TE OGH 1999/1/28 8ObA8/99f

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Divr. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen S

824.380 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1998, GZ 10 Ra 191/98a-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. April 1998, GZ 20 Cga 280/95g-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.266,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.711,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Entlassung des Klägers rechtzeitig ausgesprochen, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Entlassung des Klägers rechtzeitig ausgesprochen, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen entsprechend Rechnung zu tragen (Kuderna, Entlassungsrecht**2, 15). Bei vorerst undurchsichtigem und zweifelhaftem Sachverhalt muß dem Arbeitgeber zugebilligt werden, sich vor dem Ausspruch der Entlassung Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen (9 ObA 351/98b). Dies trifft vor allem im Falle des gegen einen Arbeitnehmer erhobenen Vorwurfes einer strafbaren Handlung zu, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Vorwurf bestreitet (Kuderna, aaO, 15).

Auch im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Ladendiebstahls mit der (auch noch im Verfahren aufrechterhaltenen) Behauptung bestritten, er habe nur einen "Testdiebstahl" begangen, um in der betroffenen B*****-Filiale eingerichtete Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen. Da es sich beim Kläger um den Verkaufsleiter und Prokuristen der Beklagten - eines Tochterunternehmens des B*****-Konzerns - handelt, dem auch - allerdings nur für die Fleisch- und Wurstabteilungen der einzelnen Filialen - Kontrollfunktionen zukamen, muß daher der Beklagten im Sinne der dargestellten Rechtslage zugebilligt werden, vor Ausspruch der Entlassung den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf sorgfältig zu überprüfen. Obwohl sich einer der beiden Vorstandsdirektor der Beklagten kurz nach der Betretung des Klägers - also noch am Freitag, dem 26. 5. 1996 - die von Detektiven angefertigte Video-Aufzeichnung des inkriminierten Verhaltens des Klägers angesehen hatte, erscheint es daher nachvollziehbar und sinnvoll, daß der zweite (zu diesem Zeitpunkt abwesende) Vorstandsdirektor erklärte, vor einer endgültigen Beurteilung den endgültigen Detektivbericht und die Videoaufzeichnung studieren zu wollen. Unmittelbar nach der am 29. 5. 1996 (Montag) erfolgten Verwirklichung dieses Vorhabens - daß dessen Umsetzung nicht zügig erfolgt wäre, wurde nicht einmal behauptet - wurde die Entlassung ohnedies ausgesprochen. Dies muß umso mehr als rechtzeitig erachtet werden, als der Kläger aus dem Verhalten des ersten mit der Sache konfrontierten Vorstandsdirektors keine Tolerierung des Vorfalles (bzw. keinen Hinweis, daß die Beklagte die Weiterbeschäftigung des Klägers als zumutbar erachtete) ableiten konnte. Dieser Vorstandsdirektor hatte dem Kläger unmittelbar nach dem Vorfall nach Rücksprache mit dem zweiten Vorstandsdirektor mitgeteilt, er müsse am Montag um 9 Uhr in der Zentrale erscheinen. Der Tatsache, daß der Kläger nicht sofort suspendiert wurde, sondern am Freitag, am Samstag Vormittag und am Montag in der Früh noch weiter arbeitete, kommt daher unter den hier gegebenen Umständen nicht die vom Kläger gewünschte Bedeutung zu. Da aus dem Verhalten des zunächst befaßten Vorstandsdirektors der Beklagten unmittelbar nach dem Vorfall für den Kläger erkennbar war, daß die endgültige Beurteilung seines Verhaltens am Montag um 9 Uhr Früh in der Zentrale erfolgen werde, hat die Beklagte ihr Entlassungsrecht durch das Zuwarten mit der Entlassung bis zum Studium des Videobandes durch den zweiten Vorstandsdirektor trotz des Unterbleibens einer sofortigen Suspendierung nicht verloren (9 ObA 43/95, teilweise veröffentlicht in RdW 1996,28).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E52864 08B00089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00008.99F.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_008OBA00008_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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