TE OGH 1999/1/28 8ObA293/98s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Divr. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Ernst Boran in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth N*****, geborene F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Eckart N*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 435.239,66 netto sA (Revisionsinteresse S 412.728,68), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1998, GZ 15 Ra 119/98g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 1998, GZ 43 Cga 311/97g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 18.318,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.052,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung der Klägerin, die als Angestellte beim Beklagten, ihrem Ehemann, beschäftigt war, wegen einer versuchten eigenmächtigen Überweisung eines Betrages von S 280.000,-- von einem Firmenkonto auf eines, über das nur sie nur verfügen konnte, sei berechtigt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung der Klägerin, die als Angestellte beim Beklagten, ihrem Ehemann, beschäftigt war, wegen einer versuchten eigenmächtigen Überweisung eines Betrages von S 280.000,-- von einem Firmenkonto auf eines, über das nur sie nur verfügen konnte, sei berechtigt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Ungeachtet einiger Parallelen zu dem der Entscheidung SZ 60/162 zugrundeliegenden Sachverhalt übersieht die Klägerin mehrere gewichtige Unterschiede. Die bei der Methode der Präjudizienverwendung gebotene sorgfältige "Fallvergleichung" (Bydlinski-Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 12) hat schon das Berufungsgericht veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die Klägerin regelmäßig ihre Gehaltszahlungen erhalten hat und sich in keiner der Vorentscheidung vergleichbaren Notlage befand; der Betrag stand nicht der Klägerin alleine zu, sondern beiden Ehegatten (für die Einbringung eines ihnen gemeinsam gehörigen PKW in das Firmenvermögen); die versuchte Überweisung erfolgte von einem schon erheblich überzogenen Firmenkonto in Kenntnis der schwierigen Lage des Unternehmens und schließlich war sich die Klägerin ihrer Pflichtwidrigkeit (im Sinne eines Befugnismißbrauches) offensichtlich bewußt, weil sie sich nach dieser Transaktion nicht mehr nach Hause traute. Gerade durch diese Heimlichkeiten in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit hat sich die Klägerin in hohem Maße vertrauensunwürdig gemacht, indem sie ihre besondere Vertrauensstellung als Ehefrau des Beklagten und als Buchhalterin des Betriebes mißbrauchte. Mag ihr auch der Bereicherungsvorsatz gefehlt haben, so erfolgte der Befugnismißbrauch wissentlich, wodurch der Tatbestand im Sinne des § 153 StGB (Untreue) erfüllt wurde. Mag diese Tat zwar im Familienkreis privilegiert sein (§ 166 StGB), so ist sie deshalb nicht so leichtgewichtig, als daß die "an sich" strafbare Handlung (als Privatanklagedelikt) nicht die Entlassung rechtfertigen könnte.Ungeachtet einiger Parallelen zu dem der Entscheidung SZ 60/162 zugrundeliegenden Sachverhalt übersieht die Klägerin mehrere gewichtige Unterschiede. Die bei der Methode der Präjudizienverwendung gebotene sorgfältige "Fallvergleichung" (Bydlinski-Rummel ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 12,) hat schon das Berufungsgericht veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die Klägerin regelmäßig ihre Gehaltszahlungen erhalten hat und sich in keiner der Vorentscheidung vergleichbaren Notlage befand; der Betrag stand nicht der Klägerin alleine zu, sondern beiden Ehegatten (für die Einbringung eines ihnen gemeinsam gehörigen PKW in das Firmenvermögen); die versuchte Überweisung erfolgte von einem schon erheblich überzogenen Firmenkonto in Kenntnis der schwierigen Lage des Unternehmens und schließlich war sich die Klägerin ihrer Pflichtwidrigkeit (im Sinne eines Befugnismißbrauches) offensichtlich bewußt, weil sie sich nach dieser Transaktion nicht mehr nach Hause traute. Gerade durch diese Heimlichkeiten in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit hat sich die Klägerin in hohem Maße vertrauensunwürdig gemacht, indem sie ihre besondere Vertrauensstellung als Ehefrau des Beklagten und als Buchhalterin des Betriebes mißbrauchte. Mag ihr auch der Bereicherungsvorsatz gefehlt haben, so erfolgte der Befugnismißbrauch wissentlich, wodurch der Tatbestand im Sinne des Paragraph 153, StGB (Untreue) erfüllt wurde. Mag diese Tat zwar im Familienkreis privilegiert sein (Paragraph 166, StGB), so ist sie deshalb nicht so leichtgewichtig, als daß die "an sich" strafbare Handlung (als Privatanklagedelikt) nicht die Entlassung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52693 08B02938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00293.98S.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_008OBA00293_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten