TE Vwgh Beschluss 2006/10/17 2006/11/0129

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

AKG 1992 §77 Abs1;
AKG 1992 §77;
ASGG §50 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

wurde mit E VfGH 30. Juni 2007, KI-1/07, aufgehoben

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Mag. M in T, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, gegen die Erledigung des Vorstandes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 6. Juli 2006, Zl. 1017/06, betreffend Abberufung als Kammerdirektor, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde folgendes - als angefochtener Bescheid bezeichnetes - Schreiben des Vorstandes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 6. Juli 2006 vor:

"Betrifft: Vorstandsbeschluss

Sehr geehrter Herr Mag. H.!

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol teilt mit gegenständlichem Schreiben mit, dass Sie in der 34. Vorstandssitzung am 3. Juli 2006 aus wichtigen Gründen als Direktor der Arbeiterkammer Tirol gemäß § 77 Abs. 1 AKG mit sofortiger Wirkung, somit ab dem Tag des Vorstandsbeschlusses, abberufen wurden.

Ab dem Zeitpunkt der Abberufung besteht keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verwendungszulage mehr, die Ihnen in der Ausübung Ihrer Funktion zustand.

Als wichtige Gründe für die Abberufung liegen insbesondere grobe Pflichtverletzung bzw. Unfähigkeit zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben vor. Bei der Sitzung des Vorstandes wurden exemplarisch nachfolgende Gründe angeführt:

-

Die einseitige schriftliche Anweisung an den Leiter der Finanzbuchhaltung, Ihren Bezug entsprechend der eigenen Rechtsmeinung neu zu berechnen und zwar dies entgegen der ausdrücklichen Weisung des Organs Präsident an Sie, die Genehmigung des Vorstandes hiefür einzuholen.

-

Des weiteren haben Sie sich über fünf Jahre ohne vertragliche oder beschlussmäßige Rechtsgrundlage für Ihr Privatauto eine Vollkaskoversicherung aus Mitteln der Arbeiterkammer Tirol finanziert, obwohl Sie für dienstliche Zwecke einen eigenen Dienstwagen rund um die Uhr zur Verfügung hatten.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir

Mit freundlichen Grüßen ..."

Der Beschwerdeführer bringt in seiner dagegen erhobenen Beschwerde im Wesentlichen vor, der rechtsgestaltende und individuelle Charakter der ausgesprochenen Abberufung stehe außer Zweifel, deren hoheitlicher ergebe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus der besonderen Funktion des Direktors einer Arbeiterkammer und wiederum aus deren Funktion als öffentlichrechtlicher Körperschaft mit besonderen Aufgaben. An dieser öffentlich-rechtlichen Einstufung ändere auch das Vorliegen eines "Sondervertrages" des Beschwerdeführers mit der Arbeiterkammer für Tirol nichts. Denn auch die Bestellung des Beschwerdeführers zum Kammeramtsdirektor sei durch einen eigenen von diesem Sondervertrag zu unterscheidenden Bestellungsakt erfolgt, nämlich mit Beschluss des Vorstandes vom 18. März 1985. Erst nach diesem Bestellungsakt habe der Sondervertrag abgeschlossen werden können, es sei also zwischen dem Bestellungsakt und dem Abschluss des Dienstvertrages zu unterscheiden. Ebenso sei bei einer Abberufung dieser öffentlich-rechtliche Akt einerseits und das Weitergelten des "Sondervertrages" zu unterscheiden. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen "Bescheid" nur eine Scheinbegründung angeführt sei, darüber hinaus sei ihm vertraglich zugesichert worden, dass er nur gemäß § 18 Abs. 2 des "alten AKG" abberufen werden könne. Diese gesetzliche Ermächtigung sei inzwischen beseitigt worden, sodass er auf der Grundlage dieser Bestimmung überhaupt nicht mehr von seiner Funktion abgesetzt werden könne. Nach dem geltenden § 77 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 könne jedenfalls eine Abberufung des Beschwerdeführers nur durch Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgen. Die belangte Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, der Beschwerdeführer habe seine Funktion als Kammerdirektor von seiner Bestellung bis zu seiner Suspendierung "erfolgreich und allseits als kompetent anerkannt" ausgeübt.

Die Beschwerde erweist sich als nicht zulässig:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die nähren Bestimmungen zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers finden sich in dem - vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten - mit Wirkung per 1. April 1985 abgeschlossenen Sondervertrag, worin sich im Übrigen, worauf er selbst hinweist, auch die Vereinbarungen über seine Abberufung bzw. seine fristlose Entlassung finden.

Die Regelungen über die (Bestellung und) Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer finden sich nach dem zum Zeitpunkt der Abberufung des Beschwerdeführers geltenden Recht in § 77 des Arbeiterkammergesetzes 1992. Danach war der Beschwerdeführer auf Grund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer der Arbeiterkammer anzusehen. Nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. erfolgt (die Bestellung und) die Abberufung des Direktors durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Dass dies mit Bescheid zu erfolgen hätte, wird darin nicht bestimmt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund findet sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten - oben im Wortlaut wiedergegebenen - Schreiben vom 6. Juli 2006 kein Anhaltspunkt dafür, der Vorstand der Arbeiterkammer habe hier eine Entscheidung im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine Abberufung sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und das hier bekämpfte Schreiben vom 6. Juli 2006 stelle einen Bescheid dar, ist somit verfehlt. Vielmehr handelt es sich bei der Bekämpfung der "Abberufung" des Beschwerdeführers um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, zu deren Erledigung das Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Oktober 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110129.X00

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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