TE OGH 1999/1/21 4Nd515/98

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der zu 6 C 1681/98h des Bezirksgerichtes Fünfhaus (nunmehr 10 C 3372/98z des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien) anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter R*****, wider die beklagte Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.775 sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Klagenfurt den am 12. November 1998 gefaßten Beschluß wie folgt ergänzt:

Spruch

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 816,-- (darin S 136,-- Umsatzsteuer) bestimmten Äußerungskosten und die mit S 170,88 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages (darin S 28,48 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag im Sinn des § 31 Abs 3 JN geäußert und hiefür Kosten in der angeführten Höhe beansprucht. Die im Zwischenstreit über die Delegierung der Beklagten entstandenen Äußerungskosten dienten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie wurden durch ein Versehen nicht schon bei der Beschlußfassung über den Delegierungsantrag bestimmt. Die Kostenentscheidung wird in Ergänzung des Beschlusses nachgetragen. Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte allerdings nur nach TP 1 honoriert werden.Der Beklagte hat sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, JN geäußert und hiefür Kosten in der angeführten Höhe beansprucht. Die im Zwischenstreit über die Delegierung der Beklagten entstandenen Äußerungskosten dienten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie wurden durch ein Versehen nicht schon bei der Beschlußfassung über den Delegierungsantrag bestimmt. Die Kostenentscheidung wird in Ergänzung des Beschlusses nachgetragen. Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte allerdings nur nach TP 1 honoriert werden.

Anmerkung

E57009 04JA5158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040ND00515.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0040ND00515_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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