TE OGH 1999/1/28 15Os11/99

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 a Vr 11638/97 anhängigen Strafsache gegen Wilfried S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1998, AZ 22 Bs 436/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 a römisch fünf r 11638/97 anhängigen Strafsache gegen Wilfried S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1998, AZ 22 Bs 436/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Wilfried S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1998, GZ 4 a Vr 11.638/97-194, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, § 53 Abs 1 StGB wurden insgesamt drei früher gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten im Ausmaß von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.Wilfried S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1998, GZ 4 a römisch fünf r 11.638/97-194, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, Paragraph 53, Absatz eins, StGB wurden insgesamt drei früher gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten im Ausmaß von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Zu diesem Strafverfahren befand bzw befindet sich Wilfried S***** vom 14. August 1997 bis 16. Oktober 1997, vom 20. Jänner 1998 bis 24. August 1998 und seit 20. September 1998 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Wilfried S***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet, ist sie - abgesehen davon, daß das Vorbringen nicht dem Akteninhalt entspricht (s ON 12 und 13 in ON 15) - schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Hat doch der Angeklagte auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft ausdrücklich verzichtet (ON 12 in ON 15; Mayerhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 48).Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet, ist sie - abgesehen davon, daß das Vorbringen nicht dem Akteninhalt entspricht (s ON 12 und 13 in ON 15) - schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Hat doch der Angeklagte auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft ausdrücklich verzichtet (ON 12 in ON 15; Mayerhofer/Steininger GRBG Paragraph eins, Rz 48).

Der Einwand, weder der Angeklagte noch der Verteidiger hätten in der Hauptverhandlung Belastungszeugen befragen können, weil das Gericht zu Unrecht von einem Entschlagungsrecht der Zeugen ausgegangen sei, betrifft ausschließlich das Rechtsmittelverfahren. Überlegungen zu dessen Erfolgsaussichten sind aber im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht anzustellen; der Erledigung eines Rechtsmittels darf nämlich nicht vorgegriffen werden (zuletzt 14 Os 85/98 mwN).

Die nicht substantiierte Behauptung schließlich, die Untersuchungshaft habe bereits unverhältnismäßig lange gedauert und ihr Zweck könne auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, mißachtet die ausführliche und zutreffende Begründung des Oberlandesgerichtes Wien hiezu. Eine bloß gegenteilige Behauptung (ohne nähere Begründung) wird aber der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönlich Freiheit erblickt, nicht gerecht (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 2).Die nicht substantiierte Behauptung schließlich, die Untersuchungshaft habe bereits unverhältnismäßig lange gedauert und ihr Zweck könne auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, mißachtet die ausführliche und zutreffende Begründung des Oberlandesgerichtes Wien hiezu. Eine bloß gegenteilige Behauptung (ohne nähere Begründung) wird aber der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönlich Freiheit erblickt, nicht gerecht (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 2).

Die Grundrechtsbeschwerde war demnach sogleich zurückzuweisen; ein Kostenausspruch hatte somit zu unterbleiben.

Anmerkung

E52760 15D00119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00011.99.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0150OS00011_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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