TE OGH 1999/2/5 4Nd501/99

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Veröffentlicht am 05.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. DI William W*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** Deutschland, wegen 30.488,-- S sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der am 18. 2. 1998 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung Geldersatz wegen bestimmter Mängel der bei der Klägerin gebuchten Pauschalschiffsreise. Die (sachliche und) örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes stützt der Kläger darin auf die Art 13 und 14 LGVÜ (EuGVÜ), da es sich um ein Verbrauchergeschäft gehandelt habe, der Vertragsabschluß am Wohnsitz des Klägers in Graz erfolgt sei und die Beklagte für die gebuchte Kreuzfahrt in ihrem in Österreich aufliegenden und vom Kläger bei der Buchung verwendeten Reisekatalog geworben habe.Mit der am 18. 2. 1998 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung Geldersatz wegen bestimmter Mängel der bei der Klägerin gebuchten Pauschalschiffsreise. Die (sachliche und) örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes stützt der Kläger darin auf die Artikel 13 und 14 LGVÜ (EuGVÜ), da es sich um ein Verbrauchergeschäft gehandelt habe, der Vertragsabschluß am Wohnsitz des Klägers in Graz erfolgt sei und die Beklagte für die gebuchte Kreuzfahrt in ihrem in Österreich aufliegenden und vom Kläger bei der Buchung verwendeten Reisekatalog geworben habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein, da die genannten Zuständigkeitsvorschriften gemäß Art 13 Abs 3 LGVÜ auf Beförderungsverträge, sohin auch auf den ganz wesentlich auch beförderungsvertragliche Elemente enthaltenden Reisevertrag der Streitteile, nicht anzuwenden seien.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein, da die genannten Zuständigkeitsvorschriften gemäß Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ auf Beförderungsverträge, sohin auch auf den ganz wesentlich auch beförderungsvertragliche Elemente enthaltenden Reisevertrag der Streitteile, nicht anzuwenden seien.

Als der Erstrichter im Zuge der von ihm gepflogenen Verhandlung seine Rechtsansicht über die Anwendbarkeit der Art 13 und 14 LGVÜ (sohin das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) auf das vorliegende Verfahren kundtat, stellte der Kläger den Ordinationsantrag, dem auch Berechtigung zukommt.Als der Erstrichter im Zuge der von ihm gepflogenen Verhandlung seine Rechtsansicht über die Anwendbarkeit der Artikel 13 und 14 LGVÜ (sohin das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) auf das vorliegende Verfahren kundtat, stellte der Kläger den Ordinationsantrag, dem auch Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ bestimmt sich die - internationale - Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, nach diesem Abschnitt (= vierter Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen), wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung ..... zum Gegenstand hat, sofern a) dem Vertragsabschluß im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Art 13 Abs 3 LGVÜ ist dieser Abschnitt nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ bestimmt sich die - internationale - Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, nach diesem Abschnitt (= vierter Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen), wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung ..... zum Gegenstand hat, sofern a) dem Vertragsabschluß im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ ist dieser Abschnitt nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Unternehmer) entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Unternehmer) entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, wird in der Lehre überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Art 13 ff LGVÜ anzuwenden seien, weil sie insgesamt als Dienstleistungs- bzw Werkverträge nicht unter Art 13 Abs 3 LGVÜ zu subsumieren seien und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden sollte (Czernich/Tiefenthaler,Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, wird in der Lehre überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Artikel 13, ff LGVÜ anzuwenden seien, weil sie insgesamt als Dienstleistungs- bzw Werkverträge nicht unter Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ zu subsumieren seien und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden sollte (Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Art 13 mwN; Schlosser, EuGVÜ, Rz 10 zu Art 13; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 38 zu Art 13 mwN). Dieser Auffassung ist aus den genannten Gründen vor allem deshalb beizutreten, weil eine Streuung von Zuständigkeitstatbeständen für Rechtsstreitigkeiten aus einem einzigen Verbrauchergeschäft unbedingt zu vermeiden ist und ein Pauschalreisevertrag nicht einem schlichten Beförderungsvertrag gleichzuhalten ist. Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Klägers liegen auch die weiteren in Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluß im Wohnsitzstaat des Klägers und Vornahme der seitens des Klägers zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Klägers) vor. Da gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 vor § 83a JN).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Artikel 13, mwN; Schlosser, EuGVÜ, Rz 10 zu Artikel 13 ;, Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 38 zu Artikel 13, mwN). Dieser Auffassung ist aus den genannten Gründen vor allem deshalb beizutreten, weil eine Streuung von Zuständigkeitstatbeständen für Rechtsstreitigkeiten aus einem einzigen Verbrauchergeschäft unbedingt zu vermeiden ist und ein Pauschalreisevertrag nicht einem schlichten Beförderungsvertrag gleichzuhalten ist. Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Klägers liegen auch die weiteren in Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluß im Wohnsitzstaat des Klägers und Vornahme der seitens des Klägers zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Klägers) vor. Da gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 vor Paragraph 83 a, JN).

Anmerkung

E52806 04J05019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040ND00501.99.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19990205_OGH0002_0040ND00501_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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