TE OGH 1999/2/4 4Ob1/99x

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Veröffentlicht am 04.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton V***** sen., *****, 2. Verlassenschaft nach Maria V*****, und des Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger Walter V*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 2 Cg 113/95f des Landesgerichtes Linz (Streitwert 294.455,92 S sA), infolge Revisionsrekurses der Kläger und des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. September 1998, GZ 4 R 158/98b-14, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 1998, GZ 2 Cg 11/98k-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger und der Nebenintervenient haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Beklagte gewährte Anton V***** jun., dem Sohn des Erstklägers und Bruders des Nebenintervenienten, für den Betrieb einer Tankstelle Kredite, zu deren Besicherung der Kläger und seine mittlerweile verstorbene Ehegattin, deren Verlassenschaft als Zweitklägerin auftritt, ihre Liegenschaft verpfändeten. Ihre Klage auf Ungültigerklärung der Verpfändung und auf Feststellung, daß die Pfandrechte erloschen seien, wurde rechtskräftig abgewiesen (6 Cg

263/87 = 6 Cg 53/93h des Landesgerichtes Linz). Zu 6 Cg 298/87 = 6 Cg

72/94d = 2 Cg 113/95f des Landesgerichtes Linz erhob die Beklagte als

kreditgebende Bank Widerklage auf Zahlung. In diesem Verfahren sprach das Berufungsgericht der Widerklägerin 293.000 S (ohne Zinsen) bei Exekution in die Liegenschaft zu. Die Revision der Widerklägerin blieb erfolglos; die Revision der Widerbeklagten und des Nebenintervenienten wurde zurückgewiesen (4 Ob 163/98v = EvBl 1998/229 = ecolex 1998, 913 = ÖJZ-LSK 1998/229).

Nach bereits zwei erfolglos gebliebenen Wiederaufnahmsklagen gegen die im Verfahren 6 Cg 263/87 = 6 Cg 53/93h des Landesgerichtes Linz ergangenen Entscheidungen erheben die Hypothekarschuldner nunmehr die dritte Wiederaufnahmsklage. Die Kläger und ihr Nebenintervenient beantragen, die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 Cg 113/95f des Landesgerichtes Linz zu bewilligen, das in diesem Verfahren ergangene Urteil aufzuheben und das Klagebegehren nach Neudurchführung des Verfahrens zur Gänze abzuweisen. Anton V***** jun. habe in einer eidesstättigen Erklärung Angaben gemacht, bei deren Berücksichtigung das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre. Die Kläger seien ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen, den nunmehr beantragten Beweis im Verfahren zu erbringen. Anton V***** jun. sei für sie "nicht greifbar" gewesen; das Erstgericht sei ohnehin nicht bereit gewesen, angebotene und auch verfügbare Beweise aufzunehmen.

Die Kläger und der Nebenintervenient nahmen in die Klage die eidesstättige Erklärung des Anton Vogl jun. vom 3. 11. 1997 auf, die wie folgt lautet:

"1. Ich bestätige, daß als Kaufpreis für den Verkauf des Hauses ***** L*****, M*****straße *****, mit den Käufern, Karl und Gerlinde F*****, ein Kaufpreis in der Höhe von S 1,200.000,-- vereinbart wurde. Dies entspricht auch der Formulierung im handschriftlichen Kaufvertrag vom 20. 2. 1993. Die in diesem Kaufvertrag angesprochene Anzahlung im Betrag von S 200.000,-- wurde von mir der Raiffeisenbank L***** regGenmbH, *****, übergeben. Ich habe diesen Betrag Herrn Direktor Eduard A***** persönlich gegen Bestätigung übergeben. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob bzw. auf welche Kreditverbindlichkeit die R***** regGenmbH diese Zahlung angerechnet hat.

2. Ich kann weiters bestätigen, daß ich im Sommer 1996 bei der R***** regGenmbH, *****, vorgesprochen habe und dort erklärt habe, daß ich aus privaten Gründen nicht in der Lage war, die in der Vereinbarung vom 24. 1. 1996 getroffene Ratenzahlungsverpflichtung einzuhalten. Ich habe mit dem Stellvertreter von Herrn Direktor A***** gesprochen, dessen Namen ich aus der Erinnerung nicht angeben kann. Der Stellvertreter von Herrn Direktor A***** teilte mir mit, daß ich nach meinen finanziellen Möglichkeiten Zahlung leisten solle, daß aber dessen ungeachtet die Vereinbarung vom 24. 1. 1996 vollinhaltlich aufrecht bleibt.

3. Ich kann weiters bestätigen, daß meine Eltern Anton V***** sen. und Maria V***** im Zeitpunkt der Haftungsübernahme, welche Gegenstand des Verfahrens 2 Cg 113/95f des Landesgerichtes Linz ist, über meine finanziellen Verhältnisse in keiner Weise in Kenntnis waren, insbesondere von mir über meine finanzielle Situation nicht aufgeklärt wurden."

