TE OGH 1999/1/26 10ObS304/98y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline P*****, vertreten durch Dr. Karl Heiß, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 17, 6010 Innsbruck, diese im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszahlung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 25 Rs 52/98b-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1998, GZ 47 Cgs 295/97d-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß gemäß § 34 Abs 6 TPGG für die Gewährung der Ausgleichszahlungen die für die Gewährung des Pflegegeldes geltenden Bestimmungen sinngemäß gelten, soweit in den Abs 3 bis 5 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 34 Abs 3 TPGG sind auf die gewährten Ausgleichszahlungen Erhöhungen des Pflegegeldes aufgrund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Dies wird dem Zweck der Ausgleichszahlungen gerecht, wonach die Pflegegeldgesetze keine Schlechterstellung der pflegebedürftigen Person gegenüber früheren Leistungen zur Folge haben sollen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 1 zu § 44; Pfeil, BPGG 290 f); gleichzeitig wird aber durch die Anrechnungsvorschrift gewährleistet, daß es nicht zu Doppelleistungen kommt (vgl auch §§ 6, 7, 12, 13, 14, 44 BPGG; §§ 5, 8, 9 TPGG; Gruber/Pallinger aaO Rz 1 zu § 7; Pfeil aaO 117; 10 ObS 381/98x).Richtig ist, daß gemäß Paragraph 34, Absatz 6, TPGG für die Gewährung der Ausgleichszahlungen die für die Gewährung des Pflegegeldes geltenden Bestimmungen sinngemäß gelten, soweit in den Absatz 3 bis 5 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TPGG sind auf die gewährten Ausgleichszahlungen Erhöhungen des Pflegegeldes aufgrund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Dies wird dem Zweck der Ausgleichszahlungen gerecht, wonach die Pflegegeldgesetze keine Schlechterstellung der pflegebedürftigen Person gegenüber früheren Leistungen zur Folge haben sollen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 1 zu Paragraph 44 ;, Pfeil, BPGG 290 f); gleichzeitig wird aber durch die Anrechnungsvorschrift gewährleistet, daß es nicht zu Doppelleistungen kommt vergleiche auch Paragraphen 6,, 7, 12, 13, 14, 44 BPGG; Paragraphen 5,, 8, 9 TPGG; Gruber/Pallinger aaO Rz 1 zu Paragraph 7 ;, Pfeil aaO 117; 10 ObS 381/98x).

Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TPGG iVm § 6 Abs 2 TPGG - auf welche Bestimmungen die Revisionswerberin selbst verweist - folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß (dem sinngemäß anzuwendenden) § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam (Pfeil aaO 129). Dies war hier mit Ablauf des 31. 1. 1996 der Fall. Einer der drei Ausnahmefälle der lit a bis c des § 6 Abs 3 TPGG, in denen eine andere Regelung Platz zu greifen hätte, liegt hier nicht vor. Während eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmefälle der lit b und c des § 6 Abs 3 TPGG gemäß § 34 Abs 6 TPGG nicht einmal von der Revisionswerberin in Betracht gezogen wird, ist sie zum Ausnahmefall der lit a leg cit darauf zu verweisen, daß die Einstellung der Ausgleichszahlung im vorliegenden Fall nicht wegen einer Veränderung (Verminderung oder Wegfall) des Pflegebedarfs erfolgt, sondern wegen einem sonstigen Wegfall der Voraussetzung (hier: Erhöhung des Pflegegeldes gegenüber der früher empfangenen pflegebezogenen Geldleistung). Während also die Erhöhung des Pflegegeldes unmittelbar wegen einer Änderung des Pflegebedarfes erfolgte, hat die Neubemessung (bzw Einstellung) der Ausgleichszahlung mit der Änderung des Pflegebedarfs unmittelbar nichts zu tun. Sie erfolgt unmittelbar wegen einer betraglichen Änderung des Pflegegeldes, ist somit aber nur eine mittelbare Folge der Änderung des Pflegebedarfes. Es bleibt daher bei der (im Sinne des § 34 Abs 6 TPGG sinngemäß anzuwendenden) Grundregel des § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG über den Wirksamkeitsbeginn einer Neubemessung (bzw Einstellung).Aus Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 3 und 6 TPGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, TPGG - auf welche Bestimmungen die Revisionswerberin selbst verweist - folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß (dem sinngemäß anzuwendenden) Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam (Pfeil aaO 129). Dies war hier mit Ablauf des 31. 