TE OGH 1999/1/27 7Ob246/98x

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vormals P*****, vertreten durch 1. Rechtsanwälte Kreibich-Bixner-Kleibel Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, und 2. Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Mai 1998, GZ 1 R 60/98w-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1998, GZ 10 Cg 11/94m-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag Polizzennummer 1/12/21727115 vom 9. 7. 1992 bis zur Höhe der dort vereinbarten Versicherungssummen für alle aus dem am 15. 12. 1992 im P*****, ausgebrochenen Brand resultierenden Schäden aus der Feuerversicherung deckungspflichtig sei, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt S 297.226,90 (darin enthalten S 42.427,90 USt und S 42.660,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** B***** samt der darauf errichteten Hotelanlage "P*****". Am 15. 12. 1992 brach im Hotel ein Brand aus, durch den die beiden obersten Stockwerke zur Gänze vernichtet wurden. Das gesamte Gebäude wurde schwer beschädigt.

Im Jahr 1985 hatte die Klägerin, die damals den Firmenwortlaut "P*****" trug, mit der R***** AG, nunmehr I***** Aktiengesellschaft, eine Bündelversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. 1. 1986 abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung für das Objekt "P*****" umfaßte. In diesem Versicherungsvertrag wurde unter anderem die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), genehmigt am 5. 10. 1984, vereinbart. Vor Vertragsabschluß erfolgte eine Begehung sämtlicher Räumlichkeiten des zu versichernden Objektes durch Architekt Erich Z*****, einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen für Innenausbau, der den Neubauwert zwecks Festlegung der Versicherungssumme und Ermittlung der Prämienhöhe festlegen sollte. Ein entsprechendes Bewertungsgutachten wurde am 29. 11. 1985 erstellt. Architekt Z***** erlangte durch diese Besichtigung Kenntnis über den Bau- und Erhaltungszustand des gesamten Hotelkomplexes, einschließlich des Zustandes der Hausinstallationen. Er hat auch zu Aspekten des Brandschutzes insofern Stellung genommen, als er auf die mangelnde Zahl und die falsche Anordnung von Feuerlöschern hinwies. Der Versicherer wußte bei Vertragsabschluß im Jahr 1985 ebenso wie bei der späteren Vertragsanpassung im Jahr 1992 um den Bau- und Erhaltungszustand des Hotels.

Anläßlich des Versicherungsvertragsabschlusses wurden seitens des Versicherers keine Fragen an die klagende Partei im Zusammenhang mit dem zu übernehmenden Risiko und den Zustand des zu versichernden Objektes gestellt.

Am 25. 11. 1991 fand eine feuerpolizeiliche Überprüfung des Hotels statt. In der hiebei verfaßten Niederschrift wurden in 10 Punkten Mängel aufgezeigt und Maßnahmen angeordnet. Punkt 5. der Niederschrift lautet:

"Die Elektroanlagen sind zum Teil äußerst mangelhaft und veraltet, diese sind von einem konzessionierten. Elektrounternehmen überprüfen und instandsetzen zu lassen. Sämtliche benützte Steckdosen sind mit vorschriftsmäßigen Erdungen zu versehen. Leuchten im Keller sowie Dachbodenbereich sind in geschlossener Ausführung zulässig. Fehlende Schutzgläser sind anzubringen. Ein Prüfattest über die instandgesetzte Elektroanlage ist der Gemeinde B***** vorzulegen."

In der Niederschrift findet sich weiters folgender Passus: "...... Die Partei wird gemäß § 13 des genannten Gesetzes (Salzburger Feuerpolizeigesetz 1973) aufgefordert, die vorstehenden Mängel binnen 6 Monaten zu beseitigen und dies dem Gemeindeamt innerhalb derselben Frist anzuzeigen. Die von den Sachverständigen am heutigen Tage vorgefundenen Mängel stellen eine Bedrohung der feuerpolizeilichen Sicherheit dar, weshalb Gefahr in Verzug vorliegt....."In der Niederschrift findet sich weiters folgender Passus: "...... Die Partei wird gemäß Paragraph 13, des genannten Gesetzes (Salzburger Feuerpolizeigesetz 1973) aufgefordert, die vorstehenden Mängel binnen 6 Monaten zu beseitigen und dies dem Gemeindeamt innerhalb derselben Frist anzuzeigen. Die von den Sachverständigen am heutigen Tage vorgefundenen Mängel stellen eine Bedrohung der feuerpolizeilichen Sicherheit dar, weshalb Gefahr in Verzug vorliegt....."

Am 10. 12. 1991 erließ der Bürgermeister der Gemeinde B***** als Feuerpolizeibehörde einen Bescheid, dessen Spruch auszugsweise lautet: "Die in Ihrem Hause ..... vorgenommene Feuerbeschau ergab Beanstandungen gemäß beiliegender Verhandlungsschrift vom 25. 11. 1991, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Gemäß § 13 des genannten Gesetzes werden Sie aufgefordert, die gemäß Verhandlungsschrift aufgezeigten Mängel binnen 6 Monaten zu beseitigen und dies dem Gemeindeamt innerhalb derselben Frist anzuzeigen....Gemäß Paragraph 13, des genannten Gesetzes werden Sie aufgefordert, die gemäß Verhandlungsschrift aufgezeigten Mängel binnen 6 Monaten zu beseitigen und dies dem Gemeindeamt innerhalb derselben Frist anzuzeigen....

Gemäß § 64 Abs 2 AVG 1950 wird bei einer allfälligen Berufung wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen."Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird bei einer allfälligen Berufung wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen."

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, daß "die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel unbedingt notwendig ist, um eine drohende Gefahr für das Leben, die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner und sonstiger Personen sowie für das Eigentum abzuwenden. Die unverzügliche und gewissenhafte Behebung der Mängel liegt daher zunächst in Ihrem eigenen Interesse. Die getroffenen Maßnahmen sind im Gesetz (§ 13 leg cit Feuerpolizeiordnung) begründet....".In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, daß "die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel unbedingt notwendig ist, um eine drohende Gefahr für das Leben, die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner und sonstiger Personen sowie für das Eigentum abzuwenden. Die unverzügliche und gewissenhafte Behebung der Mängel liegt daher zunächst in Ihrem eigenen Interesse. Die getroffenen Maßnahmen sind im Gesetz (Paragraph 13, leg cit Feuerpolizeiordnung) begründet....".

