Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Michael P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft L*****, Jugendwohlfahrtsreferat, wider die beklagte Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 17. November 1998, GZ 2 R 572/98m-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 29. Juni 1998, GZ 1 C 51/97z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Der vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision aufgeworfenen und vom Rechtsmittelwerber breit behandelten Frage, ob das HLA-System in die serologische Untersuchung einzubeziehen gewesen sei, liegt die aktenwidrige Annahme zugrunde, im vom Erstgericht eingeholten Blutgutachten seien die HLA-Merkmale nicht berücksichtigt. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Gernot T*****, daß die Untersuchung der Blutproben der Parteien und der Kindesmutter einschließlich der HLA-Merkmale vorgenommen worden ist (siehe vor allem Seiten 1, 3 und 5 des Gutachtens). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten entbehren daher jeder Grundlage.
Rechtliche Beurteilung
Ein weiterer vom Beklagten behaupteter Verfahrensmangel, der in dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Vaterschaftsverfahren auch noch in dritter Instanz wahrnehmbar ist (SZ 49/34; ÖA 1993, 105; JBl 1994, 611; EvBl 1995/4; 4 Ob 518/95 uva), soll darin liegen, daß der beantragte Zeuge Dr. T***** nicht einvernommen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftstreit alle Beweise aufzunehmen, von denen eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erwartet werden kann. Solche Beweise sind selbst dann durchzuführen, wenn sie von keiner Partei beantragt wurden, sodaß die Unterlassung eines derartigen Beweisanbotes im Verfahren erster Instanz dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (EvBl 1995/4 mwN). Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen (RZ 1996/34; EvBl 1995/4; JBl 1994, 611; RZ 1992/61; RZ 1991/11; JBl 1958, 282 ua). Der beantragte Zeuge hat die Kindesmutter während der Schwangerschaft ärztlich betreut und wurde zum Beweis dafür geführt, daß die Kindesmutter zum Zeitpunkt der behaupteten Beiwohnung bereits schwanger gewesen sei. Das Erstgericht hat zu diesem Beweisthema ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, nach dessen Ergebnis eine Schwangerschaft der Kindesmutter zum Zeitpunkt der behaupteten Beiwohnung auszuschließen ist. Gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben (vgl. dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes S. 5 der angefochtenen Entscheidung). In der Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens zum selben Thema liegt daher ebensowenig ein relevanter Verfahrensmangel wie in der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Dr. T*****, kann doch ein Sachverständigen-Gutachten grundsätzlich nicht durch Zeugenbeweis widerlegt werden (EFSlg 39.184 ua; auch nicht durch sachverständige Zeugen: 5 Ob 598/82; EFSlg 44.028).Ein weiterer vom Beklagten behaupteter Verfahrensmangel, der in dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Vaterschaftsverfahren auch noch in dritter Instanz wahrnehmbar ist (SZ 49/34; ÖA 1993, 105; JBl 1994, 611; EvBl 1995/4; 4 Ob 518/95 uva), soll darin liegen, daß der beantragte Zeuge Dr. T***** nicht einvernommen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftstreit alle Beweise aufzunehmen, von denen eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erwartet werden kann. Solche Beweise sind selbst dann durchzuführen, wenn sie von keiner Partei beantragt wurden, sodaß die Unterlassung eines derartigen Beweisanbotes im Verfahren erster Instanz dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (EvBl 1995/4 mwN). Die Gerichte sind aber durch den Untersuchungsgrundsatz weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen (RZ 1996/34; EvBl 1995/4; JBl 1994, 611; RZ 1992/61; RZ 1991/11; JBl 1958, 282 ua). Der beantragte Zeuge hat die Kindesmutter während der Schwangerschaft ärztlich betreut und wurde zum Beweis dafür geführt, daß die Kindesmutter zum Zeitpunkt der behaupteten Beiwohnung bereits schwanger gewesen sei. Das Erstgericht hat zu diesem Beweisthema ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, nach dessen Ergebnis eine Schwangerschaft der Kindesmutter zum Zeitpunkt der behaupteten Beiwohnung auszuschließen ist. Gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben vergleiche dazu die Ausführungen des Berufungsgerichtes S. 5 der angefochtenen Entscheidung). In der Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens zum selben Thema liegt daher ebensowenig ein relevanter Verfahrensmangel wie in der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Dr. T*****, kann doch ein Sachverständigen-Gutachten grundsätzlich nicht durch Zeugenbeweis widerlegt werden (EFSlg 39.184 ua; auch nicht durch sachverständige Zeugen: 5 Ob 598/82; EFSlg 44.028).
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Anmerkung
E52816 04A00199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00019.99V.0204.000Dokumentnummer
JJT_19990204_OGH0002_0040OB00019_99V0000_000