Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konrad P*****, vertreten durch Dr. Horst Mayr und Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwälte in Vorchdorf, wider die beklagten Parteien 1. Borko M*****, und 2. ***** G***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen 115.146 S sA und Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. November 1998, GZ 4 R 198/98k-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Juni 1998, GZ 2 Cg 17/98x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Annahme der Vorinstanz(en), gegenüber dem zehn bis fünfzehn Minuten lang in verdeckter Position hinter einem Schrotthaufen in gebückter Haltung verweilenden Kläger träten die an sich gegebenen Sorgfaltspflichten des Erstbeklagten als Baggerfahrer und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der zweitbeklagten Partei völlig in den Hintergrund, findet in den im bekämpften Urteil dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung auch und gerade im konkreten Anlaßfall Deckung. Der Kläger war nämlich danach als eine zum Betreten des erweiterten Betriebsgeländes "berechtigte" Person mit den Gefahren dieses Betriebes so weit vertraut, daß von ihm mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit eines Aufenthaltes im Arbeitsbereich eines (von mehreren) Schrott aufnehmenden und abladenden Baggers mit 10 m langen Greifarmen die Wahrung entsprechender Eigenvorsicht verlangt werden konnte (NRspr 1989/191). Der in der Revision hervorgehobene Hinweis auf die am Bagger angebrachte Warnung "Gefahr! Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten" kann wohl nicht als Argument gegen eine Sicherungspflichtenvernachlässigung der Beklagten angesehen werden, sondern schlägt vielmehr auf die auffällige Vernachlässigung der Eigenobsorge des Klägers zurück. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, daß die Grenze jeglicher (Verkehrs-)Sicherungspflicht deren Zumutbarkeit ist (RIS-Justiz RS0023397). Wann aber die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. In der Annahme der Vorinstanz(en), daß diese Grenze der Zumutbarkeit im vorliegenden Fall gerade wegen des auffallend eigengefährdenden Verhaltens des Klägers überschritten war, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.
Demgemäß ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Anmerkung
E52700 04A00039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00003.99S.0126.000Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_0040OB00003_99S0000_000