TE OGH 1999/1/27 3Ob301/97d

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine B*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Günther N*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1 Mio sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Juni 1997, GZ 2 R 100/97s-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Jänner 1997, GZ 14 Cg 4/96z-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben; die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Text

Begründung:

Der Beklagte war von 1978 bis 1980 Angestellter der Volksbank M*****; er hatte in dieser Zeit bereits geschäftlich mit der Klägerin zu tun, weil diese dort Kundin war. Nachdem der Beklagte zur I***** Versicherungs AG als Außendienstmitarbeiter gewechselt hatte, bot er im Herbst 1981 der Klägerin an, ihr bei der Veranlagung ihrer Ersparnisse behilflich zu sein.

Die Klägerin überließ daraufhin dem Beklagten zwei Sparbücher der Volksbank M***** bzw der Raiffeisenbank Z*****, welche der Beklagte auflöste. In weiterer Folge eröffnete der Beklagte mit dem realisierten Geld für die Klägerin bei der Hypobank M***** vier neue Sparbücher, und zwar jeweils zwei im Wert von S 250.208,33, eines im Wert von S 250.208,34 und eines im Wert von S 400.000,--. Aufgrund seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Filialleiter der Hypobank M*****, Christian E*****, war es dem Beklagten möglich, eine 10 %ige Verzinsung für die vier Sparbücher auszuhandeln.

Der Beklagte hatte sich für diese Gefälligkeit erhofft, an die Klägerin eine Lebensversicherung verkaufen zu können; tatsächlich sprach der Beklagte die Klägerin auch auf eine solche an und erklärte ihr, daß eine Lebensversicherung aufgrund der Rendite, der Verzinsung sowie aus steuerlichen Gründen interessant sei.

Bei einem weiteren Gespräch im Beisein des Gebietsleiters der I***** Versicherungs AG, Fachinspektor S*****, wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin fünf Lebensversicherungen mit einer Vertragssumme von je S 250.000,-- abgeschlossen, und zwar für die Klägerin mit einer Laufzeit von 11 Jahren sowie für jedes ihrer vier Kinder mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Für jeden der Verträge hätten nach Ablauf der Versicherungszeit S 400.000,-- zur Auszahlung gelangen sollen, sodaß insgesamt ein Betrag von S 2 Mio ausbezahlt werden hätte sollen. Der Klägerin war bewußt, daß sie bei dieser Gelegenheit Lebensversicherungen abschloß.

Da die Klägerin nicht haben wollte, daß die Erlagscheine für die Versicherungen zu ihr nach Hause kommen, entschloß sie sich, die vier Sparbücher in ein Schließfach bei der Hypobank M***** zu geben, wobei neben ihr selbst auch der Beklagte Zugang zu diesem Schließfach haben sollte. Die Erlagscheine wurden sodann teilweise an den Beklagten geschickt, der das Geld von den Sparbüchern im Schließfach abhob und für die Klägerin einzahlte.

Im Laufe der Zeit wurden auf Wunsch der Klägerin über Vermittlung des Beklagten weitere Versicherungen abgeschlossen, und zwar Unfallversicherungen für die Klägerin selbst und ihre zwei Töchter und einen ihrer Söhne, Krankenzusatzversicherungen für die beiden Töchter und einen ihrer Söhne, Bündelversicherungen für den Betrieb und das Privathaus der Klägerin sowie eine Haushaltsversicherung. Die Prämien für diese Verträge wurden ebenfalls von den Sparbüchern im Schließfach bei der Hypobank bezahlt.

Aufgrund der hohen Prämien von ca S 160.000,-- bis S 170.000,-- pro Jahr kam es zu einer Verringerung des Kapitals auf den Sparbüchern, sodaß Anfang 1993 nur mehr ein Sparbuch übrigblieb, während die anderen keine nennenswerten Einlagen mehr aufwiesen.

Außerdem wurden, um die Prämien weiter bezahlen zu könnnen, von der Klägerin nach Absprache mit dem Beklagten die Unfallversicherungen, für welche Prämienrückvergütungsverträge abgeschlossen worden waren, sowie die zwei Lebensversicherungen der Söhne vorzeitig aufgelöst und die Erträge daraus für die Prämien der anderen, weiter bestehenden Versicherungen verwendet.

Anfang 1993 erschien die Klägerin bei Georg K***** in der Landes-Hypothekenbank in M***** und bat ihn, ihre Unterlagen durchzusehen. Sie habe dem Beklagten vor 10 Jahren den Betrag von ca S 1 Mio anvertraut, um ihn "bestmöglichst anzulegen"; nunmehr seien Versicherungsprämien fällig und ihre Guthaben auf den Sparbüchern seien aufgebraucht. Georg K***** empfahl der Klägerin nach Durchsicht der Unterlagen, sich mit dem Beklagten oder jemand anderem, der mit Versicherungen vertraut sei, in Verbindung zu setzen.

