Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Renate H*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalts (Streitwert S 360.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. Oktober 1998, GZ 10 R 167/98f-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB). Durch diese Bestimmung ist der sogenannte "Anspannungsgrundsatz" im Ehegattenunterhaltsrecht gesetzlich verankert (4 Ob 544/92; Schwimann in Schwimann2 § 94 ABGB, Rz 23; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 143; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 264). Danach ist auch der Unterhaltsberechtigte gehalten, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, soweit das der einvernehmlichen Lebensgestaltung entspricht.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB). Durch diese Bestimmung ist der sogenannte "Anspannungsgrundsatz" im Ehegattenunterhaltsrecht gesetzlich verankert (4 Ob 544/92; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 94, ABGB, Rz 23; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 143; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 264). Danach ist auch der Unterhaltsberechtigte gehalten, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, soweit das der einvernehmlichen Lebensgestaltung entspricht.
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die Beklagte dem Kläger geraten hat, es sich gut zu überlegen, das Angebot des ehemaligen Dienstgebers, eine geringere bezahlte Tätigkeit anzunehmen oder eine Kündigung zu riskieren und somit entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Meinung nicht vorbehaltslos einer Änderung der Gestaltung der Lebensverhältnisse zugestimmt hat. Dem Kläger waren schon vor dem Zeitpunkt, ab dem er Unterhalt von der Beklagten begehrt, Tätigkeiten angeboten worden, die es ihm - ohne Unterhalt in Anspruch nehmen zu müssen - ermöglicht hätten, sein Fortkommen zu finden. Von der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Frage, ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, das schlechtere Arbeitsangebot seines ehemaligen Dienstgebers mit dem Nachteil anzunehmen, die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht anfechten zu können, hängt die Entscheidung daher nicht ab. Hätte er andere Arbeitsangebote angenommen, wäre das auch für den laufenden Prozeß im Hinblick auf § 1155 ABGB kein Nachteil gewesen.Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die Beklagte dem Kläger geraten hat, es sich gut zu überlegen, das Angebot des ehemaligen Dienstgebers, eine geringere bezahlte Tätigkeit anzunehmen oder eine Kündigung zu riskieren und somit entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Meinung nicht vorbehaltslos einer Änderung der Gestaltung der Lebensverhältnisse zugestimmt hat. Dem Kläger waren schon vor dem Zeitpunkt, ab dem er Unterhalt von der Beklagten begehrt, Tätigkeiten angeboten worden, die es ihm - ohne Unterhalt in Anspruch nehmen zu müssen - ermöglicht hätten, sein Fortkommen zu finden. Von der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Frage, ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, das schlechtere Arbeitsangebot seines ehemaligen Dienstgebers mit dem Nachteil anzunehmen, die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht anfechten zu können, hängt die Entscheidung daher nicht ab. Hätte er andere Arbeitsangebote angenommen, wäre das auch für den laufenden Prozeß im Hinblick auf Paragraph 1155, ABGB kein Nachteil gewesen.
Anmerkung
E52774 02A00059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00005.99W.0128.000Dokumentnummer
JJT_19990128_OGH0002_0020OB00005_99W0000_000