TE OGH 1999/1/25 28R175/98f

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr. Kalivoda im Konkurs über das Vermögen der H***** Bauaktiengesellschaft, *****, 1030 Wien, vertreten durch Schulyok Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, Masseverwalter Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien (ON 1915/11), über den Rekurs der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft, *****, 1010 Wien, vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Linz (ON 1983/12) gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.6.1998, 4 S 753/96d-1933, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 5.8.1996 (ON 1) eröffnete das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen der H***** Bauaktiengesellschaft und bestellte den Rechtsanwalt Dr. Florian Gehmacher zum Masseverwalter. Diesem wurde ein Gläubigerausschuß bestehend aus der Österreichischen Investitionskredit AG, der Bank Austria AG, der Arbeiterkammer Wien, der Finanzprokuratur, dem Kreditschutzverband von 1870 und dem Alpenländischen Kreditorenverband beigeordnet (ON 2). Anstelle der Österreichischen Investitionskredit AG wurde mit Beschluß vom 8.8.1996 die Creditanstalt Bankverein Gläubigerausschußmitglied (ON 7 und 11).

Zu ON 2183 rot (= PN 2149 des Anmeldungsverzeichnisses) meldete die B***** Aktiengesellschaft eine Konkursforderung von S 46,332.980,83 an, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 22.10.1996 (ON 129) vom Masseverwalter mit S 30,075.006,69 anerkannt und mit S 16,257.974,14 bestritten wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.4.1998 (ON 1844/11) stellte diese Gläubigerin den Antrag, ihr betreffend nachstehende Stellungnahmen zu dem am 24.2.1997 vom Masseverwalter in Auftrag gegebenen (Überschuldungs-)Gutachten, welche gemeinsam mit den Gläubigerausschußprotokollen in einen Sonderband aufgenommen worden seien und gesondert aufbewahrt würden, Akteneinsicht zu gewähren und das Anfertigen von Aktenkopien zu ermöglichen:

a) Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Auditor Treuhand GmbH,

b) Stellungnahme der Beratungsgesellschaft Roland Berger & Partner GmbH,

c) Stellungnahme der Confida Wirtschaftstreuhand GmbH,

d) Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Auxilia Treuhand GmbH,

e) Stellungnahme Dris. Schulyok.

Die Antragstellerin habe sowohl aufgrund ihrer Gläubigerstellung als auch "im Hinblick auf § 178 ZPO" (Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht) ein rechtliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlagen, weil sich für sie verschiedene Rechtsfolgen, je nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit/"Überschulung" (gemeint: Überschuldung) der Gemeinschuldnerin ergäben. Hätte der Masseverwalter mit seiner Behauptung, daß die Gemeinschuldnerin spätestens seit dem 30.6.1995 überschuldet gewesen sei, recht, stehe fest, daß die Kenntnis oben genannter Stellungnahmen bzw. Gutachten im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des Vorstandes aus dem Titel des Schadenersatzes unentbehrlich sei. An einer Einsicht in die von der allgemeinen Akteneinsicht auszuschließenden Protokolle des Gläubigerausschusses habe die Antragstellerin hingegen kein Interesse. Da die Stellungnahmen jedoch "nur" gemeinsam mit den Protokollen geführt würden, sei eine Trennung leicht möglich.Die Antragstellerin habe sowohl aufgrund ihrer Gläubigerstellung als auch "im Hinblick auf Paragraph 178, ZPO" (Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht) ein rechtliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlagen, weil sich für sie verschiedene Rechtsfolgen, je nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit/"Überschulung" (gemeint: Überschuldung) der Gemeinschuldnerin ergäben. Hätte der Masseverwalter mit seiner Behauptung, daß die Gemeinschuldnerin spätestens seit dem 30.6.1995 überschuldet gewesen sei, recht, stehe fest, daß die Kenntnis oben genannter Stellungnahmen bzw. Gutachten im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des Vorstandes aus dem Titel des Schadenersatzes unentbehrlich sei. An einer Einsicht in die von der allgemeinen Akteneinsicht auszuschließenden Protokolle des Gläubigerausschusses habe die Antragstellerin hingegen kein Interesse. Da die Stellungnahmen jedoch "nur" gemeinsam mit den Protokollen geführt würden, sei eine Trennung leicht möglich.

