TE OGH 1999/1/29 3R191/98i

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Veröffentlicht am 29.01.1999
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Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Dr. Heimo Unger und Dr. Alfred Weixelbaumer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei V*****AG, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Verlassenschaft nach der am ****** verstorbenen C***** N*****, 2.) F****N***** beide vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wegen S 8.802,-- s.A. (6 C 1270/97a des Bezirksgerichtes Leoben) und S 3.074,-- s.A. (6 C 1271/97y des Bezirksgerichtes Leoben), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 19.5.1998, 6 C 1270/97a-12, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I.) denrömisch eins.) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, v e r w o r f e n ;

II.) zu Recht erkannt:römisch II.) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.980,03 (darin S 496,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

F***** N***** und seine zwischenzeitig verstorbene Gattin C***** N***** beantragten am 3.5.1995 bei der Klägerin eine Unfallversicherung mit Versicherungsbeginn 4.5.1995. Für C*****N****** wurde im Antragsformular eine Jahresprämie von S 14.040,-- abzüglich 30 % Treuebonus in Höhe von S 4.212,-- bei 10-jähriger Vertragsdauer (Rückverrechnung bei Laufzeitverkürzung), somit eine Gesamtprämie von S 9.828,-- ausgewiesen. Die von F*****N***** laut Antragsformular zu leistende Jahresprämie betrug S 4.680,-- abzüglich 30 % Treuebonus in Höhe von S 1.404,-- bei 10-jähriger Vertragsdauer (Rückverrechnung bei Laufzeitverkürzung), gesamt also S 3.276,--. Durch die Unterschrift auf den Originalanträgen wurden auch die in Beilage./H genannten Hinweise und Erklärungen Vertragsinhalt.

Die Ausstellung der Unfallversicherungspolizzen (Nr.13196845 für C****** N******; Nr.13196844 für F****** N******) mit Ablauf der einjährigen Versicherungsdauer per 4.5.1996 erfolgte am 31.5.1995. Da die Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Versicherungsnehmern nicht gekündigt wurde, verlängerte sie sich um ein weiteres Jahr bis 4.5.1997. Die diesbezüglichen Polizzen stellte die Klägerin mit auf Grund Wertsicherung angepaßter Prämie am 26.4.1996 aus. Am 6.2.1997 kündigten die Ehegatten N****** ihre beiden Versicherungsverträge. Mit Schreiben vom 13.3.1997 nahm die Klägerin diese Kündigung per 4.5.1997 mit dem Hinweis zur Kenntnis, daß der auf Grund einer angenommenen 10-jährigen Laufzeit gewährte Treuebonus in Höhe von S 8.592,-- (C****** N******) bzw. S 2.864,-- (F****** N******) rückverrechnet wird.

Die Klägerin forderte in zwei getrennten, am 25.7.1997 beim Erstgericht eingebrachten Klagen von C****** N****** die Zahlung von S 8.802,-- s.A. (6 C 1270/97a), von F****** N****** die Begleichung von S 3.074,-- s.A. (6 C 1271/97y). Die Rechtssachen wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.11.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, die Beklagten seien wegen Nichteinhaltung der 10-jährigen Laufzeit der Versicherungsverträge verpflichtet, die gewährten Treueboni in Höhe von S 8.592,-- bzw. S 2.864,-- zurückzuzahlen. Zu diesen Beträgen würden jeweils noch S 210,-- an Auslagen gemäß § 39 VersVG kommen, woraus die Höhe der Klagsforderungen resultiere. Bereits in einem den Versicherungsanträgen beiliegenden Infoblatt sei darauf hingewiesen worden, daß bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der (bereits in der ersten Jahresprämie berücksichtigte) Treuebonus im vollen Umfang nachverrechnet werde. Denselben Hinweis habe auch die erste zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ausgestellte Polizze enthalten. Die von den Streitteilen gewählte Variante eines Treuebonus iS des § 8 Abs.3 VersVG bei den grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres endenden, sich bei Nichtkündigung aber um ein Jahr verlängernden Versicherungsverhältnissen sei für die Beklagten als Konsumenten vorteilhaft, weil sie einerseits von einer zu langen Bindungsdauer befreit seien, andererseits die Verlängerung der Vertragsdauer zur Nichtrückforderung des Prämiennachlasses führe. Da eine rechtzeitige Kündigung der Versicherungsverträge nicht erfolgt sei, könne die Klägerin berechtigterweise auch die Zahlung der Prämien für das zweite Versicherungsjahr begehren, die insofern eingewendete Kompensandoforderung der Beklagten bestehe daher nicht zu Recht. Was im übrigen die vereinbarte Vertragsverlängerung betreffe, entspreche diese der Bestimmung des § 8 Abs.1 VersVG.Die Klägerin forderte in zwei getrennten, am 25.7.1997 beim Erstgericht eingebrachten Klagen von C****** N****** die Zahlung von S 8.802,-- s.A. (6 C 1270/97a), von F****** N****** die Begleichung von S 3.074,-- s.A. (6 C 1271/97y). Die Rechtssachen wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.11.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, die Beklagten seien wegen Nichteinhaltung der 10-jährigen Laufzeit der Versicherungsverträge verpflichtet, die gewährten Treueboni in Höhe von S 8.592,-- bzw. S 2.864,-- zurückzuzahlen. Zu diesen Beträgen würden jeweils noch S 210,-- an Auslagen gemäß Paragraph 39, VersVG kommen, woraus die Höhe der Klagsforderungen resultiere. Bereits in einem den Versicherungsanträgen beiliegenden Infoblatt sei darauf hingewiesen worden, daß bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der (bereits in der ersten Jahresprämie berücksichtigte) Treuebonus im vollen Umfang nachverrechnet werde. Denselben Hinweis habe auch die erste zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ausgestellte Polizze enthalten. Die von den Streitteilen gewählte Variante eines Treuebonus iS des Paragraph 8, Absatz , VersVG bei den grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres endenden, sich bei Nichtkündigung aber um ein Jahr verlängernden Versicherungsverhältnissen sei für die Beklagten als Konsumenten vorteilhaft, weil sie einerseits von einer zu langen Bindungsdauer befreit seien, andererseits die Verlängerung der Vertragsdauer zur Nichtrückforderung des Prämiennachlasses führe. Da eine rechtzeitige Kündigung der Versicherungsverträge nicht erfolgt sei, könne die Klägerin berechtigterweise auch die Zahlung der Prämien für das zweite Versicherungsjahr begehren, die insofern eingewendete Kompensandoforderung der Beklagten bestehe daher nicht zu Recht. Was im übrigen die vereinbarte Vertragsverlängerung betreffe, entspreche diese der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz , VersVG.

Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Eine Rückforderung von gewährten Dauerrabattnachlässen durch den Versicherer sei nur dann möglich, wenn ein Versicherungsvertrag vor der vereinbarten Laufzeit ende. Dies sei hier aber nicht der Fall, zumal Einjahresverträge mit einer Verlängerungsoption auf jeweils ein weiteres Jahr abgeschlossen worden seien. Aus den Versicherungsverträgen sei nicht zu entnehmen, welchen konkreten Betrag die Beklagten als Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages zurückzuzahlen hätten, was jedoch Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch der Klägerin sei. Die Rückverrechnung in der gegenständlichen Höhe stehe im Widerspruch zur Vereinbarung einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit. Sie stelle eigentlich eine Strafsanktion für den Fall einer Auflösung der Vereinbarung durch die Versicherungsnehmer dar und gehe in Richtung einer Konventionalstrafe, die aber im Zusammenhang mit einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit sittenwidrig sei. Es komme zu einer Knebelung der Konsumenten, weil sie bei Gebrauch ihres Kündigungsrechtes einen Nachteil infolge der Rückforderung der Treueboni erleiden würden. Außerdem handle es sich um ein Lockangebot der Klägerin, die Versicherungsverträge für die Dauer eines Jahres unter günstigen Konditionen anbiete, die aber bei genauerer Betrachtung tatsächlich 10-Jahresverträge seien. Da die dem Versicherer aus einem Vertrag entstehenden Kosten während der Vertragsdauer degressiv abnehmen würden, könne eine Dauerrabattrückverrechnung nicht proportional erfolgen. Kompensando werde die von den Beklagten für das Versicherungsjahr 4.5.1996 bis 4.5.1997 bezahlte Jahresprämie von S 10.221,10 (C****** N******) und S 3..276,-- (F****** N******) eingewendet, da diese Zahlungen irrtümlich deswegen erfolgt seien, weil die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung nicht in angemessener Zeit vor der Kündigungsfrist für den ursprünglich einjährigen Versicherungsvertrag nochmals gesondert auf die Möglichkeit dessen Kündigung hingewiesen habe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Den von ihm festgestellten, im wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich zusammenfassend dahin, daß sich die Beklagten nicht ausreichend über die Folgen der Auflösung ihrer Versicherungsverträge im klaren hätten sein können, da die Höhe des ihnen gewährten Dauerrabatts in den Versicherungspolizzen nicht ausgewiesen worden sei. Inwiefern die Klägerin daneben einen Anspruch gemäß § 39 VersVG gegen die Beklagten haben sollte, sei nicht nachvollziehbar.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Den von ihm festgestellten, im wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich zusammenfassend dahin, daß sich die Beklagten nicht ausreichend über die Folgen der Auflösung ihrer Versicherungsverträge im klaren hätten sein können, da die Höhe des ihnen gewährten Dauerrabatts in den Versicherungspolizzen nicht ausgewiesen worden sei. Inwiefern die Klägerin daneben einen Anspruch gemäß Paragraph 39, VersVG gegen die Beklagten haben sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagten treten in der von ihnen erstatteten Berufungsbeantwortung den geltend gemachten Anfechtungsgründen entgegen und beantragen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Nichtigkeitsberufung:

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Von einer Unüberprüfbarkeit des Urteiles kann keine Rede sein, denn es läßt sich ganz genau nachvollziehen, auf Grund welcher Überlegungen das Erstgericht zur Klagsabweisung gelangt ist. Die Ausführungen der Berufungswerberin unter diesem Anfechtungsgrund sind daher auch auf den Versuch beschränkt, einen - jedoch zur Rechtsrüge gehörenden - sekundären Feststellungsmangel zu behaupten. Somit ist die Nichtigkeitsberufung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zu verwerfen (§§ 473 Abs.1, 471 Z 5 ZPO).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz , Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Von einer Unüberprüfbarkeit des Urteiles kann keine Rede sein, denn es läßt sich ganz genau nachvollziehen, auf Grund welcher Überlegungen das Erstgericht zur Klagsabweisung gelangt ist. Die Ausführungen der Berufungswerberin unter diesem Anfechtungsgrund sind daher auch auf den Versuch beschränkt, einen - jedoch zur Rechtsrüge gehörenden - sekundären Feststellungsmangel zu behaupten. Somit ist die Nichtigkeitsberufung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zu verwerfen (Paragraphen 473, Absatz ,, 471 Ziffer 5, ZPO).

2.) Zur Rechtsrüge:

Auch über diese kann gemäß § 501 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Sie ist nicht begründet.Auch über diese kann gemäß Paragraph 501, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Sie ist nicht begründet.

Die Berufungswerberin ist der Ansicht, daß vom Gesetzgeber eine gewisse Inhaltsfreiheit betreffend den Versicherungsschein, der eine bloße Beweisurkunde über den Vertragsabschluß darstelle, gewollt sei. Das Hauptaugenmerk liege auf dem Inhalt des Versicherungsantrages, da zum Zeitpunkt der Antragstellung über den wesentlichen Versicherungsinhalt gesprochen werde. Dem Antrag komme der Vorrang gegenüber der vom Versicherer ausgestellten Polizze zu. Darüber hinaus sei der Versicherungsvertrag ein formfreier Konsensualvertrag.

