Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne A*****, vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin, 8046 Graz-St. Veit, Ursprung Nr. 150, als Verfahrenshilfeanwältin, wider die beklagte Partei Alexander A*****, vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin, 8010 Graz, Steyrergasse 40, als Verfahrenshilfeanwältin, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. November 1998, GZ 2 R 482/98m-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausführte, war der auf § 508 Abs 1 ZPO gestützte Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern, verfehlt, weil ein solcher Antrag in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2b (Streitigkeiten über die Scheidung) gar nicht vorgesehen ist. Die Zurückweisung dieses Antrags erfolgte dementsprechend aus formellen Gründen und nicht mangels "Stichhältigkeit"; dennoch ist § 508 Abs 4 ZPO anzuwenden, der jegliches Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß versagt.Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausführte, war der auf Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestützte Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern, verfehlt, weil ein solcher Antrag in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, (Streitigkeiten über die Scheidung) gar nicht vorgesehen ist. Die Zurückweisung dieses Antrags erfolgte dementsprechend aus formellen Gründen und nicht mangels "Stichhältigkeit"; dennoch ist Paragraph 508, Absatz 4, ZPO anzuwenden, der jegliches Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß versagt.
Der Rekurs der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.
Zu bemerken bleibt, daß das Berufungsgericht die mit den Antrag verbundene ordentliche Revision der klagenden Partei ohnehin als außerordentliche Revision wertete und deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof veranlaßte. Es wird insoweit auf die Entscheidung 5 Ob 18/99d vom heutigen Tag verwiesen.
Anmerkung
E53122 05A00399European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00039.99T.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_0050OB00039_99T0000_000