Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst L*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, in eventu Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1998, GZ 9 Rs 221/98f-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Feber 1998, GZ 3 Cgs 300/96m-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl Rechberger/Kode, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist vergleiche Rechberger/Kode, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist folgendes auszuführen:
Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Darauf hat auch das Berufungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573; Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre).
Da jedoch die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes nicht schadet, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO), und die Geltendmachung von Feststellungsmängeln eine der Rechtsrüge zuzuordnende Bekämpfung der Sachbeurteilung darstellt, könnte ein Revisionswerber, hätte er - etwa in der Beweisrüge - Feststellungsmängel infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend gemacht, auch noch die berufungsgerichtliche Sachbeurteilung bekämpfen, obwohl in der Berufung sonst keine ausdrückliche Rechtsrüge erhoben wurde (EFSlg 55.115 ua). Diese Ausnahme liegt aber hier nicht vor, weil der Kläger in der Berufung zwar das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül bekämpft, aber keine sekundären Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend gemacht und damit auch inhaltlich keine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat. Wenn es dort heißt, daß selbst das Berufsbild des Portiers zu hohe Anforderungen an den Gesundheitszustand des Klägers stelle, wird nicht der festgestellte, sondern der gewünschte Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ähnliches gilt für die im Rahmen der Beweisrüge gewünschte, lediglich den Wortlaut des § 255 Abs 3 ASVG wiedergebende "Feststellung", der Kläger sei "infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu verdienen, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."Da jedoch die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes nicht schadet, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO), und die Geltendmachung von Feststellungsmängeln eine der Rechtsrüge zuzuordnende Bekämpfung der Sachbeurteilung darstellt, könnte ein Revisionswerber, hätte er - etwa in der Beweisrüge - Feststellungsmängel infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend gemacht, auch noch die berufungsgerichtliche Sachbeurteilung bekämpfen, obwohl in der Berufung sonst keine ausdrückliche Rechtsrüge erhoben wurde (EFSlg 55.115 ua). Diese Ausnahme liegt aber hier nicht vor, weil der Kläger in der Berufung zwar das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül bekämpft, aber keine sekundären Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend gemacht und damit auch inhaltlich keine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat. Wenn es dort heißt, daß selbst das Berufsbild des Portiers zu hohe Anforderungen an den Gesundheitszustand des Klägers stelle, wird nicht der festgestellte, sondern der gewünschte Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ähnliches gilt für die im Rahmen der Beweisrüge gewünschte, lediglich den Wortlaut des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG wiedergebende "Feststellung", der Kläger sei "infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu verdienen, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."
Mangels gehöriger Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung ist auf den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht weiter einzugehen, ohne daß untersucht werden muß, ob die nunmehrigen Darlegungen zu diesem Revisionsgrund eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes besteht allerdings kein Zweifel daran, daß die Berufsanforderungen an einen Portier mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind.Mangels gehöriger Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung ist auf den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht weiter einzugehen, ohne daß untersucht werden muß, ob die nunmehrigen Darlegungen zu diesem Revisionsgrund eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes besteht allerdings kein Zweifel daran, daß die Berufsanforderungen an einen Portier mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E52938 10C00049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00004.99G.0126.000Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_010OBS00004_99G0000_000