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Es sei unrichtig, daß ein Betrag von 200.000 S nicht auf die Kreditverbindlichkeiten angerechnet worden sei. In der Ratenzahlungsvereinbarung sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die dingliche Haftung der Pfandbesteller nicht berührt werde. Die Wiederaufnahmskläger hätten auch zumindest dreimal die Möglichkeit gehabt, ihr nunmehriges Vorbringen bereits im Verfahren 2 Cg 113/95f zu erstatten. Es sei ihnen als Verschulden anzulasten, daß sie das Vorbringen nicht schon früher erstattet hatten. Auf die Behauptungen über den Wissensstand der Kläger sei nicht einzugehen, weil insoweit res iudicata vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei richtig, daß im Vorprüfungsverfahren nicht darüber zu entscheiden sei, ob den Wiederaufnahmekläger ein Verschulden treffe; die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob der Klage rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des Wiederaufnahmsgrundes entgegenstehen. Mit dem Vorbringen zum Verkauf der Liegenschaft M*****straße werde kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund behauptet, weil das Rekursgericht dieses Vorbringen im Verfahren 2 Cg 113/95f wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen habe. Die Ratenzahlungsvereinbarung lasse die dingliche Haftung der Pfandbesteller unberührt. Das Vorbringen der Wiederaufnahmskläger sei insoweit unschlüssig. Im Zusammenhang mit dem behaupteten mangelnden Wissen der Eltern um die finanzielle Situation ihres Sohnes liege zwar keine res iudicata vor, weil die vorangegangenen Wiederaufnahmsklagen das Verfahren 6 Cg 53/93h und nicht das Verfahren 2 Cg 113/95f, beide des Landesgerichtes Linz, betroffen hätten. Eine Aufklärungspflicht der Bank hätte aber selbst dann nicht bestanden, wenn die beklagte Bank alles und die Kläger nichts über die Vermögensverhältnisse ihres Sohnes gewußt hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger und des Nebenintervenienten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger und des Nebenintervenienten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Liegenschaft M*****straße

Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Zurückweisung eines Vorbringens wegen Verschleppungsabsicht dessen Berücksichtigung als Wiederaufnahmsgrund hindere. Das Rekursgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO insoweit nicht vorliegen könne, als Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt wurde.Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Zurückweisung eines Vorbringens wegen Verschleppungsabsicht dessen Berücksichtigung als Wiederaufnahmsgrund hindere. Das Rekursgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO insoweit nicht vorliegen könne, als Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt wurde.

Gemäß § 179 Abs 1 ZPO können die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO können die Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

Eine erhebliche Verfahrensverzögerung ist nur denkbar, wenn das neue Vorbringen die Aufnahme von Beweisen erfordert. Die Zurückweisung eines Vorbringens als unstatthaft kann daher nicht losgelöst von den im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragten Beweisen gesehen werden. Die Zurückweisung bezieht sich immer nur auf die damit abgelehnten Beweise. Die davon betroffene Partei ist demnach nicht gehindert, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, wenn sie zum Beweis des als unstatthaft zurückgewiesenen Vorbringens neue Beweise auffindet oder zu benützen in die Lage versetzt wird. Voraussetzung ist aber immer, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegeben sind.Eine erhebliche Verfahrensverzögerung ist nur denkbar, wenn das neue Vorbringen die Aufnahme von Beweisen erfordert. Die Zurückweisung eines Vorbringens als unstatthaft kann daher nicht losgelöst von den im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragten Beweisen gesehen werden. Die Zurückweisung bezieht sich immer nur auf die damit abgelehnten Beweise. Die davon betroffene Partei ist demnach nicht gehindert, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, wenn sie zum Beweis des als unstatthaft zurückgewiesenen Vorbringens neue Beweise auffindet oder zu benützen in die Lage versetzt wird. Voraussetzung ist aber immer, daß die Voraussetzungen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gegeben sind.

Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO § 538 Rz 1).Im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 538, Rz 1).

Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, daß die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen (JBl 1954, 98; 3 Ob 1588/91; 10 ObS 27/92).

Die Rechtsmittelwerber haben in der Klage vorgebracht, daß Anton V***** jun. der Beklagten 200.000 S zur teilweisen Abdeckung seiner Kreditforderungen übergeben habe. Die Beklagte sei bisher nicht in der Lage gewesen anzugeben, auf welche konkrete Kreditverbindlichkeit sie den Betrag angerechnet habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Betrag von 200.000 S jedenfalls von der Klageforderung abzuziehen sei. In ihrem Rechtsmittel behaupten die Kläger und der Nebenintervenient, durch die eidesstättige Erklärung des Hauptschuldners erstmals in der Lage zu sein, einen konkreten Beweis dafür anzutreten, daß aus dem Verkauf der Liegenschaft M*****straße ein Betrag von 200.000 S an den Direktor der Beklagten gezahlt, zu Unrecht aber nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet wurde.

Mit ihrem Rechtsmittelvorbringen geben die Rechtsmittelwerber die eidesstättige Erklärung des Anton V***** jun. nicht richtig wieder. Anton V***** jun. gibt an, Direktor Eduard A***** von der Beklagten 200.000 S "zur teilweisen Abdeckung meiner Kreditverbindlichkeiten übergeben" zu haben. Ihm sei nicht bekannt, ob bzw. auf welche Kreditverbindlichkeit die Beklagte diese Zahlung angerechnet habe.