Richtig ist, daß das VersVG keinerlei Formerfordernisse für den Abschluß eines Versicherungsvertrages aufstellt. Zwar ist der Versicherer gemäß § 3 Abs.1 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag, den Versicherungsschein (Polizze), auszuhändigen, aber abgesehen davon, daß diese Vorschrift abdingbar ist (§ 15a VersVG), ist die Ausstellung des Versicherungsscheines keinesfalls zwingendes Element des Vertragsabschlusses: § 3 Abs.1 VersVG ordnet an, daß auch über einen bereits abgeschlossenen Vertrag ein Versicherungsschein auszustellen ist. Auch § 5 Abs.1 VersVG sagt, daß die Polizze von den getroffenen Vereinbarungen abweichen darf (vgl Koziol, Begünstigende Abweichungen im Versicherungsschein, JBl 1981, 574f). Es gelten daher die allgemeinen Regeln, wonach der Abschluß des Versicherungsvertrages formfrei (§ 883 ABGB), insbesondere auch schlüssig (vgl § 863 ABGB) und/oder mündlich erfolgen kann (Schauer, Versicherungsvertragsrecht**3, 91; EvBl 1966/28; EvBl 1974/141; ZVR 1978/266; VR 1988, 200 = VersE 1368). Zutreffend ist weiters, daß dem Inhalt des Versicherungsantrages gemäß § 5 Abs.3 VersVG der Vorrang gegenüber dem Inhalt des Versicherungsscheines zukommt, wenn letzterer vom Antrag oder der getroffenen Vereinbarung abweicht und die Abweichung nicht als vom Versicherungsnehmer genehmigt anzusehen ist (vgl § 5 Abs.1 und 2 VersVG). Meistens ist auch der Versicherungsschein tatsächlich nur Beweisurkunde über den Bestand und den Inhalt des Vertrages (SZ 42/72 = EvBl 1970/2; RdW 1988, 10). Lediglich ausnahmsweise kann der Versicherungsschein auch konstitutive Kraft haben, wenn er vom Antrag oder bereits geschlossenen Vertrag abweicht (Schauer, aaO, 92). Mit all dem ist aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin aus folgenden Überlegungen nichts gewonnen:Richtig ist, daß das VersVG keinerlei Formerfordernisse für den Abschluß eines Versicherungsvertrages aufstellt. Zwar ist der Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz , VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag, den Versicherungsschein (Polizze), auszuhändigen, aber abgesehen davon, daß diese Vorschrift abdingbar ist (Paragraph 15 a, VersVG), ist die Ausstellung des Versicherungsscheines keinesfalls zwingendes Element des Vertragsabschlusses: Paragraph 3, Absatz , VersVG ordnet an, daß auch über einen bereits abgeschlossenen Vertrag ein Versicherungsschein auszustellen ist. Auch Paragraph 5, Absatz , VersVG sagt, daß die Polizze von den getroffenen Vereinbarungen abweichen darf vergleiche Koziol, Begünstigende Abweichungen im Versicherungsschein, JBl 1981, 574f). Es gelten daher die allgemeinen Regeln, wonach der Abschluß des Versicherungsvertrages formfrei (Paragraph 883, ABGB), insbesondere auch schlüssig vergleiche Paragraph 863, ABGB) und/oder mündlich erfolgen kann (Schauer, Versicherungsvertragsrecht**3, 91; EvBl 1966/28; EvBl 1974/141; ZVR 1978/266; VR 1988, 200 = VersE 1368). Zutreffend ist weiters, daß dem Inhalt des Versicherungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz , VersVG der Vorrang gegenüber dem Inhalt des Versicherungsscheines zukommt, wenn letzterer vom Antrag oder der getroffenen Vereinbarung abweicht und die Abweichung nicht als vom Versicherungsnehmer genehmigt anzusehen ist vergleiche Paragraph 5, Absatz und 2 VersVG). Meistens ist auch der Versicherungsschein tatsächlich nur Beweisurkunde über den Bestand und den Inhalt des Vertrages (SZ 42/72 = EvBl 1970/2; RdW 1988, 10). Lediglich ausnahmsweise kann der Versicherungsschein auch konstitutive Kraft haben, wenn er vom Antrag oder bereits geschlossenen Vertrag abweicht (Schauer, aaO, 92). Mit all dem ist aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin aus folgenden Überlegungen nichts gewonnen:

