Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rolf P*****, wegen S 79.217,80 s. A. über den Ergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 26. November 1998, 8 Ob 20/98v, wird dahin ergänzt, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei die mit S 6.673,50 bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat rechtzeitig beantragt, das Urteil im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Klägerin hat für die Klage eine Pauschalgebühr von S 2.910,- für die Berufung eine Pauschalgebühr von S 5.300,- und für die Revision eine solche von S 6.620,- entrichtet. Sie hat mit rund 45 % obsiegt; ihr steht daher der Ersatz von 45 % der von ihr aufgewendeten Pauschalgebühr zu (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Im Urteil wurde versehentlich nicht über die von der Klägerin verzeichneten Gerichtsgebühren abgesprochen. Gemäß § 423 Abs 1 ZPO istdas Urteil im Kostenpunkt durch Ergänzungsurteil zu ergänzen (s RZ 1974/41; SZ 68/79; SZ 70/243 u. a.).Die Klägerin hat rechtzeitig beantragt, das Urteil im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Klägerin hat für die Klage eine Pauschalgebühr von S 2.910,- für die Berufung eine Pauschalgebühr von S 5.300,- und für die Revision eine solche von S 6.620,- entrichtet. Sie hat mit rund 45 % obsiegt; ihr steht daher der Ersatz von 45 % der von ihr aufgewendeten Pauschalgebühr zu (Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO). Im Urteil wurde versehentlich nicht über die von der Klägerin verzeichneten Gerichtsgebühren abgesprochen. Gemäß Paragraph 423, Absatz eins, ZPO istdas Urteil im Kostenpunkt durch Ergänzungsurteil zu ergänzen (s RZ 1974/41; SZ 68/79; SZ 70/243 u. a.).
Anmerkung
E52687 08AA0208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00020.98V.0121.000Dokumentnummer
JJT_19990121_OGH0002_0080OB00020_98V0000_000