TE OGH 1999/1/28 2Ob18/99g

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo D*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 59.098,83 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 1998, GZ 37 R 1154/97y- 42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 29. August 1997, GZ 5 C 914/95z-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (hierin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Fehlen einer Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung ist, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen sein kann, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen (RS0042948; zuletzt 1 Ob 18/98y mwN); dies muß umso mehr dann gelten, wenn es sich - wie hier - um eine bereits seit Jahren nicht mehr in Geltung stehende ausländische Rechtsnorm handelt, welche nur aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung auf ein einzelnes verfahrensbezogenes Rechtsverhältnis noch Anwendung findet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre vielmehr das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterliefen, welche aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellen wären (RS0042940, 0042948). Davon kann im vorliegenden Fall, in welchem sich die Vorinstanzen auf zwei ausführlich begründete und gemäß § 4 Abs 1 IPRG eingeholte Rechtsgutachten des Institutes für Rechtsvergleichung der Universität Wien zum § 421 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor der am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Novelle durch das Gesetz Nr 509/1991 stützen konnten, keine Rede sein. Krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellende Anwendungsfehler liegen nicht vor und werden auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Fehlen einer Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ohne Bedeutung ist, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen sein kann, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen (RS0042948; zuletzt 1 Ob 18/98y mwN); dies muß umso mehr dann gelten, wenn es sich - wie hier - um eine bereits seit Jahren nicht mehr in Geltung stehende ausländische Rechtsnorm handelt, welche nur aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung auf ein einzelnes verfahrensbezogenes Rechtsverhältnis noch Anwendung findet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre vielmehr das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterliefen, welche aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellen wären (RS0042940, 0042948). Davon kann im vorliegenden Fall, in welchem sich die Vorinstanzen auf zwei ausführlich begründete und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG eingeholte Rechtsgutachten des Institutes für Rechtsvergleichung der Universität Wien zum Paragraph 421, des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor der am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Novelle durch das Gesetz Nr 509/1991 stützen konnten, keine Rede sein. Krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellende Anwendungsfehler liegen nicht vor und werden auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E52781 02A00189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00018.99G.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0020OB00018_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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