Der Masseverwalter beantragte in seiner Äußerung vom 4.6.1998 (ON 1915/11), den Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen.

Auch die genannten Stellungnahmen seien als Bestandteile der Gläubigerausschußprotokolle von der allgemeinen Akteneinsicht schlechthin ausgeschlossen. Eine Abwägung des angeblichen Interesses der Antragstellerin an der Kenntnis der Stellungnahmen gegen das Interesse des Masseverwalters an deren Geheimhaltung habe nicht zu erfolgen. Die Antragstellerin versuche eine derartige unzulässige Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie ihr vermeintliches Akteneinsichtsrecht aus § 178 ZPO ("Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht") und daraus ableitet, daß die Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für den Prozeß entscheidend sei. Dem Antrag sei zwar nicht zu entnehmen, welches Verfahren gemeint sei; der Masseverwalter gehe jedoch davon aus, daß es sich um den beim Handelsgericht Wien zu 32 Cg 286/97v gegen die Antragstellerin anhängigen Anfechtungsprozeß (Streitwert ca. S 29,8 Mio.) handelt. Auch wenn eine Interessenabwägung zu erfolgen hätte, überwöge jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse des Masseverwalters, weil die Stellungnahmen unter anderem Grundlage der Erörterung des erwähnten, damals noch nicht anhängigen Verfahrens im Gläubigerausschuß gewesen seien. Außerdem finde § 178 ZPO insbesondere an der Bestimmung des § 305 Z. 4 und 5 ZPO seine Grenze, wonach die Vorlage von Urkunden im Zivilprozeß dann verweigert werden kann, wenn dadurch eine Verschwiegenheitspflicht verletzt wird (Z. 4), oder wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen (Z. 5). Die Stellungnahmen würden als Bestandteile der Gläubigerausschußprotokolle vom Konkursgericht gesondert aufbewahrt und unterlägen somit nicht dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien, soweit sich dies aus der Interessenlage ergibt, zur Geheimhaltung verpflichtet. Legte der Masseverwalter die Stellungnahmen vor, verstöße er gegen diese Verschwiegenheitspflicht (Z. 4). Da die Stellungnahmen dem Gläubigerausschuß auch als Grundlage der Erörterung der gegen die Antragstellerin später eingebrachten Anfechtungsklage gedient hätten, liege außerdem ein wichtiger Grund im Sinne der Z. 5 vor: Der Nachteil für die Prozeßführung sei geringer als jener, der dem Vorlagepflichtigen durch die Vorlage erwachse. Ein Nachteil für die Prozeßführung der Antragstellerin sei im gegenständlichen Fall auszuschließen, weil das Prozeßgericht einen Sachverständigen bestellt habe, der unter anderem den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin festzustellen habe. Auch ohne Vorlage der Stellungnahmen sei die Sachgrundlage für die Entscheidung im Prozeß daher ausreichend gesichert und die Voraussetzungen des § 305 Z. 4 und 5 ZPO somit erfüllt. Da hier ebenfalls das Geheimhaltungsinteresse des Masseverwalters überwiege, sei der Antragstellerin auch aus diesem Grund die Akteneinsicht zu versagen. Ihr Hinweis auf mögliche Regreßansprüche gegenüber dem ehemaligen Vorstand der Gemeinschuldnerin gehe ins Leere, weil diese nicht Prozeßgegenstand seien und daher auch nicht in abstracto geeignet wären, ein rechtliches Interesse nach § 178 ZPO zu begründen.Auch die genannten Stellungnahmen seien als Bestandteile der Gläubigerausschußprotokolle von der allgemeinen Akteneinsicht schlechthin ausgeschlossen. Eine Abwägung des angeblichen Interesses der Antragstellerin an der Kenntnis der Stellungnahmen gegen das Interesse des Masseverwalters an deren Geheimhaltung habe nicht zu erfolgen. Die Antragstellerin versuche eine derartige unzulässige Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie ihr vermeintliches Akteneinsichtsrecht aus Paragraph 178, ZPO ("Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht") und daraus ableitet, daß die Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für den Prozeß entscheidend sei. Dem Antrag sei zwar nicht zu entnehmen, welches Verfahren gemeint sei; der Masseverwalter gehe jedoch davon aus, daß es sich um den beim Handelsgericht Wien zu 32 Cg 286/97v gegen die Antragstellerin anhängigen Anfechtungsprozeß (Streitwert ca. S 29,8 Mio.) handelt. Auch wenn eine Interessenabwägung zu erfolgen hätte, überwöge jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse des Masseverwalters, weil die Stellungnahmen unter anderem Grundlage der Erörterung des erwähnten, damals noch nicht anhängigen Verfahrens im Gläubigerausschuß gewesen seien. Außerdem finde Paragraph 178, ZPO insbesondere an der Bestimmung des Paragraph 305, Ziffer 4 und 5 ZPO seine Grenze, wonach die Vorlage von Urkunden im Zivilprozeß dann verweigert werden kann, wenn dadurch eine Verschwiegenheitspflicht verletzt wird (Ziffer 4,), oder wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen (Ziffer 5,). Die Stellungnahmen würden als Bestandteile der Gläubigerausschußprotokolle vom Konkursgericht gesondert aufbewahrt und unterlägen somit nicht dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien, soweit sich dies aus der Interessenlage ergibt, zur Geheimhaltung verpflichtet. Legte der Masseverwalter die Stellungnahmen vor, verstöße er gegen diese Verschwiegenheitspflicht (Ziffer 4,). Da die Stellungnahmen dem Gläubigerausschuß auch als Grundlage der Erörterung der gegen die Antragstellerin später eingebrachten Anfechtungsklage gedient hätten, liege außerdem ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 5, vor: Der Nachteil für die Prozeßführung sei geringer als jener, der dem Vorlagepflichtigen durch die Vorlage erwachse. Ein Nachteil für die Prozeßführung der Antragstellerin sei im gegenständlichen Fall auszuschließen, weil das Prozeßgericht einen Sachverständigen bestellt habe, der unter anderem den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin festzustellen habe. Auch ohne Vorlage der Stellungnahmen sei die Sachgrundlage für die Entscheidung im Prozeß daher ausreichend gesichert und die Voraussetzungen des Paragraph 305, Ziffer 4 und 5 ZPO somit erfüllt. Da hier ebenfalls das Geheimhaltungsinteresse des Masseverwalters überwiege, sei der Antragstellerin auch aus diesem Grund die Akteneinsicht zu versagen. Ihr Hinweis auf mögliche Regreßansprüche gegenüber dem ehemaligen Vorstand der Gemeinschuldnerin gehe ins Leere, weil diese nicht Prozeßgegenstand seien und daher auch nicht in abstracto geeignet wären, ein rechtliches Interesse nach Paragraph 178, ZPO zu begründen.

Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 1933/12) wies das Erstgericht den Antrag der Gläubigerin (B***** Aktiengesellschaft) auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Im Rahmen der Parteiöffentlichkeit bestehe ein Recht auf Akteneinsicht nur in den Konkursakt selbst. Die ihm nicht anzuschließenden, auch im konkreten Fall gesondert verwahrten Protokolle über die Sitzungen des Gläubigerausschusses seien davon ebenso ausgeschlossen, wie die ihnen gleichzuhaltenden Arbeitsunterlagen, die Grundlage für Vortrag, Beratung und Beschlußfassung im Gläubigerausschuß waren. Auch diese seien nämlich nicht Bestandteil des Konkursaktes. Darüber hinaus sei auch die Einsicht in den Konkursakt sachspezifischen Beschränkungen unterworfen, die eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderten. Die Antragstellerin leite ihr rechtliches Interesse aus ihrer Parteistellung im Anfechtungsprozeß ab. Die in den Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen beträfen aber in erster Linie nicht die Antragstellerin, sondern seien für die Vorgangsweise der Konkursmasse gegenüber verschiedenen potentiellen Schuldnern von Bedeutung. Es sprächen daher überwiegende Interessen der Masse (und der betroffenen stellungnehmenden Personen) gegen eine Akteneinsicht, selbst wenn die Stellungnahmen Teil des Konkursaktes wären. Mit Recht verweise der Masseverwalter auf die Verweigerungsgründe des § 305 Z. 4 und 5 ZPO. Die Frage nach der zivilprozeßrechtlichen Urkundenvorlagepflicht des Prozeßgegners sei allerdings nicht vom Konkursgericht zu beantworten, welches über die Gewährung der Einsicht in den Konkursakt an die am Konkursverfahren teilnehmenden Personen nach den Grundsätzen der Wahrung der Parteiöffentlichkeit und der Wahrung der konkursspezifischen Interessen zu befinden habe. Es sei vielmehr Sache des Prozeßgerichtes, über die allfällige Pflicht der Konkursmasse zur Vorlage von (sonstigen) Urkunden als Prozeßpartei im anhängigen Verfahren zu entscheiden.Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 1933/12) wies das Erstgericht den Antrag der Gläubigerin (B***** Aktiengesellschaft) auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Im Rahmen der Parteiöffentlichkeit bestehe ein Recht auf Akteneinsicht nur in den Konkursakt selbst. Die ihm nicht anzuschließenden, auch im konkreten Fall gesondert verwahrten Protokolle über die Sitzungen des Gläubigerausschusses seien davon ebenso ausgeschlossen, wie die ihnen gleichzuhaltenden Arbeitsunterlagen, die Grundlage für Vortrag, Beratung und Beschlußfassung im Gläubigerausschuß waren. Auch diese seien nämlich nicht Bestandteil des Konkursaktes. Darüber hinaus sei auch die Einsicht in den Konkursakt sachspezifischen Beschränkungen unterworfen, die eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderten. Die Antragstellerin leite ihr rechtliches Interesse aus ihrer Parteistellung im Anfechtungsprozeß ab. Die in den Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen beträfen aber in erster Linie nicht die Antragstellerin, sondern seien für die Vorgangsweise der Konkursmasse gegenüber verschiedenen potentiellen Schuldnern von Bedeutung. Es sprächen daher überwiegende Interessen der Masse (und der betroffenen stellungnehmenden Personen) gegen eine Akteneinsicht, selbst wenn die Stellungnahmen Teil des Konkursaktes wären. Mit Recht verweise der Masseverwalter auf die Verweigerungsgründe des Paragraph 305, Ziffer 4 und 5 ZPO. Die Frage nach der zivilprozeßrechtlichen Urkundenvorlagepflicht des Prozeßgegners sei allerdings nicht vom Konkursgericht zu beantworten, welches über die Gewährung der Einsicht in den Konkursakt an die am Konkursverfahren teilnehmenden Personen nach den Grundsätzen der Wahrung der Parteiöffentlichkeit und der Wahrung der konkursspezifischen Interessen zu befinden habe. Es sei vielmehr Sache des Prozeßgerichtes, über die allfällige Pflicht der Konkursmasse zur Vorlage von (sonstigen) Urkunden als Prozeßpartei im anhängigen Verfahren zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, die die "Aufhebung" (richtig: Abänderung) der angefochtenen Entscheidung im antragsstattgebenden Sinne anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin stimmt der erstgerichtlichen Beurteilung, daß Protokolle des Gläubigerausschusses von der allgemeinen Akteneinsicht "schlechthin" ausgeschlossen seien, ausdrücklich zu, vertritt jedoch den Standpunkt, die Arbeitsunterlagen (des Gläubigerausschusses) wären ihnen nicht gleichzuhalten und würden ohne rechtliche Grundlage gemeinsam mit den Protokollen geführt. Es sei daher "eine Trennung dieser Unterlagen vorzunehmen, sodaß diese Stellungnahmen als Teil des Konkursaktes anzusehen" wären. Da keine sachspezifischen Gründe für eine etwaige Beschränkung des Akteneinsichtsrechtes bestünden, Unterlagen den Protokollen über die Gläubigerausschußsitzungen auch nicht gleichgehalten werden könnten und eine Trennung der gegenständlichen Stellungnahmen von den Protokollen geboten sei, hätte die begehrte Akteneinsicht jedenfalls gewährt werden müssen.

Dieser Auffassung vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit im Insolvenzverfahren nur die Volksöffentlichkeit betrifft, während für jeden Beteiligten grundsätzlich unausschließbar und unverzichtbar Parteiöffentlichkeit für jeden mündlichen oder schriftlichen Akt des Verfahrens besteht, womit auch das Recht auf alsbaldige Akteneinsicht verbunden ist (OLG Linz, ZIK 1995,193 mwN). Als Beteiligten des Konkursverfahrens (Bartsch/Heil Grundriß4 Rz 26) steht das in der nach § 171 KO anzuwendenden Bestimmung des § 219 Abs. 1 ZPO (vgl. auch § 170 Abs. 1 Geo) den Parteien eingeräumte Recht auf Akteneinsicht daher unter anderem auch jedem Konkursgläubiger zu (Bartsch-Pollak3 I, 380 Anm. 1 bzw. II, 15, Anm. 24; Danzl, Geo,Vorweg ist festzuhalten, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit im Insolvenzverfahren nur die Volksöffentlichkeit betrifft, während für jeden Beteiligten grundsätzlich unausschließbar und unverzichtbar Parteiöffentlichkeit für jeden mündlichen oder schriftlichen Akt des Verfahrens besteht, womit auch das Recht auf alsbaldige Akteneinsicht verbunden ist (OLG Linz, ZIK 1995,193 mwN). Als Beteiligten des Konkursverfahrens (Bartsch/Heil Grundriß4 Rz 26) steht das in der nach Paragraph 171, KO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 219, Absatz eins, ZPO vergleiche auch Paragraph 170, Absatz eins, Geo) den Parteien eingeräumte Recht auf Akteneinsicht daher unter anderem auch jedem Konkursgläubiger zu (Bartsch-Pollak3 römisch eins, 380 Anmerkung 1 bzw. römisch II, 15, Anmerkung 24; Danzl, Geo,

