Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, 2. Friederike S*****, *****, beide vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, wider die beklagten Parteien 1. Johann H*****, 2. Stefanie H*****, beide vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 60.000 S), infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. September 1998, GZ 15 R 131/98k-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Neufelden vom 7. April 1998, GZ C 526/97k-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beklagten die mit 5.601,70 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 933,62 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund eines Antrages der Kläger nach § 508 ZPO mit der Begründung für zulässig erklärt, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob 406/97v und NZ 1997, 213 nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen hat, ob die Verlegung eines privaten Fahrtrechtes auf öffentliches Gut dann zulässig ist und vom Berechtigten geduldet werden muß, wenn der öffentliche Weg dem bisherigen Fahrtrecht vollständig entspricht. Darauf kommt es aber bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht an:Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund eines Antrages der Kläger nach Paragraph 508, ZPO mit der Begründung für zulässig erklärt, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob 406/97v und NZ 1997, 213 nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen hat, ob die Verlegung eines privaten Fahrtrechtes auf öffentliches Gut dann zulässig ist und vom Berechtigten geduldet werden muß, wenn der öffentliche Weg dem bisherigen Fahrtrecht vollständig entspricht. Darauf kommt es aber bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht an:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der öffentliche Weg dem Servitutsweg nicht völlig gleichwertig. Die Benützung des öffentlichen Weges zur Erreichung der Pachtgrundstücke bedeutet für die Beklagten einen Umweg von 50 bis 100 m. Daß auf einer befestigten öffentlichen Straße schneller gefahren werden kann als auf einem unbefestigten Wiesenweg, hebt bei der Benützung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten die Erschwerung durch den Umweg nicht völlig auf. Die Beklagten weisen auch zu Recht darauf hin, daß eine Siedlungsstraße verparkt sein kann und bei einer allfälligen Verschmutzung durch landwirtschaftliche Fuhren jeweils gereinigt werden muß.
Nach den Feststellungen ist der Servitutsweg demnach nicht zwecklos geworden. Nur die völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit der Ausübung läßt aber die Dienstbarkeit enden; sie besteht, solange sie noch etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes beizutragen vermag (NZ 1997, 213; 9 Ob 406/97i, jeweils mwN; 2 Ob 104/98b).
Neben dem mit der Benützung der öffentlichen Straße verbundenen Umweg kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, daß die Beklagten auf die öffentliche Straße über einen Grundstücksstreifen zufahren müßten, auf dem keine Wegeservitut besteht. Die Kläger haben zwar vorgebracht, die Beklagten könnten (im Sinne von dürfen) auf den öffentlichen Weg zufahren; sie haben aber nicht angeboten, den Beklagten eine Wegeservitut einzuräumen. Die von ihnen nunmehr behauptete Ersitzung dieses Grundstreifens durch die Beklagten ist eine unbeachtliche Neuerung. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf schikanöser Rechtsausübung ist demnach völlig unbegründet.
Mögliche künftige Entwicklungen, wie die Errichtung einer durchgehenden öffentlichen Straße, haben außer Betracht zu bleiben. Auch sie ändern aber nichts daran, daß die Benützung der öffentlichen Straße für die Beklagten einen Umweg bedeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil die Beklagten auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil die Beklagten auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen haben.
Anmerkung
E53015 04A03408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00340.98Y.0204.000Dokumentnummer
JJT_19990204_OGH0002_0040OB00340_98Y0000_000