Den Gemeindevertretern war bei der feuerpolizeilichen Überprüfung und der anschließenden Bescheiderlassung bekannt, daß der Hotelbetrieb für die Wintersaison 1991/92 in Kürze eröffnet werden sollte. Es wurde weder seitens der Gemeinde B***** als Feuerpolizeibehörde noch seitens der Bezirkshauptmannschaft S***** als Gewerbebehörde eine Inbetriebnahme des Hotels untersagt.

Der Bescheid war an "P*****-Kommerzialrat Sepp W***** GmbH" gerichtet. Eine Gesellschaft mit diesem Firmenwortlaut hat nicht existiert. Der Bescheid wurde jedoch am 17. 12. 1991 zugestellt und kam dem damaligen Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter der klagenden Partei, Josef W*****, zur Kenntnis.

In der ersten Jahreshälfte 1992 wurden über Betreiben des Versicherungsmaklers die Versicherungssumme und die Prämie (Anpassung an die Index- und Baukostenentwicklung) neu festgelegt und zusätzliche Versicherungsbedingungen, unter anderem die Klausel C/1.3. (Anerkennungsklausel) vereinbart. Diese lautet: "Der Versicherer erkennt an, daß ihm bei Abschluß des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt".In der ersten Jahreshälfte 1992 wurden über Betreiben des Versicherungsmaklers die Versicherungssumme und die Prämie (Anpassung an die Index- und Baukostenentwicklung) neu festgelegt und zusätzliche Versicherungsbedingungen, unter anderem die Klausel C/1.3. (Anerkennungsklausel) vereinbart. Diese lautet: "Der Versicherer erkennt an, daß ihm bei Abschluß des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß Paragraph 27, VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt".

Der seit dem Jahr 1985 bestehende Versicherungsvertrag wurde unter derselben Polizzennummer fortgeführt.

Anläßlich der Vertragsanpassung ergingen keine Anfragen des Versicherers bezüglich des bestehenden Risikos, insbesondere hinsichtlich des Zustandes des zu versicherten Objektes oder des Vorliegens allfälliger behördlicher Auflagen.

Im Sommer 1992 beauftragte Josef W***** den Angestellten Manfred S*****, sich bei der Bezirkshauptmannschaft S***** um eine Erstreckung der Frist zur Erfüllung der im Feuerpolizeibescheid erteilten Auflagen zu bemühen. Es wurde eine Fristerstreckung für begrenzte Zeit "zur Bereinigung der Fluchtwegsituation" zuerkannt.

Wenn Defekte an der Elektroanlage im Hotel auftraten, die nicht durch einfache Maßnahmen wie Auswechseln von Glühbirnen, von Sicherungen und ähnlichem behoben werden konnten, wurde jeweils die Firma R*****, ein konzessioniertes Elektrounternehmen, beigezogen. Diese Firma erhielt in Einzelfällen auch den Auftrag, defekte Anlageteile durch neue zu ersetzen, wie etwa im Juni 1992 einen Subverteiler für den Hauslift.

Zwischen dem Abschluß des Versicherungsvertrages und dem Hotelbrand am 15. 12. 1992 wurden in den für den Brandausbruch in Betracht kommenden Bereichen, insbesondere im fünften Stock des Haupthauses des Hotels, keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Der Zustand der Elektroanlagen und die von ihnen ausgehende Brandgefahr hat sich in der Zeit zwischen dem Abschluß des Versicherungsvertrages im Jahr 1985 und dem Brandausbruch nicht verändert.

Die im feuerpolizeibehördlichen Bescheid vom 10. 12. 1991 aufgetragenen Maßnahmen wurden innerhalb der in diesem Bescheid gesetzten Frist von 6 Monaten nicht durchgeführt. Es erfolgten lediglich in verschiedenen Einzelfällen Aufträge zur Durchführung von Einzelreparaturen.

Im Herbst 1992 konnte Josef W***** die Firma M***** als Kaufinteressentin gewinnen. Noch vor dem späteren Brandausbruch herrschte grundsätzlich Einigkeit über den Ankauf des Hotels B***** durch die Firma M*****. Diese plante, das gesamte Hotel ab dem Frühjahr 1993 umzubauen und zu sanieren. Davon sollten insbesondere auch sämtliche Hausinstallationen einschließlich der Elektroanlagen betroffen sein. Josef W***** wies im Zuge der Verkaufsgespräche die klagende Partei auf die bestehenden feuerpolizeilichen Auflagen hin.

Die Erfüllung der im Bescheid erteilten Auflagen wurde seitens der Gemeinde B***** weder überprüft noch urgiert. Der Gemeinde war jedoch bekannt, daß das Hotel veräußert werden und in der Wintersaison 1992/93 noch vom damaligen Eigentümer betrieben werden sollte. Am 27. 11. 1992 fand in den Räumlichkeiten der Gemeinde B***** eine Besprechung statt, an der unter anderem Vertreter der Käuferin, Josef W***** und der Bürgermeister von B***** teilnahmen. Der Bürgermeister verwies auf die bestehenden feuerpolizeilichen Auflagen. Die Vertreter der klagenden Partei erklärten daraufhin, daß ohnehin das gesamte Hotel von Grund auf erneuert werde und daß insbesondere sämtliche Hausinstallationen einschließlich der elektrischen Anlagen im Zuge des Umbaues auf den neuesten Stand gebracht werden sollten.

Der im Zeitpunkt des Brandausbruches 80 Jahre alte Josef W***** hatte die Leitung des Hotels an Manfred S***** als "Direktor" übertragen und diesem die Anweisung erteilt, vor Saisoneröffnung alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen und allenfalls auftretende Schäden, die nicht durch einfache Handgriffe selbst behoben werden könnten, durch Beiziehung entsprechender Professionisten beseitigen zu lassen. Anfang Dezember 1992 traten im Zuge der Vorbereitung der Wintersaison und der damit verbundenen Überprüfung der Elektroanlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit Defekte im 5. Stockwerk des Hotels auf. Die Firma R***** erhielt am 14. 12. 1992 den Auftrag, diese Defekte zu beheben. Noch am Nachmittag dieses Tages führte Johann W*****, ein Elektromechanikergeselle der Firma R*****, Elektrikerarbeiten durch. Die von ihm ausgetauschten Sicherungen wiesen eine überhöhte Amperezahl (16 Ampere Schmelzsicherung) auf. Johann W***** war auch in den letzten 6 bis 8 Monaten vor dem Brandausbruch etwa fünf bis siebenmal mit Reparaturarbeiten an der Elektroanlage im Hotel beschäftigt. Er sprach niemals mit dem Hausmeister oder sonstigen Personen darüber, daß die Anlage brandgefährdet sei.

Es kann nicht festgestellt werden, daß die Firma R***** den Auftrag zur Überprüfung und Instandsetzung der gesamten Elektroanlage im 5. Stock des Hotels B***** erhielt.

Der Brandausbruch am 15. 12. 1992 ist darauf zurückzuführen, daß eine im Deckenbereich über der Gästezimmergruppe 513 bis 518 im 5. Stock unter Putz verlegte Leitung schadhaft war. Dadurch kam es zu einem Schwelbrand, der im weiteren Verlauf zu einem offenen Großbrand führte.

Die Nichterfüllung jener Auflagen, die in den Punkten 1. bis 4. und 6. bis 10. sowie im Punkt 5. zweiter bis fünfter Satz der feuerpolizeilichen Niederschrift formuliert wurden, sind als auch nur mitwirkende Brandursache auszuschließen.

Die Elektroanlagen des Hotels waren im Zeitpunkt des Brandes mangelhaft. Es bestanden insbesondere Würgebundkabelverbindungen; weiters waren in Sicherungskästen Münzen zur besseren Kontaktgabe eingelegt. Daß Würgebundkabelverbindungen und Münzeinlagen im Bereich der Elektroanlagen des 5. Stockwerkes vorhanden waren, ist nicht feststellbar. Hätte Johann W***** derartige Umstände im Zuge seiner Suche nach der Schadensursache für den Defekt am 14. 12. 1991 und der Reparaturarbeiten am Sicherungskasten im 5. Stock festgestellt, hätte er diese Mängel behoben.

Josef W***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. 6. 1993 wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Geldstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB und der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen. Der Spruch des Strafurteiles lautet:Josef W***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. 6. 1993 wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Geldstrafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB und der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen. Der Spruch des Strafurteiles lautet:

"Josef W***** ist schuldig, er hat bis 15. 12. 1992 in B***** an dem von der H***** GmbH betriebenen und von ihm geführten Hotel "B*****" der P***** KG, also einer fremden Sache, dadurch, daß er die äußerst mangelhaften und veralteten Elektroanlagen nicht überprüfen und erneuern ließ und insbesondere, daß er den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B***** als Feuerpolizeibehörde vom 10. 12. 1991, in welchem die unverzügliche Beseitigung der schweren Mängel im Bereich der Elektroanlagen als unbedingt notwendig angeordnet wurde, nicht befolgte, fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht."

