TE OGH 1999/1/27 3Ob6/99z

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg K*****, wegen S 4.565 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. November 1998, GZ 46 R 336/98z-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten im vereinfachten Verfahren die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution bewilligt.Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten im vereinfachten Verfahren die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und die Fahrnisexekution bewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, daß es den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution abwies, die Bewilligung der Fahrnisexekution aber bestätigte. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In der Begründung wird noch ausgeführt, daß eine Kostenentscheidung entfallen könne, da Kosten nicht verzeichnet worden seien.

Der vom Verpflichteten ungeachtet des Ausspruchs der Unzulässigkeit erhobene (zu gerichtlichem Protokoll verbesserte) "außerordentliche" Revisionsrekurs richtet sich einerseits darauf, daß dem Begehren auf Ersatz des Rechtsmittelaufwandes im Ausmaß von S 15.000 Folge zu geben, andererseits darauf, daß eine Wortfolge in der Drittschuldnererklärung aufgehoben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs im Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO unzulässig, weil diese Rechtsmittelbeschränkung auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt, ausnahmslos gilt (1 Ob 362/97k; 1 Ob 146/98x; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528).Der Rekurs im Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig, weil diese Rechtsmittelbeschränkung auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt, ausnahmslos gilt (1 Ob 362/97k; 1 Ob 146/98x; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,).

Durch die Formulierung der Anfrage an den Drittschuldner ist der Verpflichtete aber keinesfalls mehr beschwert, weil seinem Rekurs insoweit Folge gegeben und der Exekutionsantrag, was die Gehaltsexekution betrifft, mit dem angefochtenen Beschluß ohnehin (wegen § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unanfechtbar) abgewiesen wurde. Die Beschwer ist aber eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels (vgl nur Kodek aaO Rz 9, 10 vor § 461 ZPO). Darüberhinaus wäre der Revisionsrekurs insoweit auch wegen § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.Durch die Formulierung der Anfrage an den Drittschuldner ist der Verpflichtete aber keinesfalls mehr beschwert, weil seinem Rekurs insoweit Folge gegeben und der Exekutionsantrag, was die Gehaltsexekution betrifft, mit dem angefochtenen Beschluß ohnehin (wegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar) abgewiesen wurde. Die Beschwer ist aber eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels vergleiche nur Kodek aaO Rz 9, 10 vor Paragraph 461, ZPO). Darüberhinaus wäre der Revisionsrekurs insoweit auch wegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, zumal die vom Verpflichteten behauptete und für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ins Treffen geführte Notwendigkeit der Prüfung einer "verfassungsrechtlichen Grundfrage" an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern vermöchte.

Anmerkung

E52813 03A00069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00006.99Z.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0030OB00006_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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