Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian F*****, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. September 1998, GZ 41 R 284/98p-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen benützt die Beklagte, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Mag. Christian G***** ist, auch weiterhin das Bestandobjekt, nachdem der Geschäftsführer namens der Beklagten die Mietrechte daran zurückgelegt und für das Objekt einen Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte leite (nunmehr) ihr Benützungsrecht von Mag. G***** als Hauptmieter ab, kann darin weder ein aktenwidriges Abweichen von der Tatsachengrundlage noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Setzt sich der Kläger gegen einen Eingriff Dritter in seine Bestandrechte zur Wehr, kann er dies nur dann mit Erfolg tun, wenn der Dritte nicht (wie hier die Beklagte) sein Benützungsrecht (mittelbar) von jenem Bestandgeber eingeräumt erhalten hat, von dem auch der Kläger sein Recht ableitet, sofern der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat; Voraussetzung für derartige Ansprüche gegen Dritte ist nämlich stets deren fehlendes oder schwächeres Recht, das nach §§ 372ff ABGB zu beurteilen ist (stRsp, zB MietSlg 29.050;Setzt sich der Kläger gegen einen Eingriff Dritter in seine Bestandrechte zur Wehr, kann er dies nur dann mit Erfolg tun, wenn der Dritte nicht (wie hier die Beklagte) sein Benützungsrecht (mittelbar) von jenem Bestandgeber eingeräumt erhalten hat, von dem auch der Kläger sein Recht ableitet, sofern der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat; Voraussetzung für derartige Ansprüche gegen Dritte ist nämlich stets deren fehlendes oder schwächeres Recht, das nach Paragraphen 372 f, f, ABGB zu beurteilen ist (stRsp, zB MietSlg 29.050;
MietSlg 33.033; SZ 62/204 = JBl 1990, 447 [Spielbüchler] = EvBl
1990/73 = MietSlg 41/40 = ecolex 1990, 82 = ImmZ 1990, 88 = WoBl
1990, 42 [Apathy]; 8 Ob 667/90).
Hat aber der Kläger im Zusammenhang eines Gespräches über die Zukunft der Bestandrechte am Bestandobjekt (sinngemäß) gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, "macht's was ihr wollt, das geht mich nichts mehr an", durfte der Geschäftsführer der Beklagten daraus den Schluß ziehen, der Kläger verfüge über keine Bestandrechte mehr, und danach im eigenen Namen einen Bestandvertrag über dasselbe Objekt abschließen, ohne damit bösgläubig in Rechte des Klägers einzugreifen. Ob der Kläger gegenüber den Vermietern auf seine Bestandrechte tatsächlich verzichtet hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie die vom Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aufgeworfene Frage, ob seine festgestellte Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten (auch) als taugliche Verzichtserklärung gegenüber den Vermietern zu beurteilen ist. Für den Erfolg seiner Klage ist nämlich nur von Bedeutung, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluß seines Bestandvertrages gutgläubig war. Dies haben die Vorinstanzen bejaht und die Klage daher zutreffend abgewiesen.
Anmerkung
E53019 04A03508European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00350.98V.0126.000Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_0040OB00350_98V0000_000