Die klagende Partei begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für die aus dem Brand resultierenden Schäden aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Die Auflagen im feuerpolizeilichen Bescheid hätten die Pächterin des Hotels betroffen. Selbst wenn darin Obliegenheiten der klagenden Partei zu erblicken wären, seien diese, soweit sie mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stünden, erfüllt worden. Bereits unmittelbar nach der Feuerbeschau sei die Firma R***** beigezogen und seit diesem Zeitpunkt ständig und insbesondere vor Saisoneröffnung im Herbst 1992 mit der Überprüfung der Hotelanlage betraut worden. Der Brandausbruch sei auf eine mangelhafte Reparatur der Firma R***** im Bereich einer Wandleuchte im Zimmer Nr 517 und einem dadurch hervorgerufenen Glimmbrand zurückzuführen. Die Punkte 1. bis 4. und 6. bis 10. sowie die beiden konkreten Aufträge im Punkt 5. der Niederschrift über die Feuerbeschau stünden in keinem Zusammenhang mit der Brandkatastrophe. Die allgemeine Bescheidauflage laut Punkt 5. sei unklar formuliert. Dieser Umstand gehe zu Lasten der beklagten Partei. Die behördliche Auflage habe sich mit der Definition einer "Prozedur" begnügt. Diese sei durch die Beauftragung der Firma R***** erfüllt worden. Auch bei einer Überprüfung und Instandsetzung der elektrischen Anlagen durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen, welches nur den Sicherheitsstand zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage herzustellen gehabt hätte, hätte der Brand nicht verhindert werden können. Die klagende Partei habe aufgrund des seitens der Bezirkshauptmannschaft S***** gewährten Aufschubes und des Verhaltens des Bürgermeisters bei der Zusammenkunft am 27. 11. 1992 davon ausgehen können, daß die bei der Feuerbeschau empfohlenen Maßnahmen erst im Zuge der von den Käufern des Hotels vorgesehenen Gesamtsanierung vorzunehmen seien. Hiezu komme, daß die Gemeinde auch nach Ablauf der 6-monatigen Frist keine weiteren Maßnahmen gesetzt habe, sodaß die zur Mängelbeseitigung vorgesehene Frist zumindest durch ein konkludentes Verhalten der Gemeindeorgane bis auf einen nach dem 15. 12. 1992 liegenden Zeitpunkt erstreckt worden sei. Im Jahr 1992 sei es nicht zu einem neuen Vertragsabschluß gekommen, sodaß schon deshalb vorvertragliche Aufklärungspflichten nicht verletzt worden seien. Eine Gefahrenerhöhung sei nicht eingetreten, weil die elektrische Anlage seit dem Abschluß des Versicherungsvertrages unverändert geblieben sei. Darüber hinaus sei 1992 die Anerkennungsklausel vereinbart worden, die eine Berufung auf die Gefahrenerhöhung ausschließe. Es sei weder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, noch seien allfällige Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden. Auch die Leistungsfreiheit nach § 12 Abs 2 ABS setze bei Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes voraus, daß der Beweis der groben Fahrlässigkeit erbracht sei.Die klagende Partei begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für die aus dem Brand resultierenden Schäden aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Die Auflagen im feuerpolizeilichen Bescheid hätten die Pächterin des Hotels betroffen. Selbst wenn darin Obliegenheiten der klagenden Partei zu erblicken wären, seien diese, soweit sie mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stünden, erfüllt worden. Bereits unmittelbar nach der Feuerbeschau sei die Firma R***** beigezogen und seit diesem Zeitpunkt ständig und insbesondere vor Saisoneröffnung im Herbst 1992 mit der Überprüfung der Hotelanlage betraut worden. Der Brandausbruch sei auf eine mangelhafte Reparatur der Firma R***** im Bereich einer Wandleuchte im Zimmer Nr 517 und einem dadurch hervorgerufenen Glimmbrand zurückzuführen. Die Punkte 1. bis 4. und 6. bis 10. sowie die beiden konkreten Aufträge im Punkt 5. der Niederschrift über die Feuerbeschau stünden in keinem Zusammenhang mit der Brandkatastrophe. Die allgemeine Bescheidauflage laut Punkt 5. sei unklar formuliert. Dieser Umstand gehe zu Lasten der beklagten Partei. Die behördliche Auflage habe sich mit der Definition einer "Prozedur" begnügt. Diese sei durch die Beauftragung der Firma R***** erfüllt worden. Auch bei einer Überprüfung und Instandsetzung der elektrischen Anlagen durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen, welches nur den Sicherheitsstand zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage herzustellen gehabt hätte, hätte der Brand nicht verhindert werden können. Die klagende Partei habe aufgrund des seitens der Bezirkshauptmannschaft S***** gewährten Aufschubes und des Verhaltens des Bürgermeisters bei der Zusammenkunft am 27. 11. 1992 davon ausgehen können, daß die bei der Feuerbeschau empfohlenen Maßnahmen erst im Zuge der von den Käufern des Hotels vorgesehenen Gesamtsanierung vorzunehmen seien. Hiezu komme, daß die Gemeinde auch nach Ablauf der 6-monatigen Frist keine weiteren Maßnahmen gesetzt habe, sodaß die zur Mängelbeseitigung vorgesehene Frist zumindest durch ein konkludentes Verhalten der Gemeindeorgane bis auf einen nach dem 15. 12. 1992 liegenden Zeitpunkt erstreckt worden sei. Im Jahr 1992 sei es nicht zu einem neuen Vertragsabschluß gekommen, sodaß schon deshalb vorvertragliche Aufklärungspflichten nicht verletzt worden seien. Eine Gefahrenerhöhung sei nicht eingetreten, weil die elektrische Anlage seit dem Abschluß des Versicherungsvertrages unverändert geblieben sei. Darüber hinaus sei 1992 die Anerkennungsklausel vereinbart worden, die eine Berufung auf die Gefahrenerhöhung ausschließe. Es sei weder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, noch seien allfällige Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden. Auch die Leistungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 2, ABS setze bei Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes voraus, daß der Beweis der groben Fahrlässigkeit erbracht sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei vom Bescheid der Feuerpolizeibehörde nicht informiert worden. Damit habe die klagende Partei ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Die klagende Partei habe weiters eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt, so daß die beklagte Partei gemäß §§ 21 ff VersVG leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe überdies mehrfach bewußt gegen behördliche Vorschriften und damit gegen die Obliegenheit des Art 3 ABS verstoßen. Er habe die im Bescheid auferlegte Mängelbehebung aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht einmal in Angriff genommen. Weiters liege Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung sowie gemäß Art 12 Abs 2 ABS infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Geschäftsführers der klagenden Partei vor. Die Firma R***** sei lediglich zu bestimmten Kleinreparaturen herangezogen worden. Ein Auftrag zur Überprüfung und Sanierung der elektrischen Anlagen im Sinne des Bescheides sei ihr nie erteilt worden. Der Brand sei nicht durch einen Mitarbeiter der Firma R*****, sondern durch die Unterlassung, die behördlichen Auflagen zu erfüllen, herbeigeführt worden. Zur Vereinbarung der Anerkennungsklausel sei es nur deshalb gekommen, weil der beklagten Partei die Mängel bewußt und listig verschwiegen worden seien. Die Berufung auf die Anerkennungsklausel widerspreche den guten Sitten.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei vom Bescheid der Feuerpolizeibehörde nicht informiert worden. Damit habe die klagende Partei ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Die klagende Partei habe weiters eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt, so daß die beklagte Partei gemäß Paragraphen 21, ff VersVG leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe überdies mehrfach bewußt gegen behördliche Vorschriften und damit gegen die Obliegenheit des Artikel 3, ABS verstoßen. Er habe die im Bescheid auferlegte Mängelbehebung aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht einmal in Angriff genommen. Weiters liege Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung sowie gemäß Artikel 12, Absatz 2, ABS infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Geschäftsführers der klagenden Partei vor. Die Firma R***** sei lediglich zu bestimmten Kleinreparaturen herangezogen worden. Ein Auftrag zur Überprüfung und Sanierung der elektrischen Anlagen im Sinne des Bescheides sei ihr nie erteilt worden. Der Brand sei nicht durch einen Mitarbeiter der Firma R*****, sondern durch die Unterlassung, die behördlichen Auflagen zu erfüllen, herbeigeführt worden. Zur Vereinbarung der Anerkennungsklausel sei es nur deshalb gekommen, weil der beklagten Partei die Mängel bewußt und listig verschwiegen worden seien. Die Berufung auf die Anerkennungsklausel widerspreche den guten Sitten.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Da sich die beklagte Partei bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Jahr 1985 durch Einschaltung eines Sachverständigen selbst Kenntnis über die Gefahren erheblicher Umstände verschafft habe und zudem den Versicherungsnehmer nicht über die für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände befragt habe, liege keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinn des Art 1 ABS und § 16 VersVG vor. Im Jahr 1992 sei kein Neuabschluß, sondern nur eine Anpassung des Versicherungsvertrages erfolgt, sodaß zu diesem Zeitpunkt eine Anzeigepflicht im Sinn der zitierten Bestimmungen ausscheide. Eine Gefahrenerhöhung nach § 23 VersVG liege nicht vor, weil der Zustand der elektrischen Anlagen seit Vertragsabschluß unverändert geblieben sei. Der Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung sei ebenfalls unberechtigt. Die Auftragsformulierung in Punkt 5. der Niederschrift der Feuerpolizei sei sachlich nicht richtig vorgenommen worden. Es sei lediglich allgemein auf Mängel der elektrischen Anlage als solche hingewiesen worden, ohne daß im Detail und damit für den Laien nachvollziehbar festgelegt worden sei, welche Maßnahmen hier zu treffen seien. Es bestehe insoweit auch ein Widerspruch zum Spruch des Bescheides, der schlichtweg die Mängelbeseitigung anordne. Die höchst undeutliche Umschreibung des Inhaltes der Obliegenheit durch die Behörde führe zu einer Auslegung zu Lasten des Versicherers. Aus der Sicht eines redlichen Versicherungsnehmers erschöpfe sich die Obliegenheit in der Betrauung eines Fachmannes mit der Überprüfung und Instandsetzung. Im Hinblick darauf sowie auf die Bemühungen um die Fristerstreckung bei der - zwar unzuständigen - Bezirkshauptmannschaft S***** und insbesondere auf das festgestellte Verhalten des Bürgermeisters, das im Sinne einer Zustimmung zum Zuwarten mit den in Auftrag gegebenen Maßnahmen zumindest bis Frühjahr 1993 zu deuten gewesen sei, sei ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auflagen des Bescheides zu verneinen. Weiters sei das hohe Alter des Josef W*****, der wirtschaftliche Interessenskonflikt und das Fehlen behördlicher Maßnahmen wie etwa die Hotelschließung, die Urgenz der Maßnahmen nach Fristablauf oder die Unterbindung der Hoteleröffnung in der Wintersaison 1992/92 einzukalkulieren. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles sei zu verneinen, weil für einen technischen Laien nicht erkennbar gewesen sei, daß allein schon in einer veralteten Anlage eine Brandgefahr liege und auch die Behörden nichts weiter unternommen hätten. Die Anwendbarkeit des § 61 VersVG müsse umsomehr eingeschränkt werden, wenn die Parteien, wie hier, eine Berufung auf die Risikoeinschränkung im Sinne der Anerkennungsklausel getroffen hätten. Die strafgerichtliche Verurteilung reiche zur Bejahung der Leistungspflicht nicht aus, weil darin hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades nicht differenziert werde. Es sei zudem der Beweis der groben Fahrlässigkeit durch den Versicherer zu erbringen.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Da sich die beklagte Partei bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Jahr 1985 durch Einschaltung eines Sachverständigen selbst Kenntnis über die Gefahren erheblicher Umstände verschafft habe und zudem den Versicherungsnehmer nicht über die für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände befragt habe, liege keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinn des Artikel eins, ABS und Paragraph 16, VersVG vor. Im Jahr 1992 sei kein Neuabschluß, sondern nur eine Anpassung des Versicherungsvertrages erfolgt, sodaß zu diesem Zeitpunkt eine Anzeigepflicht im Sinn der zitierten Bestimmungen ausscheide. Eine Gefahrenerhöhung nach Paragraph 23, VersVG liege nicht vor, weil der Zustand der elektrischen Anlagen seit Vertragsabschluß unverändert geblieben sei. Der Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung sei ebenfalls unberechtigt. Die Auftragsformulierung in Punkt 5. der Niederschrift der Feuerpolizei sei sachlich nicht richtig vorgenommen worden. Es sei lediglich allgemein auf Mängel der elektrischen Anlage als solche hingewiesen worden, ohne daß im Detail und damit für den Laien nachvollziehbar festgelegt worden sei, welche Maßnahmen hier zu treffen seien. Es bestehe insoweit auch ein Widerspruch zum Spruch des Bescheides, der schlichtweg die Mängelbeseitigung anordne. Die höchst undeutliche Umschreibung des Inhaltes der Obliegenheit durch die Behörde führe zu einer Auslegung zu Lasten des Versicherers. Aus der Sicht eines redlichen Versicherungsnehmers erschöpfe sich die Obliegenheit in der Betrauung eines Fachmannes mit der Überprüfung und Instandsetzung. Im Hinblick darauf sowie auf die Bemühungen um die Fristerstreckung bei der - zwar unzuständigen - Bezirkshauptmannschaft S***** und insbesondere auf das festgestellte Verhalten des Bürgermeisters, das im Sinne einer Zustimmung zum Zuwarten mit den in Auftrag gegebenen Maßnahmen zumindest bis Frühjahr 1993 zu deuten gewesen sei, sei ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auflagen des Bescheides zu verneinen. Weiters sei das hohe Alter des Josef W*****, der wirtschaftliche Interessenskonflikt und das Fehlen behördlicher Maßnahmen wie etwa die Hotelschließung, die Urgenz der Maßnahmen nach Fristablauf oder die Unterbindung der Hoteleröffnung in der Wintersaison 1992/92 einzukalkulieren. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles sei zu verneinen, weil für einen technischen Laien nicht erkennbar gewesen sei, daß allein schon in einer veralteten Anlage eine Brandgefahr liege und auch die Behörden nichts weiter unternommen hätten. Die Anwendbarkeit des Paragraph 61, VersVG müsse umsomehr eingeschränkt werden, wenn die Parteien, wie hier, eine Berufung auf die Risikoeinschränkung im Sinne der Anerkennungsklausel getroffen hätten. Die strafgerichtliche Verurteilung reiche zur Bejahung der Leistungspflicht nicht aus, weil darin hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades nicht differenziert werde. Es sei zudem der Beweis der groben Fahrlässigkeit durch den Versicherer zu erbringen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht teilte hinsichtlich sämtlicher Aspekte die vom Erstgericht dargelegten Rechtsansichten und verneinte mit sinngemäß gleicher Begründung das Vorliegen all jener Tatbestände, die für die Leistungsfreiheit der beklagten Partei geltend gemacht wurden. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei und daß keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist jedoch zulässig und berechtigt.

