TE OGH 1999/1/26 14Os155/98

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt N***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB nach öffentlicher mündlicher Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagtend gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juli 1998, GZ 17 Vr 1.034/98-15, denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt N***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB nach öffentlicher mündlicher Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagtend gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juli 1998, GZ 17 römisch fünf r 1.034/98-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht vorerst mit dem Auftrag zurückgestellt,

1. eine vollständige Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls vom 30. Juni 1998 (siehe ON 12) anzuschließen;

2. darüber zu berichten, ob die nach dem Beschwerdevorbringen darin enthaltenen Angaben der Beschuldigten Barbara T***** (angeblich S 4 unten des Prot.) und/oder des Zeugen Erwin W***** (angeblich S 10 des Prot.) in der Hauptverhandlung gegen Kurt N***** durch mündlichen Vortrag der Vorsitzenden oder Verlesung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) sind.2. darüber zu berichten, ob die nach dem Beschwerdevorbringen darin enthaltenen Angaben der Beschuldigten Barbara T***** (angeblich S 4 unten des Prot.) und/oder des Zeugen Erwin W***** (angeblich S 10 des Prot.) in der Hauptverhandlung gegen Kurt N***** durch mündlichen Vortrag der Vorsitzenden oder Verlesung vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) sind.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Kurt N***** behauptet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17/S 108), das Erstgericht habe in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1998 abgelegte Aussagen der Beschuldigten Barbara T***** und des Zeugen Erwin W*****, wonach "allgemein bekannt gewesen sei, wer zu den beschränkten Ausschreibungen eingeladen wurde", mit Stillschweigen übergangen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Der Angeklagte Kurt N***** behauptet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17/S 108), das Erstgericht habe in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1998 abgelegte Aussagen der Beschuldigten Barbara T***** und des Zeugen Erwin W*****, wonach "allgemein bekannt gewesen sei, wer zu den beschränkten Ausschreibungen eingeladen wurde", mit Stillschweigen übergangen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen kann nach der Aktenlage nicht überprüft werden, weil die bezüglichen Protokollseiten (4 und 10) nicht kopiert worden sind (siehe ON 12). Ebensowenig aktenkundig ist, ob und in welcher Weise diese Aussagen, die nach dem Beschwerdevorbringen noch vor der (Wieder-)Einbeziehung des Verfahrens gegen Kurt N***** in das Hauptverfahren (gegen Franz G***** u.a.) stattgefunden haben, in der Folge im Verfahren gegen Kurt N***** im Sinne des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen sind und daher einer Berücksichtigung im Urteil überhaupt zugänglich waren.Dieses Vorbringen kann nach der Aktenlage nicht überprüft werden, weil die bezüglichen Protokollseiten (4 und 10) nicht kopiert worden sind (siehe ON 12). Ebensowenig aktenkundig ist, ob und in welcher Weise diese Aussagen, die nach dem Beschwerdevorbringen noch vor der (Wieder-)Einbeziehung des Verfahrens gegen Kurt N***** in das Hauptverfahren (gegen Franz G***** u.a.) stattgefunden haben, in der Folge im Verfahren gegen Kurt N***** im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommen sind und daher einer Berücksichtigung im Urteil überhaupt zugänglich waren.

Zu diesen Fragen war die Einholung von Aufklärungen anzuordnen (§ 285f StPO).Zu diesen Fragen war die Einholung von Aufklärungen anzuordnen (Paragraph 285 f, StPO).

Anmerkung

E53596 14D01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00155.98.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0140OS00155_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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