Wie aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, wurde zwar in beiden Versicherungsanträgen die Normalprämie, der 30 %ige Treuebonus bei 10-jähriger Vertragsdauer und die tatsächlich zu entrichtende Prämie ziffernmäßig ausgewiesen, in den den Beklagten dann übermittelten Versicherungspolizzen für das erste Versicherungsjahr vom 4.5.1995 bis 4.5.1996 war jedoch nur mehr die Höhe der ermäßigten, tatsächlich zu leistenden Prämie angegeben. Diese Polizzen enthielten dazu noch den Hinweis auf die automatische Vertragsverlängerung von Jahr zu Jahr, wenn die Versicherung nicht von einem der Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wird, und auf die Nachverrechnung des im voraus gewährten Treuebonus bei Vertragsbeendigung seitens des Versicherungsnehmers vor Ablauf von 10 Jahren. Die Höhe des Treuebonus wurde wie gesagt nicht angeführt. In den in weiterer Folge mangels Kündigung der Verträge von der Klägerin den Beklagten übermittelten zweiten Polizzen für das Versicherungsjahr vom 4.5.1996 bis 4.5.1997 war wiederum ausschließlich die (auf Grund einer Indexanpassung nun um 4 % höherer) tatsächlich zu entrichtende Prämie angegeben. Daß es sich dabei um die infolge des gewährten 30 %igen Treuebonus ermäßigte Jahresprämie handelte, war daraus nicht ersichtlich. Die Polizzen enthielten nämlich nicht den geringsten Hinweis auf den Treuebonus, geschweige denn auf dessen Höhe.

Die Gewährung von Prämienrabatten an Versicherungsnehmer hat sich in jüngster Zeit zu einem immer wichtigeren Instrument im Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen entwickelt. Eine Variante dabei ist die Einräumung eines Dauerrabattes (= Langfristigkeitsrabattes = Mehrjährigkeitsrabattes): Für das Erreichen einer bestimmten Vertragslaufzeit wird mit dem Versicherungskunden eine Reduktion der normalen Tarifprämie vereinbart. Wird diese Vertragsdauer nicht erreicht, steht dem Versicherungsnehmer auch kein Rabatt zu. Die vertragsrechtliche Zulässigkeit von Prämienrabattvereinbarungen im allgemeinen und Dauerrabatten im besonderen steht im Grunde außer Streit. Zwar enthält das geltende VersVG 1958 keine Bestimmung mehr wie § 23 Abs.5 des VersVG 1917, der solche Vereinbarungen ausdrücklich gestattet hatte, doch läßt sich ihre Rechtswirksamkeit auf den allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit zurückführen. Auch die Art, wie der Versicherer die Rabatte ausgestaltet, und die Höhe der gewährten Nachlässe sind grundsätzlich frei (vgl Schauer, § 8 Abs.3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65; Rami, Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91). Prämiennachlässe sind im VersVG 1958 seit der VersVG-Novelle 1994 erwähnt, anläßlich welcher dem § 8 folgender dritter Absatz angefügt worden ist: "Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahre eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt." Anforderungen an Form und Inhalt von Dauerrabattabreden sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Dauerrabattabrede zu ihrer Gültigkeit erfüllen muß, existiert - soweit für das Berufungsgericht ersichtlich - nur in Form der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 1055/30 vom 18.11.1930 = SZ 12/220. Der OGH führte darin unter Bezugnahme auf § 23 Abs.5 VersVG 1917 aus, daß einerseits die Prämienermäßigung dem Versicherungsnehmer im Vertrag gewährt werden müsse und andererseits im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs.2 VersVG 1917 die Vertragsurkunde (Polizze) die vereinbarten besonderen Vertragsbestimmungen, wie es die Gewährung eines Mehrjährigkeitsrabattes sei, zu enthalten habe. Aus der Polizze müsse unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden können.Die Gewährung von Prämienrabatten an Versicherungsnehmer hat sich in jüngster Zeit zu einem immer wichtigeren Instrument im Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen entwickelt. Eine Variante dabei ist die Einräumung eines Dauerrabattes (= Langfristigkeitsrabattes = Mehrjährigkeitsrabattes): Für das Erreichen einer bestimmten Vertragslaufzeit wird mit dem Versicherungskunden eine Reduktion der normalen Tarifprämie vereinbart. Wird diese Vertragsdauer nicht erreicht, steht dem Versicherungsnehmer auch kein Rabatt zu. Die vertragsrechtliche Zulässigkeit von Prämienrabattvereinbarungen im allgemeinen und Dauerrabatten im besonderen steht im Grunde außer Streit. Zwar enthält das geltende VersVG 1958 keine Bestimmung mehr wie Paragraph 23, Absatz , des VersVG 1917, der solche Vereinbarungen ausdrücklich gestattet hatte, doch läßt sich ihre Rechtswirksamkeit auf den allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit zurückführen. Auch die Art, wie der Versicherer die Rabatte ausgestaltet, und die Höhe der gewährten Nachlässe sind grundsätzlich frei vergleiche Schauer, Paragraph 8, Absatz , VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65; Rami, Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91). Prämiennachlässe sind im VersVG 1958 seit der VersVG-Novelle 1994 erwähnt, anläßlich welcher dem Paragraph 8, folgender dritter Absatz angefügt worden ist: "Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz , Ziffer 2, KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahre eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt." Anforderungen an Form und Inhalt von Dauerrabattabreden sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Dauerrabattabrede zu ihrer Gültigkeit erfüllen muß, existiert - soweit für das Berufungsgericht ersichtlich - nur in Form der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 1055/30 vom 18.11.1930 = SZ 12/220. Der OGH führte darin unter Bezugnahme auf Paragraph 23, Absatz , VersVG 1917 aus, daß einerseits die Prämienermäßigung dem Versicherungsnehmer im Vertrag gewährt werden müsse und andererseits im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz , VersVG 1917 die Vertragsurkunde (Polizze) die vereinbarten besonderen Vertragsbestimmungen, wie es die Gewährung eines Mehrjährigkeitsrabattes sei, zu enthalten habe. Aus der Polizze müsse unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden können.

