TE OGH 1999/1/26 10ObS16/99x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz L*****, Bauarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1998, GZ 7 Rs 154/98s-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Feber 1998, GZ 32 Cgs 60/97f-12, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w; 10 ObS 241/98h). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob also etwa außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 ASVG (SSV-NF 3/129, 7/117, 8/125, 9/61 ua), die vom Berufungsgericht beachtet wurde. Die Beurteilung, inwieweit sich eine psychische Störung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, gehört zur Tatfrage. Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß (SSV-NF 8/125), diese aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gebildet werden konnte, weil die Folgen des zweiten Arbeitsunfalles vom 9. 11. 1995 schon im März 1997 abgeklungen waren, erweist sich der Zuspruch der Gesamtvergütung für die Folgen dieses Unfalls als zutreffend. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch kein sogenannter Härtefall vor, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde (SSV-NF 6/44, 7/52 uva; RIS-Justiz RS0086442). Die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, stellt keinen in der Unfallversicherung zu berücksichtigenden Härtefall dar (SSV-NF 3/128 ua; RIS-Justiz RS0086439).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 210, ASVG (SSV-NF 3/129, 7/117, 8/125, 9/61 ua), die vom Berufungsgericht beachtet wurde. Die Beurteilung, inwieweit sich eine psychische Störung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, gehört zur Tatfrage. Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß (SSV-NF 8/125), diese aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gebildet werden konnte, weil die Folgen des zweiten Arbeitsunfalles vom 9. 11. 1995 schon im März 1997 abgeklungen waren, erweist sich der Zuspruch der Gesamtvergütung für die Folgen dieses Unfalls als zutreffend. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch kein sogenannter Härtefall vor, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde (SSV-NF 6/44, 7/52 uva; RIS-Justiz RS0086442). Die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, stellt keinen in der Unfallversicherung zu berücksichtigenden Härtefall dar (SSV-NF 3/128 ua; RIS-Justiz RS0086439).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E52943 10C00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00016.99X.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_010OBS00016_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten