TE OGH 1999/1/28 6Ob327/98a

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der nunmehr volljährigen Anja S*****, früher in Obsorge der Mutter, Martina S*****, diese vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen Unterhaltserhöhung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Christian S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 24. September 1998, GZ 19 R 88/98x-34, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 11. März 1998, GZ 1 P 1441/95h-27 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 18. März 1998), teilweise abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der nunmehr volljährigen Anja S*****, früher in Obsorge der Mutter, Martina S*****, diese vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen Unterhaltserhöhung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Christian S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 24. September 1998, GZ 19 R 88/98x-34, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 11. März 1998, GZ 1 P 1441/95h-27 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. März 1998), teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater des nunmehr volljährig gewordenen Kindes, das sich in der Obsorge seiner Mutter befand, war aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs seit 1992 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S verpflichtet. Das durch die Mutter vertretene Kind begehrte zunächst eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung auf 8.000 S monatlich ab 1. 12. 1996. Das Erstgericht setzte im ersten Rechtsgang die Unterhaltsverpflichtung mit 7.700 S monatlich fest. Die Abweisung von 300 S monatlich erwuchs in Rechtskraft. Das Rekursgericht bestätigte die Unterhaltserhöhung auf 5.500 S monatlich und hob im übrigen Umfang (2.200 S monatlich) den erstinstanzlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung auf.

Im zweiten Rechtsgang begehrte das Kind die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung auf 7.700 S schon ab 1. 11. 1994.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren teilweise statt.

Das Rekursgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Rekurs des Vaters neuerlich teilweise Folge und setzte die Unterhaltserhöhungsbeträge (über den mit Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsbeitrag von 2.000 S monatlich bzw ab 1. 12. 1996 über 5.500 S monatlich hinaus) wie folgt fest:

Vom 1. 11. 1994 bis 4. 12. 1994 3.450 S; vom 5. 12. 1994 bis 30. 6. 1995 4.000 S; vom 1. 7. 1995 bis 30. 11. 1996 5.700 S; vom 1. 12. 1996 bis 28. 2. 1997 2.200 S sowie ab 1. 3. 1997 1.800 S.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Unterhaltsschuldner erhob einen "außerordentlichen Revisionsrekurs", den er mit einem an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Antrag verband, den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch zu ändern und den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen.

Mit Beschluß vom 17. 11. 1998 (ON 37) wies das Rekursgericht diesen Antrag ab und das Rechtsmittel, soweit dieses einen ordentlichen Revisionsrekurs darstelle, zurück.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im außerstreitigen Verfahren hängt vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier in einem rein vermögensrechtlichen Unterhaltsanspruch besteht, ab. In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen, weil er ohnehin ausschließlich in Geld besteht und nach § 58 Abs 1 JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (EvBl 1972/182; 1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d uva).Die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im außerstreitigen Verfahren hängt vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier in einem rein vermögensrechtlichen Unterhaltsanspruch besteht, ab. In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen, weil er ohnehin ausschließlich in Geld besteht und nach Paragraph 58, Absatz eins, JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (EvBl 1972/182; 1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d uva).

Zusätzliche zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällige Unterhaltsbeiträge führen nach der E SZ 69/33 dann nicht zu einer Erhöhung der Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts. Denkbar wäre auch der Standpunkt, daß der Entscheidungsgegenstand in der Summe aus dem rückständigen Unterhalt (in absoluten Beträgen oder als das Dreifache der durchschnittlichen Jahresleistung) und dem laufenden Unterhalt besteht. Gegenstand des Rekursverfahrens im zweiten Rechtsgang war ein über den schon rechtskräftig bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5.500 S hinausgehender weiterer laufender Unterhaltsbeitrag ab dem 1. 12. 1996 von 2.200 S monatlich. Die dreifache Jahresleistung und damit der Wert des Entscheidungsgegenstandes wären demnach 79.200 S. Nach den Erhöhungsbeiträgen für die Zeit vom 1. 11. 1994 bis 30. 11. 1996 ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbeitrag von 4.383 S, das Sechsunddreißigfache beträgt 157.788 S, liegt also ebenfalls weit unter dem nach § 14 Abs 5 AußStrG für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Grenze von 260.000 S. Die Summe aus rückständigem und laufenden Unterhalt liegt bei jeder Berechnungsart unter 260.000 S. Die Ansicht des Rekurswerbers, daß für die Rechtsmittelzulässigkeit die gesamte monatliche Unterhaltsverpflichtung (also inklusive der vor der Rekursentscheidung schon rechtskräftig gewordenen Unterhaltszusprüche) maßgeblich sei, ist verfehlt, was sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: "Entscheidungsgegenstand") ergibt. Das Rekursgericht ist zutreffend von einem unter 260.000 S liegenden Entscheidungsgegenstand ausgegangen. In diesem Bereich ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Anfechtung wäre nur nach einer Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nach § 14a Abs 3 AußStrG möglich gewesen, was das Rekursgericht aber ablehnte.Zusätzliche zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällige Unterhaltsbeiträge führen nach der E SZ 69/33 dann nicht zu einer Erhöhung der Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts. Denkbar wäre auch der Standpunkt, daß der Entscheidungsgegenstand in der Summe aus dem rückständigen Unterhalt (in absoluten Beträgen oder als das Dreifache der durchschnittlichen Jahresleistung) und dem laufenden Unterhalt besteht. Gegenstand des Rekursverfahrens im zweiten Rechtsgang war ein über den schon rechtskräftig bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5.500 S hinausgehender weiterer laufender Unterhaltsbeitrag ab dem 1. 12. 1996 von 2.200 S monatlich. Die dreifache Jahresleistung und damit der Wert des Entscheidungsgegenstandes wären demnach 79.200 S. Nach den Erhöhungsbeiträgen für die Zeit vom 1. 11. 1994 bis 30. 11. 1996 ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbeitrag von 4.383 S, das Sechsunddreißigfache beträgt 157.788 S, liegt also ebenfalls weit unter dem nach Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Grenze von 260.000 S. Die Summe aus rückständigem und laufenden Unterhalt liegt bei jeder Berechnungsart unter 260.000 S. Die Ansicht des Rekurswerbers, daß für die Rechtsmittelzulässigkeit die gesamte monatliche Unterhaltsverpflichtung (also inklusive der vor der Rekursentscheidung schon rechtskräftig gewordenen Unterhaltszusprüche) maßgeblich sei, ist verfehlt, was sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: "Entscheidungsgegenstand") ergibt. Das Rekursgericht ist zutreffend von einem unter 260.000 S liegenden Entscheidungsgegenstand ausgegangen. In diesem Bereich ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Anfechtung wäre nur nach einer Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG möglich gewesen, was das Rekursgericht aber ablehnte.

Anmerkung

E52840 06A03278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00327.98A.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0060OB00327_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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