TE OGH 1999/1/26 4Ob179/98x

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** R***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Anton Gruber und Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 1. Februar 1998 verstorbenen Erika Ö*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen 77.007,75 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. März 1998, GZ 14 R 214/97m-56, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. August 1997, GZ 3 Cg 419/93x-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die (einschließlich 1.775,20 S Umsatzsteuer) mit 10.651,20 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mieterin der im Erdgeschoß gelegenen Geschäfts- und Lagerräume im Haus Wien 4, G*****gasse *****. Sie beliefert Gastronomie- und Hotelleriebetriebe mit neuer Bett- und Tischwäsche, die in diesen Geschäftsräumen gelagert wird. Die ursprüngliche Beklagte (an deren Stelle nun die Verlassenschaft tritt) war Mieterin der über diesen Geschäftsräumen gelegenen Wohnung, zu welcher eine über den Lagerräumen der Klägerin liegende Dachterrasse gehörte, die von ihr 1972 mit Zustimmung der Hauseigentümer über einem bereits vorhandenen Blechdach errichtet wurde. Geplant und durchgeführt wurde der Bau der Dachterrasse von ihrem Lebensgefährten, einen Baumeister. Im Zuge der Errichtung der Terrasse wurde auch ein Abfluß für Regenwasser eingebaut. Dieser Abfluß wurde allerdings undicht errichtet und entsprach nicht den Regeln der Technik. Es kam bis zum Jahr 1986 immer wieder zu kleineren Wasserschäden, deren Ursachen der Klägerin aber seinerzeit nicht bekannt waren. Am 12. 8. 1986 kam es während eines Betriebsurlaubes der Klägerin zu starken Regenfällen und zu einem enormen Wassereintritt in die Lagerräume der Klägerin. Am 3. 8. 1988 war - noch vor Behebung der seinerzeit eingetretenen Schäden - ein Beweissicherungsgutachten eingeholt worden, wonach die bestandenen Schäden weder aufgrund einer unrichtigen Dimensionierung der Dachrinne noch infolge der Verstopfung eines Ablaufrohres entstanden, sondern darauf zurückzuführen waren, daß infolge des undichten Gullys (Wasserabflusses) auch Wasser in die Mauerteile und von dort in die Räumlichkeiten der Klägerin eindrang. Die Wasserschäden haben Reparaturarbeiten im Ausmaß von 56.281,05 S erfordert, der Wert der beschädigten Ware betrug 20.726,70 S.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Wiederherstellungsarbeiten und für die durch den Wassereintritt beschädigte Ware und trug vor, die Beklagte habe die Dachterrasse unfachmännisch errichten lassen. Die Anbringung des Wasserablaufsiphons in der Abdichtungsebene habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Eine derartige Konstruktion könne erfahrungsgemäß keinen auf Dauer dichten Anschluß an den Siphon gewährleisten. Der nachträglich eingebaute Gully sei nicht einmal als Provisorium geeignet gewesen. Die Beklagte hafte daher für die entstandenen Schäden, sie müsse sich das Verschulden ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. Die Klägerin habe eine quasi-dingliches Recht; die Beklagte hafte auch gemäß § 8 MRG.Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Wiederherstellungsarbeiten und für die durch den Wassereintritt beschädigte Ware und trug vor, die Beklagte habe die Dachterrasse unfachmännisch errichten lassen. Die Anbringung des Wasserablaufsiphons in der Abdichtungsebene habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Eine derartige Konstruktion könne erfahrungsgemäß keinen auf Dauer dichten Anschluß an den Siphon gewährleisten. Der nachträglich eingebaute Gully sei nicht einmal als Provisorium geeignet gewesen. Die Beklagte hafte daher für die entstandenen Schäden, sie müsse sich das Verschulden ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. Die Klägerin habe eine quasi-dingliches Recht; die Beklagte hafte auch gemäß Paragraph 8, MRG.

