TE OGH 1999/1/27 3Ob293/98d

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,400.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. Juli 1998, GZ 3 R 25/98t-100, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Daß der vom Rekursgericht angewendete § 41 Abs 2 EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 26/85 klargestellt. Der Lösung der Frage, ob Überdeckung vorliegt, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne von § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu, weil sie nur für den Anlaßfall von Interesse ist. Der Revisionsrekurs wäre daher nur zulässig, wenn dem Rekursgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 ua). Dies trifft hier aber nicht zu:Daß der vom Rekursgericht angewendete Paragraph 41, Absatz 2, EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 26/85 klargestellt. Der Lösung der Frage, ob Überdeckung vorliegt, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne von Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu, weil sie nur für den Anlaßfall von Interesse ist. Der Revisionsrekurs wäre daher nur zulässig, wenn dem Rekursgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 ua). Dies trifft hier aber nicht zu:

Unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumungen gehen auf den vier bisher versteigerten Liegenschaften der betriebenen Forderung von S 1,400.000 sA Simultanpfandrechte für Forderungen von S 1,700.000 samt Nebengebührensicherheit (NGS) von S 510.000 sowie von S 900.000 (und NGS S 270.000), S 400.000 (und NGS S 120.000) und 2 x S 600.000 (und jeweils NGS S 180.000) im Rang vor. Daß die vorrangig sichergestellten Forderungen nicht in der sichergestellten Höhe aushaften, behauptet der Verpflichtete erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs, weshalb darauf nicht Bedacht genommen werden kann. In dem demnach maßgebenden Grundbuchstand findet aber die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die bisher erzielten Meistbote von zusammen S 6,860.000 zur vollständigen Besichtigung der betriebenen Forderung nicht ausreichen, Deckung, zumal auch die Kosten und die Zinsen für drei Jahre (vgl § 216 Abs 2 EO) in Anschlag zu bringen sind und ferner zu berücksichtigen ist, daß der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von S 500.000 sA bewilligt wurde und dem Befriedigungsrecht für diese Forderung noch weitere Pfandrechte im Rang vorgehen.Unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumungen gehen auf den vier bisher versteigerten Liegenschaften der betriebenen Forderung von S 1,400.000 sA Simultanpfandrechte für Forderungen von S 1,700.000 samt Nebengebührensicherheit (NGS) von S 510.000 sowie von S 900.000 (und NGS S 270.000), S 400.000 (und NGS S 120.000) und 2 x S 600.000 (und jeweils NGS S 180.000) im Rang vor. Daß die vorrangig sichergestellten Forderungen nicht in der sichergestellten Höhe aushaften, behauptet der Verpflichtete erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs, weshalb darauf nicht Bedacht genommen werden kann. In dem demnach maßgebenden Grundbuchstand findet aber die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die bisher erzielten Meistbote von zusammen S 6,860.000 zur vollständigen Besichtigung der betriebenen Forderung nicht ausreichen, Deckung, zumal auch die Kosten und die Zinsen für drei Jahre vergleiche Paragraph 216, Absatz 2, EO) in Anschlag zu bringen sind und ferner zu berücksichtigen ist, daß der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von S 500.000 sA bewilligt wurde und dem Befriedigungsrecht für diese Forderung noch weitere Pfandrechte im Rang vorgehen.

Die vom Verpflichteten (und vom Erstgericht) vertretene Auffassung, daß für die Frage der Einschränkung der Exekution nur die Höhe der betriebenen Forderungen maßgebend ist, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs 2 EO in Widerspruch, wonach eine solche Einschränkung voraussetzt, daß die bereits vollzogenen Exekutionsakte zur Erzielung vollständiger Befriedigung des (betreibenden) Gläubigers ausreichen. Dies erfordert aber im Hinblick auf § 216 Abs 1 Z 4 EO denknotwendigerweise die Berücksichtigung der Rechte, die dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen. Die im Revisionsrekurs noch vertretene Ansicht, daß sich aus § 27 Abs 1 EO etwas anderes ergeben müßte, ist nicht nachvollziehbar.Die vom Verpflichteten (und vom Erstgericht) vertretene Auffassung, daß für die Frage der Einschränkung der Exekution nur die Höhe der betriebenen Forderungen maßgebend ist, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, EO in Widerspruch, wonach eine solche Einschränkung voraussetzt, daß die bereits vollzogenen Exekutionsakte zur Erzielung vollständiger Befriedigung des (betreibenden) Gläubigers ausreichen. Dies erfordert aber im Hinblick auf Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO denknotwendigerweise die Berücksichtigung der Rechte, die dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen. Die im Revisionsrekurs noch vertretene Ansicht, daß sich aus Paragraph 27, Absatz eins, EO etwas anderes ergeben müßte, ist nicht nachvollziehbar.

Anmerkung

E56998 03A02938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00293.98D.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0030OB00293_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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