Kurz vor dem 28. 1. 1993 kontaktierte die Klägerin tatsächlich Josef B*****, einen selbständigen Versicherungsmakler, der in ihrer Nachbarschaft wohnt; sie teilte auch ihm mit, daß sie dem Beklagten den Betrag von über S 1 Mio in Form von Sparbüchern zur Veranlagung anvertraut habe; Josef B***** stellte nach Durchsicht der Sparbücher sowie vorhandener Einzahlungsbelege vermeintliche Unregelmäßigkeiten fest. Er nahm am 28. 1. 1993 per Fax Kontakt mit der I***** Versicherungs AG auf, um genauere Informationen bezüglich einer vorzeitigen Auflösung der bestehenden Versicherungsverträge zu erhalten, weil die Klägerin alle Beziehungen zur I***** Versicherungs AG beenden wollte.

Etwa zwei bis drei Wochen nach dem ersten Gespräch der Klägerin mit Georg K***** fand auf Initiative Josef B***** ein Treffen in der Filiale der Landeshypothekenbank in M***** statt, bei dem auch der Beklagte und Josef B***** anwesend waren. Bei diesem Gespräch sollte eine Regelung der Angelegenheit herbeigeführt werden, das Treffen endete jedoch ergebnislos.

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer auf Zahlung von S 1 Mio samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 1993 gerichteten Klage vor, der Beklagte habe sie über die Veranlagung ihrer Ersparnisse, die sich Ende 1982 auf etwa S 1,120.000,-- belaufen hätten, beraten. Er habe ihr vorgeschlagen, diese Ersparnisse derart günstig zu veranlagen, daß sie sich nach gut 10 Jahren verdoppeln; dies habe er auch garantiert. Der Beklagte sei neben seiner Tätigkeit als Bankfachmann auch als Vertreter einer Versicherung tätig gewesen und habe sich als Veranlagungsexperte bezeichnet. Sie habe dem Beklagten ihre Sparbücher zur freien Verfügung überlassen. Durch schuldhaft schlampige Beratung und Veranlagung habe ihr der Beklagte einen Schaden von mindestens S 1 Mio zugefügt. Der Beklagte hafte ihr Klägerin für die falsche Veranlagung, weil er sich als Veranlagungsfachmann ausgegeben und ihr eine Veranlagungs- und Auszahlungsgarantie gegeben habe.

Der Beklagte wendete ein, Kontakte mit der Klägerin seien erst entstanden, als er im Juni 1981 Außendienstmitarbeiter der I***** Versicherung geworden sei. Er habe sich weder als Bankfachmann noch als Veranlagungsexperte ausgegeben, habe keine Veranlagungs- und Auszahlungsgarantien abgegeben und der Klägerin nicht versprochen, ihre Ersparnisse zu verdoppeln. Ende 1991 sei es ihm auf Wunsch der Klägerin gelungen, ihre Ersparnisse von ca S 1,100.000,-- bei der Hypobank in M***** bestmöglich zu veranlagen. In der Folge seien auf Wunsch der Klägerin Lebensversicherungsverträge für sie und auch für ihre vier Kinder abgeschlossen worden, nachdem vorher eine eingehende Erörterung im Beisein des Gebietsleiters der I***** Versicherung erfolgt sei. Wunsch der Klägerin sei gewesen, daß auch der Beklagte zu diesen in einem Schließfach hinterlegten Sparbüchern jederzeit Rückgriff habe, um die fünf bestehenden Lebensversicherungen zu bedienen; ihr Ehemann und ihre Kinder sollten von der Existenz dieses Geldes nichts wissen, weil es aus dem Betrieb des Schwimmbadkiosk stamme, den sie bewirtschaftet habe, und weil es sich um "Schwarzgeld" handle. Er habe die Klägerin durch chronologische Aufzeichnungen, die sie jedoch nicht im Hause haben wollen, jeweils über den aktuellen Sparbuchstand informiert. Darüber hinaus sei es Wunsch der Klägerin gewesen, private Krankenversicherungen abzuschließen, ebenso zur Risikoabsicherung Unfallversicherungen bzw Unfallrückgewährungsverträge, Bündelversicherungen für Betrieb und Wohnhaus, eine Haushaltsversicherung und eine Versicherung mit einem Lebenseinmalertrag. Die Zahlungen für die Versicherungen hätten durch die Indexanpassungen und durch Verbesserung der Deckungssummen und Miteinschluß der Kinder bald pro Jahr die S 100.000,---Grenze überschritten; er habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß das Kapital aus den Sparbüchern für eine kontinuierliche Bedienung aller dieser Versicherungsverträge nicht ausreiche. Die Klägerin habe hierauf erklärt, sie habe noch weiteres "Schwarzgeld" im Keller. Neben der Bedienung der Versicherungsverträge seien aber auch andere Zahlungen, wie offene Rechnungen, größere Finanzamtsvorschreibungen, Privatentnahmen usw, aus den Sparbüchern getätigt worden.

Er habe der Klägerin keinen Schaden zugefügt; vielmehr habe er als Außendienstmitarbeiter der I***** Versicherung völlig korrekt gehandelt. Wenn die Klägerin der Auffassung sei, Versicherungsverträge mit der I***** seien nicht korrekt zustandegekommen bzw angeblich Zusagen eines Mitarbeiters der I***** seien nicht eingehalten worden, so könne aus diesem Grund nicht er, sondern höchstens sein Dienstgeber in Anspruch genommen werden, weshalb es dem Beklagten auch an der passiven Klagslegitimation mangle. Zudem wären alle Ansprüche der Klägerin längst verjährt.

Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, konnte jedoch nicht feststellen, daß der Beklagte der Klägerin versprach, ihre Ersparnisse innerhalb von 10 Jahren zu verdoppeln bzw daß er den Auftrag hatte, das Geld besser als bei der Bank anzulegen. Das Erstgericht stellte weiters fest, der Beklagte habe die Klägerin über die Verringerung des Kapitals auf den Sparbüchern laufend informiert, weshalb sie schon vor Anfang 1993 über die Verringerung der Guthaben Bescheid gewußt habe. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die vorzeitige Auflösung der Unfallversicherungen, für welche Prämienrückvergütungsverträge abgeschlossen worden waren, und zweier Lebensversicherungen der Söhne und die Verwendung der Erträge für die Prämien der anderen, weiterbestehenden Versicherungen ohne Wissen der Klägerin geschah, weiters nicht, daß der Beklagte der Klägerin bei einer Unterredung am 18. 2. 1993, bei der Georg B***** in einem Nebenraum anwesend war, zugestand, er hätte den Auftrag gehabt, das Geld der Klägerin besser als bei der Bank zu veranlagen, es tue ihm alles leid. Ebenso konnte das Erstgericht nicht feststellen, daß dem Beklagten im Februar 1993 ein Schadensbetrag von S 1 Mio bekanntgegeben wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin stütze ihre Forderung gegen den Beklagten auf den Titel des Schadenersatzes; neben der Verursachung des Schadens sei die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens das zweite Zurechnungskriterium im Schadenersatzrecht. Ein Verhalten des Schädigers sei dann rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstoße. Nach den getroffenen Feststellungen bestünden jedoch keinerlei Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten; es liege weder ein Bruch vertraglicher Zusagen noch eine Verletzung von allfälligen Aufklärungspflichten vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der Klägerin und sah die ordentliche Revision mit der Begründung nicht als zulässig an, es habe sich bei seiner Entscheidung hauptsächlich mit Fragen der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen; weiters komme der Frage, ob der Beklagte für den Fall der Berechtigung der Beweisrüge in einem Punkt passiv legitimiert ist, keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.

In der Sache führte das Berufungsgericht aus, der Beklagte sei bei der Beratung und Akquirierung der Lebensversicherungsverträge nicht in eigener Person, sondern als Angestellter der I***** Versicherungs AG aufgetreten. Er sei damals Außendienstmitarbeiter dieser Versicherungsgesellschaft, bei der die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien, gewesen Allfällige unvollständige oder falsche Beratung im Zuge des Abschlusses dieser Lebensversicherungen wäre allenfalls als Verstoß gegen eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Nebenverpflichtung zu werten, ein darauf gestützter vertraglicher Schadenersatzanspruch wäre jedoch gegen die Vertragspartnerin der Klägerin, nämlich die I***** Versicherungs AG, zu richten, nicht gegen den Beklagten, der hier nur als Erfüllungsgehilfe der I***** Versicherungs AG gemäß § 1313a ABGB tätig gewesen und nicht direkt Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, daß sie nicht gewußt hätte, daß der Beklagte für die I***** Versicherungs AG tätig war; sie habe selbst vorgebracht, daß er neben seiner Tätigkeit als Bankfachmann auch als Vertreter einer Versicherung tätig werde. Der Beklagte könnte aus einer allfälligen falschen oder unvollständigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluß von Lebensversicherungsverträgen daher höchstens deliktisch haften; eine solche Haftung werde von der Klägerin gar nicht geltend gemacht und sei aus dem durchgeführten Beweisverfahren auch nicht erkennbar. Hier erweise sich jedenfalls der vom Beklagten bereits in erster Instanz erhobene Einwand der mangelnden Passivlegitimation als gerechtfertigt.In der Sache führte das Berufungsgericht aus, der Beklagte sei bei der Beratung und Akquirierung der Lebensversicherungsverträge nicht in eigener Person, sondern als Angestellter der I***** Versicherungs AG aufgetreten. Er sei damals Außendienstmitarbeiter dieser Versicherungsgesellschaft, bei der die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien, gewesen Allfällige unvollständige oder falsche Beratung im Zuge des Abschlusses dieser Lebensversicherungen wäre allenfalls als Verstoß gegen eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Nebenverpflichtung zu werten, ein darauf gestützter vertraglicher Schadenersatzanspruch wäre jedoch gegen die Vertragspartnerin der Klägerin, nämlich die I***** Versicherungs AG, zu richten, nicht gegen den Beklagten, der hier nur als Erfüllungsgehilfe der I***** Versicherungs AG gemäß Paragraph 1313 a, ABGB tätig gewesen und nicht direkt Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, daß sie nicht gewußt hätte, daß der Beklagte für die I***** Versicherungs AG tätig war; sie habe selbst vorgebracht, daß er neben seiner Tätigkeit als Bankfachmann auch als Vertreter einer Versicherung tätig werde. Der Beklagte könnte aus einer allfälligen falschen oder unvollständigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluß von Lebensversicherungsverträgen daher höchstens deliktisch haften; eine solche Haftung werde von der Klägerin gar nicht geltend gemacht und sei aus dem durchgeführten Beweisverfahren auch nicht erkennbar. Hier erweise sich jedenfalls der vom Beklagten bereits in erster Instanz erhobene Einwand der mangelnden Passivlegitimation als gerechtfertigt.