1. 1996 der Fall. Einer der drei Ausnahmefälle der Litera a bis c des Paragraph 6, Absatz 3, TPGG, in denen eine andere Regelung Platz zu greifen hätte, liegt hier nicht vor. Während eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmefälle der Litera b und c des Paragraph 6, Absatz 3, TPGG gemäß Paragraph 34, Absatz 6, TPGG nicht einmal von der Revisionswerberin in Betracht gezogen wird, ist sie zum Ausnahmefall der Litera a, leg cit darauf zu verweisen, daß die Einstellung der Ausgleichszahlung im vorliegenden Fall nicht wegen einer Veränderung (Verminderung oder Wegfall) des Pflegebedarfs erfolgt, sondern wegen einem sonstigen Wegfall der Voraussetzung (hier: Erhöhung des Pflegegeldes gegenüber der früher empfangenen pflegebezogenen Geldleistung). Während also die Erhöhung des Pflegegeldes unmittelbar wegen einer Änderung des Pflegebedarfes erfolgte, hat die Neubemessung (bzw Einstellung) der Ausgleichszahlung mit der Änderung des Pflegebedarfs unmittelbar nichts zu tun. Sie erfolgt unmittelbar wegen einer betraglichen Änderung des Pflegegeldes, ist somit aber nur eine mittelbare Folge der Änderung des Pflegebedarfes. Es bleibt daher bei der (im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, TPGG sinngemäß anzuwendenden) Grundregel des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG über den Wirksamkeitsbeginn einer Neubemessung (bzw Einstellung).

Die Ansicht der Revisionswerberin, daß die Anrechnung nicht schon mit der Erhöhung des Pflegegeldes von der Stufe 3 auf die Stufe 4 ab 1. 2. 1996, sondern erst ab 31. 10. 1997 (= Ablauf des Monats, der auf den Bescheid folgt, mit dem die Einstellung der Ausgleichszahlungen ausgesprochen wurde) zu erfolgen habe, hätte zur Folge, daß es durch 21 Monate hindurch zu einer Doppelleistung an die Klägerin käme, nachdem das ab 1. 2. 1996 an die Klägerin gewährte Pflegegeld der Stufe 4 höher ist als das vorher an die Klägerin gewährte Pflegegeld der Stufe 3 und die gewährte Ausgleichszahlung zusammen. Eine derartige Auslegung steht mit dem TPGG nicht im Einklang. Die Einstellung der Ausgleichszahlungen konnte daher gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit Bescheid der beklagten Partei vom 27. 10. 1997 wirksam mit Ablauf des 31. 1. 1996 erfolgen.Die Ansicht der Revisionswerberin, daß die Anrechnung nicht schon mit der Erhöhung des Pflegegeldes von der Stufe 3 auf die Stufe 4 ab 1. 2. 1996, sondern erst ab 31. 10. 1997 (= Ablauf des Monats, der auf den Bescheid folgt, mit dem die Einstellung der Ausgleichszahlungen ausgesprochen wurde) zu erfolgen habe, hätte zur Folge, daß es durch 21 Monate hindurch zu einer Doppelleistung an die Klägerin käme, nachdem das ab 1. 2. 1996 an die Klägerin gewährte Pflegegeld der Stufe 4 höher ist als das vorher an die Klägerin gewährte Pflegegeld der Stufe 3 und die gewährte Ausgleichszahlung zusammen. Eine derartige Auslegung steht mit dem TPGG nicht im Einklang. Die Einstellung der Ausgleichszahlungen konnte daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG mit Bescheid der beklagten Partei vom 27. 10. 1997 wirksam mit Ablauf des 31. 1. 1996 erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E52945 10C03048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00304.98Y.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten