TE OGH 1999/1/28 2Ob16/99p

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 129.121,-- sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 4 R 172/98s-62, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 1998, GZ 11 Cg 174/95x-57, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als Motorradlenker auf ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes anderes Motorrad aufgefahren war.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes einschließlich des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teiles (Feststellungsbegehren) S 260.000,-- nicht übersteigt. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig, weil der hier zu lösenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Der Kläger beantragte, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern und verband damit die Ausführung der ordentlichen Revision (§ 508 Abs 1 ZPO).Der Kläger beantragte, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern und verband damit die Ausführung der ordentlichen Revision (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO).

Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Ausspruch gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es häuften sich offenbar die Verkehrsunfälle mit im Pulk bzw im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern, bei denen insbesondere dem erforderlichen Tiefenabstand Bedeutung zukomme. Eine gesicherte Judikatur zu diesem Problem - jedenfalls außerhalb der Renn- bzw Trainingsfahrten - liege tatsächlich nicht vor.Das Berufungsgericht änderte hierauf seinen Ausspruch gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es häuften sich offenbar die Verkehrsunfälle mit im Pulk bzw im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern, bei denen insbesondere dem erforderlichen Tiefenabstand Bedeutung zukomme. Eine gesicherte Judikatur zu diesem Problem - jedenfalls außerhalb der Renn- bzw Trainingsfahrten - liege tatsächlich nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor. Es ist daher unerfindlich, warum für den Abstand zwischen zwei Motorrädern anderes gelten sollte. Motorradrennpraktiken (Fahren "im Pulk") sind im allgemeinen Straßenverkehr unzulässig. Im Hinblick auf die klare Rechtslage kommt der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor. Es ist daher unerfindlich, warum für den Abstand zwischen zwei Motorrädern anderes gelten sollte. Motorradrennpraktiken (Fahren "im Pulk") sind im allgemeinen Straßenverkehr unzulässig. Im Hinblick auf die klare Rechtslage kommt der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.

Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bremsverzögerung (des vorderen Motorrades) von 3 m/sec2 sei nicht im Sinne des § 21 Abs 1 StVO als verpöntes jähes Bremsen aufzufassen, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (ZVR 1980/138); daß hiebei eine Bremsspur abgezeichnet wurde, ändert am Ausmaß der Verzögerung nichts. Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bremsverzögerung (des vorderen Motorrades) von 3 m/sec2 sei nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StVO als verpöntes jähes Bremsen aufzufassen, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (ZVR 1980/138); daß hiebei eine Bremsspur abgezeichnet wurde, ändert am Ausmaß der Verzögerung nichts. Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.

Die Revision war daher - ungeachtet des ursprünglich richtigen, nach Abänderung aber unrichtigen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist - mangels der Vorausetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher - ungeachtet des ursprünglich richtigen, nach Abänderung aber unrichtigen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist - mangels der Vorausetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E52779 02A00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00016.99P.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0020OB00016_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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