Zu beachten gilt, daß diese vom OGH genannten Anforderungen an Form und Inhalt der Dauerrabattabrede zur früheren Rechtslage des VersVG 1917 aufgestellt worden sind, welches nicht mehr in Geltung steht. Es erhebt sich daher die Frage, ob diese Grundsätze auch unter den gesetzlichen Bestimmungen des VersVG 1958 bestehen können. Der Bundesminister für Finanzen vertrat in einer Mitteilung aus dem Jahre 1991 die Ansicht, die vom OGH in SZ 12/220 aufgestellten Grundsätze hätten noch heute Gültigkeit (BMF 5.2.1991, Z 9 000 379/1-V/12/91). Hingegen meint Rami, es sei im Hinblick auf die Möglichkeit des formfreien Abschlusses von Versicherungsverträgen nicht nachvollziehbar, warum auch unter der Herrschaft des VersVG 1958 eine gültige Dauerrabattabrede nur dann als vereinbart gelten soll, wenn der Versicherungsschein die Normalprämie und die ermäßigte Prämie ausweist. Die Formfreiheit müsse nämlich auch für die Dauerrabattabrede gelten, die ja nur einen Teil des Versicherungsvertrages bilde (Rami, aaO, 95 mit dem Hinweis auf zwei zu dieser Frage konträre Urteile des BG Pregarten und des LG für ZRS Wien). Diese Argumentation hat zwar einiges für sich, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der OGH in der zitierten Entscheidung auch ausdrücklich darauf verwiesen hat, daß der Versicherungsnehmer darüber im klaren sein und bleiben muß, was er künftig an Normalprämie zu bezahlen habe und wie hoch sich der ihm gewährte Dauerrabatt belaufe, damit er sich unter Umständen die Folgen der Auflösung des Vertrages vor Augen halten kann. Selbst wenn nun die Beklagten eine Durchschrift ihrer Versicherungsanträge erhalten haben sollten - nach dem vorletzten Punkt der Erklärungen in Beilage./H könnte davon ausgegangen werden - ist damit nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates im konkreten Fall diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Ab der Verlängerung des Versicherungsverhältnisses um ein weiteres Jahr infolge Nichtkündigung der Verträge war es für die Beklagten nämlich nicht mehr ohne weiteres zu erkennen, in welcher Höhe sie mit einem Rückforderungsanspruch der Klägerin konfrontiert werden würden, wenn sie den Vertrag vor Ablauf von 10 Jahren auflösen bzw. ihn nicht über diese Laufzeit verlängern. Aus den zweiten Polizzen, in denen ja jeder Hinweis auf den Treuebonus fehlte, war dies nicht ersichtlich. Um sich diesbezüglich Klarheit zu verschaffen, hätten die Beklagten die Summe der bislang gewährten Treueboni selbst berechnen müssen. Dies wäre aber mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden gewesen, zumal (wie bereits in den ersten Polizzen) nur die tatsächlich zu entrichtende Prämie ausgewiesen und außerdem eine 4 %ige Prämiensteigerung erfolgt war. Somit war aber die Feststellung der Ermäßigung nicht mit der für Konsumenten zu verlangenden Einfachheit und Klarheit möglich. Wenn - wie hier - eine automatische Vertragsverlängerung von Jahr zu Jahr vorgesehen ist, reicht die bloße Angabe der ermäßigten, tatsächlich zu entrichtenden Prämie in den Folgepolizzen nicht aus. Dem Erfordernis der Klarheit über die Höhe des gewährten Dauerrabatts für den Versicherungsnehmer wird dadurch nicht entsprochen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß den Beklagten nach ihrer Kündigung von der Klägerin schriftlich die Höhe des rückzuverrechnenden Treuebonus mit dem Hinweis mitgeteilt worden ist, sie könnten ihre Kündigung schriftlich widerrufen. Die konkreten finanziellen Folgen der Nichtverlängerung des Vertrages müssen sich Konsumenten nach Ansicht des Berufungsgerichtes schon vor einer Kündigung ausreichend vor Augen halten können.Zu beachten gilt, daß diese vom OGH genannten Anforderungen an Form und Inhalt der Dauerrabattabrede zur früheren Rechtslage des VersVG 1917 aufgestellt worden sind, welches nicht mehr in Geltung steht. Es erhebt sich daher die Frage, ob diese Grundsätze auch unter den gesetzlichen Bestimmungen des VersVG 1958 bestehen können. Der Bundesminister für Finanzen vertrat in einer Mitteilung aus dem Jahre 1991 die Ansicht, die vom OGH in SZ 12/220 aufgestellten Grundsätze hätten noch heute Gültigkeit (BMF 5.2.1991, Ziffer 9, 000 379/1-V/12/91). Hingegen meint Rami, es sei im Hinblick auf die Möglichkeit des formfreien Abschlusses von Versicherungsverträgen nicht nachvollziehbar, warum auch unter der Herrschaft des VersVG 1958 eine gültige Dauerrabattabrede nur dann als vereinbart gelten soll, wenn der Versicherungsschein die Normalprämie und die ermäßigte Prämie ausweist. Die Formfreiheit müsse nämlich auch für die Dauerrabattabrede gelten, die ja nur einen Teil des Versicherungsvertrages bilde (Rami, aaO, 95 mit dem Hinweis auf zwei zu dieser Frage konträre Urteile des BG Pregarten und des LG für ZRS Wien). Diese Argumentation hat zwar einiges für sich, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der OGH in der zitierten Entscheidung auch ausdrücklich darauf verwiesen hat, daß der Versicherungsnehmer darüber im klaren sein und bleiben muß, was er künftig an Normalprämie zu bezahlen habe und wie hoch sich der ihm gewährte Dauerrabatt belaufe, damit er sich unter Umständen die Folgen der Auflösung des Vertrages vor Augen halten kann. Selbst wenn nun die Beklagten eine Durchschrift ihrer Versicherungsanträge erhalten haben sollten - nach dem vorletzten Punkt der Erklärungen in Beilage./H könnte davon ausgegangen werden - ist damit nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates im konkreten Fall diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Ab der Verlängerung des Versicherungsverhältnisses um ein weiteres Jahr infolge Nichtkündigung der Verträge war es für die Beklagten nämlich nicht mehr ohne weiteres zu erkennen, in welcher Höhe sie mit einem Rückforderungsanspruch der Klägerin konfrontiert werden würden, wenn sie den Vertrag vor Ablauf von 10 Jahren auflösen bzw. ihn nicht über diese Laufzeit verlängern. Aus den zweiten Polizzen, in denen ja jeder Hinweis auf den Treuebonus fehlte, war dies nicht ersichtlich. Um sich diesbezüglich Klarheit zu verschaffen, hätten die Beklagten die Summe der bislang gewährten Treueboni selbst berechnen müssen. Dies wäre aber mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden gewesen, zumal (wie bereits in den ersten Polizzen) nur die tatsächlich zu entrichtende Prämie ausgewiesen und außerdem eine 4 %ige Prämiensteigerung erfolgt war. Somit war aber die Feststellung der Ermäßigung nicht mit der für Konsumenten zu verlangenden Einfachheit und Klarheit möglich. Wenn - wie hier - eine automatische Vertragsverlängerung von Jahr zu Jahr vorgesehen ist, reicht die bloße Angabe der ermäßigten, tatsächlich zu entrichtenden Prämie in den Folgepolizzen nicht aus. Dem Erfordernis der Klarheit über die Höhe des gewährten Dauerrabatts für den Versicherungsnehmer wird dadurch nicht entsprochen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß den Beklagten nach ihrer Kündigung von der Klägerin schriftlich die Höhe des rückzuverrechnenden Treuebonus mit dem Hinweis mitgeteilt worden ist, sie könnten ihre Kündigung schriftlich widerrufen. Die konkreten finanziellen Folgen der Nichtverlängerung des Vertrages müssen sich Konsumenten nach Ansicht des Berufungsgerichtes schon vor einer Kündigung ausreichend vor Augen halten können.

Ob sich die Beklagten während der Laufzeit des Vertrages über den rückzuverrechnenden Treuebonus bei vorzeitiger Kündigung im klaren waren und insbesondere C****** N****** der Vertragsinhalt bewußt war und auch geblieben ist, spielt in dieser Form keine entscheidende Rolle, zumal auch diesfalls die Höhe der rückzuverrechnenden Treueboni von den Beklagten erst selbst errechnet hätte werden müssen, um sich darüber Klarheit zu verschaffen. Der von der Berufungswerberin behauptete sekundäre Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückforderung der gewährten Rabattnachlässe verneint. Auch die Abweisung der Ersatzforderung für angebliche Auslagen gemäß § 39 VersVG, die in der Berufung auch nicht mehr ausdrücklich bekämpft wird, erfolgte ohne Rechtsirrtum. Dem Rechtsmittel war daher der Erfolg zu versagen.Zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückforderung der gewährten Rabattnachlässe verneint. Auch die Abweisung der Ersatzforderung für angebliche Auslagen gemäß Paragraph 39, VersVG, die in der Berufung auch nicht mehr ausdrücklich bekämpft wird, erfolgte ohne Rechtsirrtum. Dem Rechtsmittel war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da im Berufungsverfahren § 501 Abs.1 ZPO anzuwenden war, gilt § 23 Abs.9 RATG nicht, sodaß den Beklagten für ihre Berufungsbeantwortung nur ein 60 %iger Einheitssatz gebührt.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Da im Berufungsverfahren Paragraph 501, Absatz , ZPO anzuwenden war, gilt Paragraph 23, Absatz , RATG nicht, sodaß den Beklagten für ihre Berufungsbeantwortung nur ein 60 %iger Einheitssatz gebührt.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gegen diese Entscheidung beruht auf § 502 Abs.2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gegen diese Entscheidung beruht auf Paragraph 502, Absatz , ZPO.

Anmerkung

ELE00007 03R01918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1999:00300R00191.98I.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19990129_LG00609_00300R00191_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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