Die hier maßgebenden Bestimmungen der ABS lauten:

"Art 3-Sicherheitsvorschriften:

Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen... (Abs 1).Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen... (Absatz eins,).

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Abs 2).Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Absatz 2,).

Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung Anwendung."

"Art 12-Schuldhafte Herbeiführung des Schadensfalles; arglistige Täuschung:

Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei (Abs 1).Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei (Absatz eins,).

Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt."

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes für sich allein für die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens noch nicht hinreicht (VersE 1252 mwN) und daß Leistungsfreiheit nach § 12 Abs 2 ABS ebenfalls nur unter der im Deckungsprozeß zu prüfenden weiteren Voraussetzung eintritt, daß der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde (SZ 53/145). Die strafgerichtliche Verurteilung des Josef W***** wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB hat daher für sich allein noch nicht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge.Es entspricht zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes für sich allein für die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens noch nicht hinreicht (VersE 1252 mwN) und daß Leistungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 2, ABS ebenfalls nur unter der im Deckungsprozeß zu prüfenden weiteren Voraussetzung eintritt, daß der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde (SZ 53/145). Die strafgerichtliche Verurteilung des Josef W***** wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB hat daher für sich allein noch nicht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge.

Ob Josef W*****, dessen Verhalten der klagenden Partei als Versicherungsnehmerin sowohl nach Art 12 ABS als auch infolge seiner Position als deren Geschäftsführer zuzurechnen ist (VR 1990/226; VersR 1983, 648), den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VersVG), kann jedoch dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist nach dem festgestellten Sachverhalt nämlich von einem zumindest grob fahrlässigen Verstoß des Josef W***** gegen polizeiliche Sicherheitsvorschriften im Sinn des Art 3 ABS und damit gegen eine Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG auszugehen.Ob Josef W*****, dessen Verhalten der klagenden Partei als Versicherungsnehmerin sowohl nach Artikel 12, ABS als auch infolge seiner Position als deren Geschäftsführer zuzurechnen ist (VR 1990/226; VersR 1983, 648), den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Paragraph 61, VersVG), kann jedoch dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist nach dem festgestellten Sachverhalt nämlich von einem zumindest grob fahrlässigen Verstoß des Josef W***** gegen polizeiliche Sicherheitsvorschriften im Sinn des Artikel 3, ABS und damit gegen eine Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG auszugehen.

Der klagenden Partei wurde im feuerpolizeilichen Bescheid unter anderem die Auflage erteilt, die Elektroanlagen, die als zum Teil äußerst mangelhaft und veraltert beanstandet wurden, von einem konzessionierten Elektrounternehmen überprüfen und instandsetzen zu lassen sowie "einen Prüfbericht" vorzulegen. Am Inhalt dieser Anordnung konnte im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen kein Zweifel bestehen. Ein Widerspruch der Anordnungen in der Niederschrift, die zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, zu der im Spruch enthaltenen Anordnung, die in der Niederschrift aufgezeigten Mängel binnen 6 Monaten zu beseitigen, kann nicht erblickt werden, wurde doch eine Reihe von Mängeln in der Niederschrift aufgelistet.

Art 3 ABS enthält selbst keine Sicherheitsvorschrift, sondern eine Verweisung auf andere Rechtsquellen von Sicherheitsvorschriften, insbesondere auch auf "polizeiliche Sicherheitsvorschriften". Die Streitteile haben zu Recht nicht in Zweifel gezogen, daß darunter jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen sind und von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen ist (vgl Martin, Sachversicherungsrecht3, 973).Artikel 3, ABS enthält selbst keine Sicherheitsvorschrift, sondern eine Verweisung auf andere Rechtsquellen von Sicherheitsvorschriften, insbesondere auch auf "polizeiliche Sicherheitsvorschriften". Die Streitteile haben zu Recht nicht in Zweifel gezogen, daß darunter jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen sind und von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen ist vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht3, 973).

Josef W***** war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch des Brandausbruches Geschäftsführer und damit satzungsmäßig befugtes Organ der klagenden Partei, sodaß diesem seine Obliegenheitsverletzung (ebenso wie das Verschulden an der Herbeiführung des Versicherungsfalles) zuzurechnen ist. Daß die beklagte Partei die gesamte Risikoverwaltung für das Objekt einem Pächter übertragen hätte und daß dieser Pächter Bescheidadressat gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr kam der Bescheid nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Josef W***** als Geschäftsführer der beklagten Partei zu.

Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Der Versicherungsnehmer muß somit jene Tatumstände behaupten und beweisen, aus denen sich ergibt, daß ihm ein geringerer Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Qualifiziert schuldhaft braucht nicht der Versicherungsfall, sondern nur der Verstoß gegen die vereinbarten Sicherungsvorschriften herbeigeführt zu sein (7 Ob 20/92 mwN).