Die Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, sie sei zur Klägerin in keinem Vertragsverhältnis gestanden, diese könne daher ihr gegenüber keine vertraglichen Ansprüche geltend machen. Der im Beweissicherungsverfahren beschriebene Zustand sei nach dem Vorfall durch den Einbau eines neuen Ablaufs verändert worden. Der ursprüngliche Ablauf sei fachgerecht hergestellt worden. Die Pflicht zur Erhaltung des Ablaufs treffe die Hauseigentümer, in deren Eigentum auch die von ihr errichtete Dachterrasse übergegangen sei. Im übrigen seien von der Klägerin schon früher immer wieder Wasserschäden geltend gemacht worden, ohne daß nachträglich Spuren eines Wassereintritts festgestellt hätten werden können. Auch sei die Klageforderung verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Rechtsansicht, die den Regeln der Technik widersprechende Errichtung der Dachterrasse bedeute ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Aufgrund eines quasi-dinglichen Rechsverhältnisses zur Klägerin sei der Beklagten auch das Verschulden der Person anzulasten, die für sie die Arbeiten durchgeführt hätte. Ihre Haftung ergebe sich auch aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer nicht mehr weiter bekämpften Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens - nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines für mängelfrei befundenen Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung zur Gänze und äußerte folgende Rechtsansichten: Die erst Jahre nach den vorgenommenen Umbauarbeiten aufgetretenen Folgeschäden ließen sich nicht auf § 8 Abs 3 MRG, sondern nur auf die Schadenersatzregeln des ABGB stützen. Gemäß § 1318 ABGB hafte der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entstehe, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen werde. Unter letzterem Begriff werde im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Sei jemand eine zeitlich begrenzte, aber doch länger dauernde Benützung von Räumen rechtsverbindlich zugesichert worden, dann komme ihm die Qualifikation eines Wohnunsinhabers nach § 1318 ABGB zu. Diese Bestimmung setze kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus. Es komme lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus welcher der Schaden später entstanden sei, objektiv erkennbar gewesen sei. Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seite des Rauminhabers sei nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wasserschaden komme es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheine; also Umstände, die eine Gefahr in dieser Richtung bildeten. Dabei werde der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweise, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen habe. Seine Haftung für eine Schädigung durch Dritte dagegen sei von eigenem Verschulden unabhängig. Sie bestehe, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Insofern liege reine Erfolgshaftung vor. Dem Wohnungsinhaber stehe seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu. Durch den den Regeln der Technik widersprechenden Einbau des Wasserablaufs von der Dachterrasse seien die Niederschlagswässer von der Dachterrasse, welche zweifellos zu den Bestandräumen der Beklagten gehöre, ebenso gefährlich verwahrt gewesen, wie etwa ein an eine Waschmaschine schlecht angeschlossener Wasserschlauch.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer nicht mehr weiter bekämpften Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens - nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines für mängelfrei befundenen Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung zur Gänze und äußerte folgende Rechtsansichten: Die erst Jahre nach den vorgenommenen Umbauarbeiten aufgetretenen Folgeschäden ließen sich nicht auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG, sondern nur auf die Schadenersatzregeln des ABGB stützen. Gemäß Paragraph 1318, ABGB hafte der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entstehe, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen werde. Unter letzterem Begriff werde im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Sei jemand eine zeitlich begrenzte, aber doch länger dauernde Benützung von Räumen rechtsverbindlich zugesichert worden, dann komme ihm die Qualifikation eines Wohnunsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB zu. Diese Bestimmung setze kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus. Es komme lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus welcher der Schaden später entstanden sei, objektiv erkennbar gewesen sei. Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seite des Rauminhabers sei nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wasserschaden komme es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheine; also Umstände, die eine Gefahr in dieser Richtung bildeten. Dabei werde der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweise, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen habe. Seine Haftung für eine Schädigung durch Dritte dagegen sei von eigenem Verschulden unabhängig. Sie bestehe, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Insofern liege reine Erfolgshaftung vor. Dem Wohnungsinhaber stehe seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu. Durch den den Regeln der Technik widersprechenden Einbau des Wasserablaufs von der Dachterrasse seien die Niederschlagswässer von der Dachterrasse, welche zweifellos zu den Bestandräumen der Beklagten gehöre, ebenso gefährlich verwahrt gewesen, wie etwa ein an eine Waschmaschine schlecht angeschlossener Wasserschlauch.

