Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma U***** S.a.r.l., ***** wegen S 46.800,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma U***** S.a.r.l., ***** wegen S 46.800,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, als Transportversicherer der Firma M***** AG in V***** in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht S 48.156,-- vergütet zu haben. Ihre Versicherungsnehmerin habe das für sie aus der Slowakei von der beklagten Partei als Frachtführerin angelieferte Transportgut nur in einem beschädigten Zustand erhalten. Auf den Schaden von S 48.156,-- habe der CMR-Versicherer der beklagten Partei nur S 1.356,-- bezahlt, weshalb von der beklagten Partei S 46.800,-- begehrt werden. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Legalzessionarin die Bestimmung eines örtlich und sachlichen zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN geltend.Die klagende Partei brachte vor, als Transportversicherer der Firma M***** AG in V***** in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht S 48.156,-- vergütet zu haben. Ihre Versicherungsnehmerin habe das für sie aus der Slowakei von der beklagten Partei als Frachtführerin angelieferte Transportgut nur in einem beschädigten Zustand erhalten. Auf den Schaden von S 48.156,-- habe der CMR-Versicherer der beklagten Partei nur S 1.356,-- bezahlt, weshalb von der beklagten Partei S 46.800,-- begehrt werden. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Legalzessionarin die Bestimmung eines örtlich und sachlichen zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN geltend.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art.31 Z 1 lit.b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die (Tschecho-)Slowakei sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl. die Länderübersicht Schütz in Straube § 452 HGB Anhang I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und V***** der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs.1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl. RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel , Ziffer eins, Litera , dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die (Tschecho-)Slowakei sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube Paragraph 452, HGB Anhang römisch eins). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und V***** der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz , Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).
Für Beförderungsverträge, die dem CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN).Für Beförderungsverträge, die dem CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 8 mwN).
Anmerkung
E52718 07J05019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00501.99.0129.000Dokumentnummer
JJT_19990129_OGH0002_0070ND00501_9900000_000