Sicherheitsvorschriften stellen gefahrmindernde Obliegenheit dar. Sie müssen dem Versicherungsnehmer begrifflich ein bestimmtes Verhalten auferlegen, das der versicherten Gefahr entgegenwirkt. Bringt die Vorschrift nichts weiter als die allgemeine Schadenverhinderungspflicht im Sinn des § 61 VersVG zum Ausdruck, nämlich daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht durch fahrlässiges Tun oder Unterlassen herbeiführen darf, wird die durch § 61 VersVG dem Versicherer auferlegte Beweislast für Verschulden und Ursachenzusammenhang auf den Versicherungsnehmer verlagert. Ob oder inwieweit derart allgemeine Bestimmungen überhaupt als Obliegenheiten im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG zu qualifizieren sind (vgl für Deutschland Martin aaO, 969 ff; Prölss-Martin, VersVG25, 954 f), kann hier aber dahingestellt bleiben. Die im vorliegenden Bescheid enthaltene Anordnung stellt nicht bloß eine Wiederholung oder Erweiterung des § 61 VersVG (vgl die von den angeführten Autoren zitierten Fallbeispiele) dar. Es ist zwar erwiesen, daß die Punkte 1. bis 4. und 6. bis 10. des feuerpolizeilichen Bescheides sowie dessen Punkt 5. betreffend die Steckdosen und die Leuchten im Keller und Dachbodenbereich keinen Bezug zum Brandausbruch haben. Der Brand ist jedoch auf eine schadhafte Stelle in der Elektroanlage zurückzuführen. Insoweit ordnet Punkt 5. ausdrücklich die Überprüfung der Elektroanlagen durch ein Elektrounternehmen, die Instandsetzung und die Vorlage des Prüfattestes an. Für eine Auslegungsmöglichkeit dahin, daß zweifelhaft sein könnte, ob überhaupt ein konzessioniertes Elektrounternehmen zur generellen Überprüfung und Sanierung beizuziehen sei, blieb kein Raum. Richtig ist zwar, daß die Überprüfung der Elektroanlage alleine noch keine Abhilfe gegen deren Gefährlichkeit geschafft hätte und daß die allgemeine Beauftragung zur Instandsetzung nicht weiter konkretisiert wurde. Es kann aber nach dem Bescheidinhalt kein Zweifel bestanden haben, daß die schadhafte und, wie sich zeigte, brandgefährdete Stelle in der Leitung bei bescheidkonformem Verhalten zu sanieren gewesen wäre, wäre sie bei einer dem Bescheid entsprechenden Kontrolle der gesamten Elektroanlagen entdeckt worden, und zwar schon im Hinblick auf den von der Feuerpolizeibehörde geforderten Prüfbericht.Sicherheitsvorschriften stellen gefahrmindernde Obliegenheit dar. Sie müssen dem Versicherungsnehmer begrifflich ein bestimmtes Verhalten auferlegen, das der versicherten Gefahr entgegenwirkt. Bringt die Vorschrift nichts weiter als die allgemeine Schadenverhinderungspflicht im Sinn des Paragraph 61, VersVG zum Ausdruck, nämlich daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht durch fahrlässiges Tun oder Unterlassen herbeiführen darf, wird die durch Paragraph 61, VersVG dem Versicherer auferlegte Beweislast für Verschulden und Ursachenzusammenhang auf den Versicherungsnehmer verlagert. Ob oder inwieweit derart allgemeine Bestimmungen überhaupt als Obliegenheiten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG zu qualifizieren sind vergleiche für Deutschland Martin aaO, 969 ff; Prölss-Martin, VersVG25, 954 f), kann hier aber dahingestellt bleiben. Die im vorliegenden Bescheid enthaltene Anordnung stellt nicht bloß eine Wiederholung oder Erweiterung des Paragraph 61, VersVG vergleiche die von den angeführten Autoren zitierten Fallbeispiele) dar. Es ist zwar erwiesen, daß die Punkte 1. bis 4. und 6. bis 10. des feuerpolizeilichen Bescheides sowie dessen Punkt 5. betreffend die Steckdosen und die Leuchten im Keller und Dachbodenbereich keinen Bezug zum Brandausbruch haben. Der Brand ist jedoch auf eine schadhafte Stelle in der Elektroanlage zurückzuführen. Insoweit ordnet Punkt 5. ausdrücklich die Überprüfung der Elektroanlagen durch ein Elektrounternehmen, die Instandsetzung und die Vorlage des Prüfattestes an. Für eine Auslegungsmöglichkeit dahin, daß zweifelhaft sein könnte, ob überhaupt ein konzessioniertes Elektrounternehmen zur generellen Überprüfung und Sanierung beizuziehen sei, blieb kein Raum. Richtig ist zwar, daß die Überprüfung der Elektroanlage alleine noch keine Abhilfe gegen deren Gefährlichkeit geschafft hätte und daß die allgemeine Beauftragung zur Instandsetzung nicht weiter konkretisiert wurde. Es kann aber nach dem Bescheidinhalt kein Zweifel bestanden haben, daß die schadhafte und, wie sich zeigte, brandgefährdete Stelle in der Leitung bei bescheidkonformem Verhalten zu sanieren gewesen wäre, wäre sie bei einer dem Bescheid entsprechenden Kontrolle der gesamten Elektroanlagen entdeckt worden, und zwar schon im Hinblick auf den von der Feuerpolizeibehörde geforderten Prüfbericht.

Da, wie bereits ausgeführt, den Versicherungsnehmer die Beweislast für die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung trifft, hätte die klagende Partei zu beweisen gehabt, daß die Reparatur nicht notwendig gewesen sei, um einen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, daß eine Reparatur ohnehin unterblieben wäre und daß ein auf die schadhafte Stelle hinweisender Prüfbericht kein weiteres Einschreiten der Feuerpolizeibehörde nach sich gezogen hätte; oder daß der zum Brand führende Leitungsschaden auch bei Überprüfung der Elektroanlage durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen nicht aufgefallen wäre und die Sanierung deshalb auch bei bescheidkonformem Verhalten unterblieben wäre. Die beklagte Partei hat weder den einen noch den anderen Beweis erbracht. Die Feststellung, daß eine vom Zustand der Elektroanlagen, insbesondere von schadhaften, unter Putz verlegten Leitungen ausgehende Brandgefahr für einen technischen Laien nicht erkennbar gewesen sei, besagt nicht, daß dies auch für einen konzessionierten Elektrounternehmer, der eigens mit der Prüfung dieser Anlagen betraut hätte werden sollen, ebenfalls gilt. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die groben Isoliermängel an den Leitungen im Bereich von Verteilerdosen und Sicherungskästen für einen Fachmann zu erkennen gewesen wären und daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen wäre, daß die Isolierung unter Putz mindestens ebenso schadhaft war. Es ist anzunehmen, daß die zahlreichen Würgebundkabelverbindungen, die lockeren elektrischen Klemmstellen und die zur besseren Kontaktgabe eingelegten Münzen in den Sicherungskästen einen fachkundigen Prüfer zu einer umfassenden Schadenssuche auch unter Putz veranlaßt hätten. Zumindest sind aber die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen nicht geeignet, dem Geschäftsführer der klagenden Partei - die dafür beweispflichtig ist, daß die Obliegenheitsverletzung nicht kausal im Sinne der obigen Ausführungen war - von seiner Verantwortung hiefür zu entlasten.

