TE OGH 1999/1/26 5Ob342/98z

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Anna D*****, 2. Werner O*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Fürst, Dr. Diethard Strauß, öffentliche Notare in 1230 Wien, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Hannes G*****, vertreten durch Dr. Markus Groh, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 1998, GZ 46 R 645/98p, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Meidling vom 24. März 1998, TZ 819/98, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des notariellen Schenkungsvertrags auf den Todesfall vom 7. 7. 1992 sowie des notariellen Nachtrags zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 12. 3. 1998 über Antrag der Anna D***** und des Werner O***** die Ersichtlichmachung des Vorkaufsrechts im Eigentumsblatt sowie die Einverleibung des Vorkaufsrechtes für alle Veräußerungsfälle im Lastenblatt für Werner O*****, ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Meidling.

Den dagegen von der Antragstellerin Anna D***** erhobenen Rekurs wies das Erstgericht zurück, dem Rekurs des Hannes G*****, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den der TZ 819/1998 zugrundeliegenden Antrag abzuweisen, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und ein Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2, § 14 Abs 1 und 3 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG). Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG lägen aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht vor.Den dagegen von der Antragstellerin Anna D***** erhobenen Rekurs wies das Erstgericht zurück, dem Rekurs des Hannes G*****, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den der TZ 819/1998 zugrundeliegenden Antrag abzuweisen, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und ein Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 3 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG). Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG lägen aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht vor.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Hannes G*****, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abändern, daß der der TZ 819/1998 zugrundeliegende Antrag abgewiesen werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des 14a Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Rechtliche Beurteilung

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes: Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 467 ZPO), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 5 Ob 277/98s) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes: Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 467, ZPO), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vergleiche 5 Ob 277/98s) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E52674 05A03428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00342.98Z.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0050OB00342_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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