Im vorliegenden Fall werde die Sinnhaftigkeit einer analogen Anwendung des § 1318 ABGB besonders dadurch deutlich, daß die Beklagte die Dachterrasse selbst habe herstellen lassen. Dabei müsse ihr die aus ihrem Mietvertrag leicht abzuleitende besondere Schutz- und Sorgfaltspflicht bei der Wasserableitung gegenüber der Mieterin der daruntergelegenen Räume bewußt gewesen sein, auch wenn sie sich bei der Durchführung der Arbeiten eines Baumeisters bedient habe. Darüber habe sich die mangelnde Eignung des Wasserablaufes durch mehrere Wassereintritte schon deutlich gemacht.Im vorliegenden Fall werde die Sinnhaftigkeit einer analogen Anwendung des Paragraph 1318, ABGB besonders dadurch deutlich, daß die Beklagte die Dachterrasse selbst habe herstellen lassen. Dabei müsse ihr die aus ihrem Mietvertrag leicht abzuleitende besondere Schutz- und Sorgfaltspflicht bei der Wasserableitung gegenüber der Mieterin der daruntergelegenen Räume bewußt gewesen sein, auch wenn sie sich bei der Durchführung der Arbeiten eines Baumeisters bedient habe. Darüber habe sich die mangelnde Eignung des Wasserablaufes durch mehrere Wassereintritte schon deutlich gemacht.

Zwar habe sich das Berufungsgericht an den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 1318 ABGB orientiert, einen dem vorliegenden Fall unmittelbar vergleichbaren Wasserschaden habe der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen sei.Zwar habe sich das Berufungsgericht an den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Paragraph 1318, ABGB orientiert, einen dem vorliegenden Fall unmittelbar vergleichbaren Wasserschaden habe der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Entgegen der auch noch in der Revision vertretenen Auffassung der Beklagten ist für die Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens nicht etwa § 8 Abs 3 MRG (mit der damit verbundenen Verweisung der Sache in das außerstreitige Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 5 MRG) anzuwenden, weil die durch einen danach zu duldenden Eingriff in die Mietrechte der Klägerin angemessen zu entschädigende Beeinträchtigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen muß und nicht - wie im Gegenstand - auf einen rund 14 Jahre später zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes anläßlich eines ungewöhnlich starken Regengusses erfolgten Wassereintritt zurückgeführt werden kann. § 8 Abs 3 MRG betrifft ja die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten; hier geht es aber um Ersatz des Schadens infolge einer durch Fehler des Abflußrohrs bedingten mangelhaften Verwahrung des Wassers. Solche Ersatzansprüche unterliegen nicht der verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung nach § 8 MRG wegen des seinerzeit zu duldenden Eingriffes (Bau der Dachterrasse durch die Beklagte bzw den von ihr beauftragten Bameister), sondern sind nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen (WoBl 1992/44 = MietSlg 43.158 mwN). Dies hat die Vorinstanz auch zutreffend erkannt. Soweit anderen Entscheidungen (wie etwa SZ 60/51) die Auffassung entnommen werden könnte, alle auch nur irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (des Vermieters oder) eines anderen Mieters kausal verknüpften Schäden eines anderen Mieters seien nach § 8 Abs 3 MRG (und damit im außerstreitigen Verfahren) zu entschädigen (wie dies Hausmann in der Besprechung der Entscheidung WoBl 1997/107 aaO 264 aus der besprochenen Entscheidung ortet), stimmt dem der erkennende Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.Entgegen der auch noch in der Revision vertretenen Auffassung der Beklagten ist für die Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens nicht etwa Paragraph 8, Absatz 3, MRG (mit der damit verbundenen Verweisung der Sache in das außerstreitige Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) anzuwenden, weil die durch einen danach zu duldenden Eingriff in die Mietrechte der Klägerin angemessen zu entschädigende Beeinträchtigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen muß und nicht - wie im Gegenstand - auf einen rund 14 Jahre später zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes anläßlich eines ungewöhnlich starken Regengusses erfolgten Wassereintritt zurückgeführt werden kann. Paragraph 8, Absatz 3, MRG betrifft ja die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten; hier geht es aber um Ersatz des Schadens infolge einer durch Fehler des Abflußrohrs bedingten mangelhaften Verwahrung des Wassers. Solche Ersatzansprüche unterliegen nicht der verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung nach Paragraph 8, MRG wegen des seinerzeit zu duldenden Eingriffes (Bau der Dachterrasse durch die Beklagte bzw den von ihr beauftragten Bameister), sondern sind nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen (WoBl 1992/44 = MietSlg 43.158 mwN). Dies hat die Vorinstanz auch zutreffend erkannt. Soweit anderen Entscheidungen (wie etwa SZ 60/51) die Auffassung entnommen werden könnte, alle auch nur irgendwie mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (des Vermieters oder) eines anderen Mieters kausal verknüpften Schäden eines anderen Mieters seien nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG (und damit im außerstreitigen Verfahren) zu entschädigen (wie dies Hausmann in der Besprechung der Entscheidung WoBl 1997/107 aaO 264 aus der besprochenen Entscheidung ortet), stimmt dem der erkennende Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