Daß der Beklagten daneben auch im eigenen Namen aufgrund entsprechender Vereinbarungen für die Klägerin tätig war, nämlich bei Anlegung der Sparguthaben der Klägerin bei der Hypobank M***** zu einem Zinssatz von 10 % sowie bei den von der Klägerin gewünschten Behebungen von ihren Sparbüchern und Durchführung verschiedenster Überweisungen, sei hier nicht von Bedeutung, weil die Klägerin ihre Ansprüche nur (mehr) auf eine angebliche falsche und unvollständige Beratung bei Abschluß der Lebensversicherungen und nicht auf sonstige Tätigkeiten des Beklagten stütze.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.

Zutreffend bekämpft die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei als Außendienstmitarbeiter der I***** Versicherungs AG nicht passiv klagslegitimiert, weil er nur als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB tätig geworden sei und die Klägerin eine deliktische Haftung des Beklagten überhaupt nicht geltend gemacht habe bzw eine solche aus dem durchgeführten Beweisverfahren auch nicht erkennbar sei.Zutreffend bekämpft die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei als Außendienstmitarbeiter der I***** Versicherungs AG nicht passiv klagslegitimiert, weil er nur als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB tätig geworden sei und die Klägerin eine deliktische Haftung des Beklagten überhaupt nicht geltend gemacht habe bzw eine solche aus dem durchgeführten Beweisverfahren auch nicht erkennbar sei.

Diese Rechtsansicht findet weder im Parteienvorbringen noch in den Tatsachenfeststellungen eine Grundlage. Die Klägerin hat die Haftung des Beklagten keineswegs mit seiner Stellung als Versicherungsvertreter begründet; sie stützt die Klage darauf, der Beklagte habe die Veranlagung der Ersparnisse der Klägerin übernommen und hiebei seine Zusagen nicht eingehalten; der Beklagte hafte der Klägerin für die falsche Veranlagung, weil er sich als Veranlagungsfachmann ausgegeben und mit der Klägerin eine Veranlagungsvereinbarung mit einer Veranlagungsgarantie und einer Auszahlungsgarantie getroffen habe.

Die erstgerichtlichen Feststellungen, die insoweit vom Berufungsgericht übernommen wurden, bieten keine Grundlage für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Haftung des Beklagten sei aufgrund seiner Stellung als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB auszuschließen.Die erstgerichtlichen Feststellungen, die insoweit vom Berufungsgericht übernommen wurden, bieten keine Grundlage für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Haftung des Beklagten sei aufgrund seiner Stellung als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auszuschließen.

Das Berufungsgericht übergeht weiters, daß der Vertreter dann, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, für ein dabei unterlaufenen Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt haftet (SZ 62/160; SZ 57/37 ua). Die Eigenhaftung des Vertreters aufgrund dieses Vertrauenstatbestandes muß freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, daß jedermann in seine Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt, reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflußmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen (SZ 62/160).

Gerade das Vorliegen einer derartigen Stellung kommt hier in Betracht. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist deshalb mangelhaft geblieben, weil es - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - die Tatsachenrüge in der Berufung der Klägerin nicht behandelt hat. Dies wird nunmehr nachzuholen sein; erst danach wird auf Grundlage der entweder nach Beweiswiederholung vom Berufungsgericht festgestellten oder nach Behandlung der Beweisrüge vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E52665 03A03017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00301.97D.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0030OB00301_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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