Es war daher ungeachtet der Frage der Bindungswirkung des Strafurteiles von der Kausalität der Mißachtung des Bescheides der Feuerpolizeibehörde, der auch im ersten Satz in Punkt 5. der Niederschrift eine hinreichend präzisierte Verhaltensanordnung im Sinne einer Obliegenheit enthält, für den Schadensfall auszugehen.

Die von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Punkte, wonach ein qualifiziertes Verschulden auszuschließen sei (nämlich das hohe Alter des Josef W*****, eine fehlende Einschränkung in Punkt 5. des Bescheides auf konkrete Überprüfungs- und Instandsetzungspflichten betreffend konkrete Anlageteile und der daraus resultierende Umfang der durchzuführenden Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen, dessen hohe Kosten, der bevorstehende Verkauf und die dann ohnehin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Verkauf des Hotels durchzuführenden Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, die stillschweigende Toleranz der Feuerpolizeibehörde gegenüber der Mißachtung des Bescheides, das Desinteresse der Gewerbebehörde an der Beseitigung der anläßlich der Feuerpolizeibeschau aufgezeigten Mißstände und das Verhalten des Bürgermeisters, das erkennen ließ, daß auch weiterhin keine behördlichen Konsequenzen aus der Nichterfüllung der Bescheidauflagen zu erwarten waren) könnten allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob der Versicherungsfall durch den Kläger grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 61 VersVG). Die genannten Umstände können jedoch nicht einmal die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit - die dann vorliegt, wenn das die Obliegenheitsverletzung begründete Verhalten ein bewußtes und gewolltes war - ausschließen (vgl 7 Ob 20/92 mwN). Selbst die begründete Annahme, die Behörde würden ihren Bescheid nicht besonders ernst nehmen und würde nicht auf dessen Durchführung dringen, änderte nichts am bewußten Verstoß gegen den Bescheid. Dasselbe gilt insbesondere auch für die wirtschaftliche Interessenslage des knapp vor dem Verkauf des Hotels stehenden klagenden Eigentümers.Die von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Punkte, wonach ein qualifiziertes Verschulden auszuschließen sei (nämlich das hohe Alter des Josef W*****, eine fehlende Einschränkung in Punkt 5. des Bescheides auf konkrete Überprüfungs- und Instandsetzungspflichten betreffend konkrete Anlageteile und der daraus resultierende Umfang der durchzuführenden Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen, dessen hohe Kosten, der bevorstehende Verkauf und die dann ohnehin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Verkauf des Hotels durchzuführenden Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, die stillschweigende Toleranz der Feuerpolizeibehörde gegenüber der Mißachtung des Bescheides, das Desinteresse der Gewerbebehörde an der Beseitigung der anläßlich der Feuerpolizeibeschau aufgezeigten Mißstände und das Verhalten des Bürgermeisters, das erkennen ließ, daß auch weiterhin keine behördlichen Konsequenzen aus der Nichterfüllung der Bescheidauflagen zu erwarten waren) könnten allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob der Versicherungsfall durch den Kläger grob fahrlässig herbeigeführt wurde (Paragraph 61, VersVG). Die genannten Umstände können jedoch nicht einmal die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit - die dann vorliegt, wenn das die Obliegenheitsverletzung begründete Verhalten ein bewußtes und gewolltes war - ausschließen vergleiche 7 Ob 20/92 mwN). Selbst die begründete Annahme, die Behörde würden ihren Bescheid nicht besonders ernst nehmen und würde nicht auf dessen Durchführung dringen, änderte nichts am bewußten Verstoß gegen den Bescheid. Dasselbe gilt insbesondere auch für die wirtschaftliche Interessenslage des knapp vor dem Verkauf des Hotels stehenden klagenden Eigentümers.

Es ist daher davon auszugehen, daß die klagende Partei qualifiziert schuldhaft gegen Punkt 5. des feuerpolizeilichen Bescheides verstoßen und damit eine Obliegenheit im Sinn des Art 3 ABS und § 6 Abs 2 VersVG verletzt hat sowie daß diese Verletzung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles war.Es ist daher davon auszugehen, daß die klagende Partei qualifiziert schuldhaft gegen Punkt 5. des feuerpolizeilichen Bescheides verstoßen und damit eine Obliegenheit im Sinn des Artikel 3, ABS und Paragraph 6, Absatz 2, VersVG verletzt hat sowie daß diese Verletzung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles war.

Die Frage der Gefahrenerhöhung im Sinn des Art 2 und Art 3 Abs 3 ABS und die Beurteilung der bei Vertragsmodifizierung vereinbarten "Anerkennungsklausel" kann daher ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage der der klagenden Partei vorgeworfenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und des arglistigen Verschweigens der behördlichen Auflagen.Die Frage der Gefahrenerhöhung im Sinn des Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 3, ABS und die Beurteilung der bei Vertragsmodifizierung vereinbarten "Anerkennungsklausel" kann daher ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage der der klagenden Partei vorgeworfenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und des arglistigen Verschweigens der behördlichen Auflagen.

Da die beklagte Partei schon infolge der Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Schriftsätze vom 3. 10. 1994 und vom 13. 5. 1997 waren nur nach TP 1 anstatt, wie verzeichnet, nach TP 3 bzw TP 2 RAT zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Schriftsätze vom 3. 10. 1994 und vom 13. 5. 1997 waren nur nach TP 1 anstatt, wie verzeichnet, nach TP 3 bzw TP 2 RAT zu honorieren.

Anmerkung

E52847 07A02468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00246.98X.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0070OB00246_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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