Anton V***** jun. kann demnach nicht bezeugen, dem Angestellten der Beklagten den Betrag von 200.000 S mit der Widmung übergeben zu haben, ihn auf den durch die Hypothek auf der Liegenschaft seiner Eltern besicherten Kredit anzurechnen. Nur bei einer solchen Widmung könnte der Beklagten aber vorgeworfen werden, den Betrag zu Unrecht nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet zu haben. Fehlt eine Widmung und ist die Willensmeinung des Schuldners daher zweifelhaft, so hat der Gläubiger nach § 1416 ABGB vorzugehen Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1416 Rz 9). Die Wiederaufnahmskläger behaupten nicht, daß die Beklagte die vom Gesetz angeordnete Reihenfolge der Tilgung mehrerer Schuldposten - zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt - nicht beachtet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Zinsenbegehren der Beklagten im Hauptverfahren abgewiesen wurde, weil die Pfandrechtsklage gegen die Kläger als Realschuldner auf den Höchstbetrag begrenzt ist. Anton V***** jun. hat im übrigen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996 der Beklagten gegenüber anerkannt, daß deren Forderung mit 726.000 S unberichtigt aushaftet.Anton V***** jun. kann demnach nicht bezeugen, dem Angestellten der Beklagten den Betrag von 200.000 S mit der Widmung übergeben zu haben, ihn auf den durch die Hypothek auf der Liegenschaft seiner Eltern besicherten Kredit anzurechnen. Nur bei einer solchen Widmung könnte der Beklagten aber vorgeworfen werden, den Betrag zu Unrecht nicht auf die gegenständliche Kreditverbindlichkeit angerechnet zu haben. Fehlt eine Widmung und ist die Willensmeinung des Schuldners daher zweifelhaft, so hat der Gläubiger nach Paragraph 1416, ABGB vorzugehen Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1416, Rz 9). Die Wiederaufnahmskläger behaupten nicht, daß die Beklagte die vom Gesetz angeordnete Reihenfolge der Tilgung mehrerer Schuldposten - zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt - nicht beachtet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Zinsenbegehren der Beklagten im Hauptverfahren abgewiesen wurde, weil die Pfandrechtsklage gegen die Kläger als Realschuldner auf den Höchstbetrag begrenzt ist. Anton V***** jun. hat im übrigen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996 der Beklagten gegenüber anerkannt, daß deren Forderung mit 726.000 S unberichtigt aushaftet.

Der von den Wiederaufnahmsklägern zur Höhe der Kreditforderung angebotene Beweis ist demnach schon bei abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund liegt daher insoweit nicht vor (s Kodek aaO § 530 Rz 5).Der von den Wiederaufnahmsklägern zur Höhe der Kreditforderung angebotene Beweis ist demnach schon bei abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund liegt daher insoweit nicht vor (s Kodek aaO Paragraph 530, Rz 5).

2. Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. 1. 1996

Die Rechtsmittelwerber sind der Auffassung, daß die Forderung der Beklagten gegen die Pfandbesteller nicht fällig sei, weil ein Angestellter der Beklagten Anton V***** jun. zugesagt habe, daß die Ratenzahlungsvereinbarung trotz Zahlungsverzuges aufrecht bleibe. Sie begründen ihre Auffassung mit der Akzessorietät ihrer Haftung und meinen, daß Einwendungen des Hauptschuldners auch ihnen zugute kämen.

Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber, daß nach der Rechtsauffassung, die den im Hauptverfahren ergangenen Entscheidungen zugrundeliegt, die Ratenzahlungsvereinbarung die Verpflichtung der Pfandgläubiger unberührt läßt und auch deren Fälligkeit nicht hindert. Diese Auffassung stützt sich auf den Inhalt der Vereinbarung, wonach die Regelung die dingliche Haftung der Pfandbesteller nicht berührt und die Beklagte (nur) darauf verzichtet, ein im Hauptverfahren erlangtes Urteil, mit dem die Kläger rechtskräftig zur Zahlung verurteilt werden, gegen den Erstkläger zu dessen Lebzeiten zu vollstrecken.

3. Keine Kenntnis der Eltern von der finanziellen Situation ihres Sohnes

Anton V***** jun. soll nach seiner eidesstättigen Erklärung bezeugen können, daß seine finanzielle Situation seinen Eltern unbekannt war. Das reicht aber nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu begründen. Die Bank ist nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn ihr erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen muß, daß den nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind (ÖBA 1993, 61 = RdW 1992, 399).

Zur Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis der Beklagten vom Wissensstand der Eltern des Hauptschuldners enthält die eidesstättige Erklärung nichts. Das Beweisangebot der Wiederaufnahmskläger ist daher auch in diesem Punkt schon bei bloß abstrakter Prüfung nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung des Hauptverfahrens zu führen.

Die Vorinstanzen haben die Wiederaufnahmsklage demnach zu Recht zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52814 04A00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00001.99X.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19990204_OGH0002_0040OB00001_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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