Zutreffend hat die Vorinstanz aber auch die Haftung der Beklagten auf § 1318 ABGB gegründet (§ 510 Abs 3 ZPO). Diese - entgegen der in der Revision geäußerten Auffassung nicht dem Untertitel "....von dem Schaden 4. durch Zufall" (§ 1311f ABGB), sondern - dem Untertitel ".... von dem Schaden 5. durch fremde Handlungen" (§ 1313ff ABGB) zugehörige Schadenersatznorm regelt die Haftung des Raum-(Wohnungs-)inhabers für durch "fremde Handlungen" entstandene Schäden durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung. Nach herrschender Auffassung ist § 1318 ABGB analog nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und auch verfügt, wie etwa auch auf von ihm vertragsgemäß mitbenützte Dachterrassen, Außenflächen u.dgl. (Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu § 1318 mwN). Analog zu gefährlich aufgehängten oder gestellten Sachen wird die Haftung nach § 1318 ABGB auch für gefährlich "verwahrtes" Wasser unter anderem in Fällen bejaht, in denen ein geöffneter Wasserzufluß unbeaufsichtigt bleibt oder etwa mehr Wasser zufließt als ablaufen kann oder wenn ein Wasserabfluß verstopft ist u.dgl. (siehe die Nachweise bei Reischauer aaO Rz 10). Da der Rauminhaber für fremdes Verhalten haftet, hat er unabhängig davon, ob auf seiner Seite auch ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen, für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (unterlassenden) Person einzustehen (Reischauer aaO Rz 15 f je mwN). Die Haftung des Rauminhabers nach § 1318 ABGB schließt die Haftung anderer Personen (etwa des Hauseigentümers oder eines Professionisten) nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus. An dieser Haftung ändert sich auch nichts dadurch, daß er allenfalls Regreßansprüche gegen einen schuldhaft handelnden Dritten hat (Reischauer aaO Rz 17 f).Zutreffend hat die Vorinstanz aber auch die Haftung der Beklagten auf Paragraph 1318, ABGB gegründet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Diese - entgegen der in der Revision geäußerten Auffassung nicht dem Untertitel "....von dem Schaden 4. durch Zufall" (Paragraph 1311 f, ABGB), sondern - dem Untertitel ".... von dem Schaden 5. durch fremde Handlungen" (Paragraph 1313 f, f, ABGB) zugehörige Schadenersatznorm regelt die Haftung des Raum-(Wohnungs-)inhabers für durch "fremde Handlungen" entstandene Schäden durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung. Nach herrschender Auffassung ist Paragraph 1318, ABGB analog nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und auch verfügt, wie etwa auch auf von ihm vertragsgemäß mitbenützte Dachterrassen, Außenflächen u.dgl. (Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 1318, mwN). Analog zu gefährlich aufgehängten oder gestellten Sachen wird die Haftung nach Paragraph 1318, ABGB auch für gefährlich "verwahrtes" Wasser unter anderem in Fällen bejaht, in denen ein geöffneter Wasserzufluß unbeaufsichtigt bleibt oder etwa mehr Wasser zufließt als ablaufen kann oder wenn ein Wasserabfluß verstopft ist u.dgl. (siehe die Nachweise bei Reischauer aaO Rz 10). Da der Rauminhaber für fremdes Verhalten haftet, hat er unabhängig davon, ob auf seiner Seite auch ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen, für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (unterlassenden) Person einzustehen (Reischauer aaO Rz 15 f je mwN). Die Haftung des Rauminhabers nach Paragraph 1318, ABGB schließt die Haftung anderer Personen (etwa des Hauseigentümers oder eines Professionisten) nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus. An dieser Haftung ändert sich auch nichts dadurch, daß er allenfalls Regreßansprüche gegen einen schuldhaft handelnden Dritten hat (Reischauer aaO Rz 17 f).

Da der Beklagten vertragsgemäß die Benützung der von ihr bzw dem von ihr beigezogenen Baumeister errichteten Dachterrasse zustand, von der der schadensstiftende Wassereintritt in das Mietobjekt der Klägerin zufolge des technisch unzulänglich errichteten Regenwasserabflusses erfolgte, haftet sie für die im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Schäden der Klägerin. Auf den im Verfahren vor den Vorinstanzen erhobenen Verjährungseinwand kommt die Beklagte in der Revision nicht mehr zurück.

Aus diesen Erwägungen bleibt die Revision ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52701 04A01798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00179.98X.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0040OB00179_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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