TE OGH 1999/1/28 6Ob9/99p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. ***** Partei Österreichs, 2. Ing. Peter W*****, beide vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1998, GZ 2 R 77/98b-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Diese ist jedoch nach einem schon stattgefundenen Eingriff in die Ehre des Klägers zu vermuten (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73). Die Rechtsverletzung ist Indiz für künftige Rechtsverletzungen (so schon SZ 50/111 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294). Zur Schlüssigkeit des Unterlassungsausspruchs mußte die Klägerin nur die schon stattgefundene Ehrverletzung behaupten. Es oblag den Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (so schon SZ 52/99 uva).Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Diese ist jedoch nach einem schon stattgefundenen Eingriff in die Ehre des Klägers zu vermuten (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73). Die Rechtsverletzung ist Indiz für künftige Rechtsverletzungen (so schon SZ 50/111 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1294,). Zur Schlüssigkeit des Unterlassungsausspruchs mußte die Klägerin nur die schon stattgefundene Ehrverletzung behaupten. Es oblag den Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (so schon SZ 52/99 uva).

Anmerkung

E52829 06A00099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00009.99P.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0060OB00009_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten