TE OGH 1999/1/21 12Os176/98-6 (12Os177/98)

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas T***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. November 1998, GZ 14 Vr 690/98-35, ferner über die Beschwerde des Angeklagten (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas T***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. November 1998, GZ 14 römisch fünf r 690/98-35, ferner über die Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Thomas T***** wurde der Vergehen (I) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und (II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie (III) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür - unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorverurteilung - zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.Thomas T***** wurde der Vergehen (römisch eins) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und (römisch II) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie (römisch III) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür - unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorverurteilung - zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies ordnete das Erstgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Klagenfurt

am 28. März 1998

(I) den PKW Marke VW Golf, polizeiliches Kennzeichen K 7227 J, ohne Einwilligung des Berechtigten Yousri S***** in Gebrauch genommen und durch die Tat einen Schaden von mindestens 56.162,40 S verursacht;(römisch eins) den PKW Marke VW Golf, polizeiliches Kennzeichen K 7227 J, ohne Einwilligung des Berechtigten Yousri S***** in Gebrauch genommen und durch die Tat einen Schaden von mindestens 56.162,40 S verursacht;

(II) den Führerschein des Yousri S*****, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Verbringen an einen unbekannten Ort mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt sowie(römisch II) den Führerschein des Yousri S*****, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Verbringen an einen unbekannten Ort mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt sowie

(III) am 11. April 1998 versucht, Johanna Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie nach längerer Verfolgung zu Boden stieß, mit seinem Körper niederdrückte, mit beiden Händen am Hals erfaßte und würgte, wobei er unter Verstärkung des Würgedruckes äußerte: "Ich will dich ficken, oder soll ich dich erwürgen, aber das will ich ja gar nicht, oder doch ?".(römisch III) am 11. April 1998 versucht, Johanna Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie nach längerer Verfolgung zu Boden stieß, mit seinem Körper niederdrückte, mit beiden Händen am Hals erfaßte und würgte, wobei er unter Verstärkung des Würgedruckes äußerte: "Ich will dich ficken, oder soll ich dich erwürgen, aber das will ich ja gar nicht, oder doch ?".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch laut Punkt III des Urteilssatzes und gegen die Anstaltseinweisung der Sache nach aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch III des Urteilssatzes und gegen die Anstaltseinweisung der Sache nach aus Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Indem die Beschwerde (zu III) eine Unterstellung unter den Tatbestand der Nötigung mit der bloßen Behauptung reklamiert, der festgestellte Griff auf die Unterhose des Tatopfers sei keine deliktsspezifische Versuchshandlung im Sinne einer Vergewaltigung (der Sache nach Z 10), verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung, weil sie sich in ihrer Argumentation unter isolierter Bezugnahme auf einen Teil- aspekt des Urteilssachverhaltes über jene Urteilspassagen hinwegsetzt, mit welchen der vom Vergewaltigungsvorsatz getragene Einsatz der in § 201 Abs 1 StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel (Zubodenreißen, starkes Würgen und die Bedrohung der sexuell attackierten Frau, sie im Fall der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs zu erwürgen) und damit die bereits begonnene - wenn auch auf Grund der starken Gegenwehr der Johanna Z***** erfolglos abgebrochene - Tatausführung (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 R 24) konstatiert ist (US 7, 8 und 11).Indem die Beschwerde (zu römisch III) eine Unterstellung unter den Tatbestand der Nötigung mit der bloßen Behauptung reklamiert, der festgestellte Griff auf die Unterhose des Tatopfers sei keine deliktsspezifische Versuchshandlung im Sinne einer Vergewaltigung (der Sache nach Ziffer 10,), verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung, weil sie sich in ihrer Argumentation unter isolierter Bezugnahme auf einen Teil- aspekt des Urteilssachverhaltes über jene Urteilspassagen hinwegsetzt, mit welchen der vom Vergewaltigungsvorsatz getragene Einsatz der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel (Zubodenreißen, starkes Würgen und die Bedrohung der sexuell attackierten Frau, sie im Fall der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs zu erwürgen) und damit die bereits begonnene - wenn auch auf Grund der starken Gegenwehr der Johanna Z***** erfolglos abgebrochene - Tatausführung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, R 24) konstatiert ist (US 7, 8 und 11).

Auch die Einwände gegen die Anstaltseinweisung (der Sache nach Z 11) sind verfehlt, weil sich die Beschwerde mit der Behauptung mangelhafter Befundgrundlagen für die gutachterliche Aussage einer ungünstigen Prognose nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage einer einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat, sondern gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der erstgerichtlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 37).Auch die Einwände gegen die Anstaltseinweisung (der Sache nach Ziffer 11,) sind verfehlt, weil sich die Beschwerde mit der Behauptung mangelhafter Befundgrundlagen für die gutachterliche Aussage einer ungünstigen Prognose nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage einer einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat, sondern gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der erstgerichtlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen und die Beschwerde des Thomas T***** gegen den Widerrufsbeschluß hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen und die Beschwerde des Thomas T***** gegen den Widerrufsbeschluß hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52971 12D01768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00176.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00176_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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