1. Erg.-Lfg., Anm. 3e zu § 170).1. Erg.-Lfg., Anmerkung 3e zu Paragraph 170,).

Gläubigerausschußsitzungen sind hingegen nicht öffentlich:

Teilnahmeberechtigt ist neben den Ausschußmitgliedern und dem Masseverwalter nur der Konkursrichter (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, 2.Lfg., Rz 15 zu § 89 KO), nicht aber die (übrigen) Konkursgläubiger. Daher sind die darüber aufgenommenen Protokolle von der Akteneinsicht der Konkursgläubiger ausgenommen (Hierzenberger/Riel, aaO, Rz 18 zu § 89 KO mit Hinweis auf ZIK 1995,193). Sie müssen immer vom Masseverwalter errichtet werden, weil die Ausschußsitzung auch bei Teilnahme des Konkursgerichtes keine gerichtliche Verhandlung ist (Hierzenberger/Riel, aaO, mwN). Die Protokolle haben jedenfalls die vom Gläubigerausschuß gefaßten Beschlüsse zu enthalten, die dem Konkursgericht vom Masseverwalter mitzuteilen sind (§ 95 Abs. 1 KO). Die in den Gläubigerausschußprotokollen festgehaltenen weiteren Angaben (Stimmverhalten der Ausschußmitglieder, Diskussionen in ihren Grundzügen) dienen dazu, die gerichtliche Kontrolle der Gläubigerausschußbeschlüsse (§ 95 Abs. 5 KO) zu ermöglichen (Hierzenberger/Riel, aaO und Rz 2 zu § 95 KO).Teilnahmeberechtigt ist neben den Ausschußmitgliedern und dem Masseverwalter nur der Konkursrichter (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, 2.Lfg., Rz 15 zu Paragraph 89, KO), nicht aber die (übrigen) Konkursgläubiger. Daher sind die darüber aufgenommenen Protokolle von der Akteneinsicht der Konkursgläubiger ausgenommen (Hierzenberger/Riel, aaO, Rz 18 zu Paragraph 89, KO mit Hinweis auf ZIK 1995,193). Sie müssen immer vom Masseverwalter errichtet werden, weil die Ausschußsitzung auch bei Teilnahme des Konkursgerichtes keine gerichtliche Verhandlung ist (Hierzenberger/Riel, aaO, mwN). Die Protokolle haben jedenfalls die vom Gläubigerausschuß gefaßten Beschlüsse zu enthalten, die dem Konkursgericht vom Masseverwalter mitzuteilen sind (Paragraph 95, Absatz eins, KO). Die in den Gläubigerausschußprotokollen festgehaltenen weiteren Angaben (Stimmverhalten der Ausschußmitglieder, Diskussionen in ihren Grundzügen) dienen dazu, die gerichtliche Kontrolle der Gläubigerausschußbeschlüsse (Paragraph 95, Absatz 5, KO) zu ermöglichen (Hierzenberger/Riel, aaO und Rz 2 zu Paragraph 95, KO).

