Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 496.543 DM (Revisionsinteresse 480.000 DM, Streitwert im Revisionsverfahren 3,377.040 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. September 1998, GZ 5 R 40/98h-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. Dezember 1997, GZ 16 Cg 39/95z-34, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 29.134,80 S (darin 4.855,80 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vor, sie sei schon deshalb nicht ersatzpflichtig, weil selbst dann, wenn sie das Konto nicht auf die Firma, sondern auf den Namen des mutmaßlichen Betrügers eröffnet hätte, der gefälschte Überweisungsauftrag auf eben diesen Namen gelautet hätte und die Klägerin die Überweisung in gleicher Weise durchgeführt hätte. Mit dieser Einwendung macht sie geltend, daß derselbe Schaden auch bei (nach Auffassung der Klägerin) rechtmäßigem Verhalten in gleicher Weise eingetreten wäre. Ein solcher Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist grundsätzlich beachtlich; es ist dann Sache des Schädigers, die Handlungskausalität oder die Kausalität des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges ernsthaft in Zweifel zu ziehen (SZ 54/108 = JBl 1982,259 mwN; SZ 55/53; SZ 60/224; SZ 69/147 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, daß der schadensstiftende Überweisungsauftrag nicht zur Durchführung gelangt wäre, hätte das Konto bei der Beklagten (erg.: und damit auch der Begünstigte des Überweisungsauftrages) auf den Namen einer natürlichen Person gelautet. Die Gutschrift wäre in diesem Fall - entgegen der Argumentation in der Berufung - nicht an jemanden anderen vorgenommen worden als den Begünstigten aus der Überweisung; auch hätte diesfalls kein Widerspruch zu der anläßlich der Kontoeröffnung vorgelegten Rechnung vom 22. 4. 1994 bestanden, in der als Inhaber der Firma "Globac Computer" wiederum der Name des Kontoinhabers ausgewiesen wäre.
Fehlt es demnach schon an der Kausalität der von der Klägerin behaupteten Pflichtwidrigkeit, muß die von der Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels breit ausgeführte Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten und damit in Zusammenhang nach dem Schutzzweck des § 40 BWG nicht mehr beantwortet werden.Fehlt es demnach schon an der Kausalität der von der Klägerin behaupteten Pflichtwidrigkeit, muß die von der Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels breit ausgeführte Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten und damit in Zusammenhang nach dem Schutzzweck des Paragraph 40, BWG nicht mehr beantwortet werden.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E52804 04A03518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00351.98S.0126.000Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_0040OB00351_98S0000_000