Konkursgläubiger, die nicht Mitglieder des Gläubigerausschusses sind, können durch die Einsicht in den Konkursakt lediglich Kenntnis vom Ergebnis der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses, nicht aber vom Inhalt der Beratungen und der dort behandelten Stellungnahmen erlangen. Unter Berufung auf ihr Recht auf Akteneinsicht (in den Konkursakt) war die Rekurswerberin daher nicht berechtigt eine "Trennung" der in den Gläubigerausschußberatungen diskutierten Unterlagen vom Protokoll und deren Aufnahme in den Gerichtsakt, "sodaß diese Stellungnahmen als Teil des Konkursaktes anzusehen sind", zu verlangen. Ein Recht auf (Akten)Einsicht in diese Unterlagen stand der Antragstellerin als Konkursgläubigerin vielmehr schon aus den aufgezeigten Überlegungen nicht zu. Deshalb muß auf die Frage, ob (auch) eine Einschränkung ihres Einsichtsrechtes in den Konkursakt aus sachspezifischen Gründen gerechtfertigt wäre, nicht mehr eingegangen werden: Das Erstgericht hat die Protokolle des Gläubigerausschusses samt den dazu gehörenden Unterlagen nämlich zu Recht in einen Sonderband aufgenommen, der von der allgemeinen Akteneinsicht "schlechthin" ausgeschlossen ist (vgl. OLG Linz ZIK 1995,193 mwN), weil sein Inhalt gar nicht Bestandteil des Konkursaktes wurde (Kuhn/Uhlenbruck dKO11, Rz 1 c zu § 88).Konkursgläubiger, die nicht Mitglieder des Gläubigerausschusses sind, können durch die Einsicht in den Konkursakt lediglich Kenntnis vom Ergebnis der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses, nicht aber vom Inhalt der Beratungen und der dort behandelten Stellungnahmen erlangen. Unter Berufung auf ihr Recht auf Akteneinsicht (in den Konkursakt) war die Rekurswerberin daher nicht berechtigt eine "Trennung" der in den Gläubigerausschußberatungen diskutierten Unterlagen vom Protokoll und deren Aufnahme in den Gerichtsakt, "sodaß diese Stellungnahmen als Teil des Konkursaktes anzusehen sind", zu verlangen. Ein Recht auf (Akten)Einsicht in diese Unterlagen stand der Antragstellerin als Konkursgläubigerin vielmehr schon aus den aufgezeigten Überlegungen nicht zu. Deshalb muß auf die Frage, ob (auch) eine Einschränkung ihres Einsichtsrechtes in den Konkursakt aus sachspezifischen Gründen gerechtfertigt wäre, nicht mehr eingegangen werden: Das Erstgericht hat die Protokolle des Gläubigerausschusses samt den dazu gehörenden Unterlagen nämlich zu Recht in einen Sonderband aufgenommen, der von der allgemeinen Akteneinsicht "schlechthin" ausgeschlossen ist vergleiche OLG Linz ZIK 1995,193 mwN), weil sein Inhalt gar nicht Bestandteil des Konkursaktes wurde (Kuhn/Uhlenbruck dKO11, Rz 1 c zu Paragraph 88,).

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 171 KO iVm § 528 Abs. 2 Z. 2 ZPO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00309 28R01758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:02800R00175.98F.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19990125_OLG0009_02800R00175_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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