Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm ua Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. mj. Hannes S*****, 2. Johann S*****, und 3. Brigitte S*****, alle vertreten durch Dr. Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Anfechtung (Streitwert S 1,000.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 13 R 10/98f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. Oktober 1997, GZ 18 Cg 3/97m-17, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
2. Der Revision des Erstbeklagten wird jedoch Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Erstbeklagten aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung:
Der Erstbeklagte ist der Sohn der zweit- und drittbeklagten Partei. Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten diverse Kredite gewährt, für die sich die Drittbeklagte als Bürgin und Zahlerin mitverpflichtet hat. Aufgrund des mangels ausreichender Rückzahlung gegen die zweit- und drittbeklagte Partei 1993 ergangenes Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Eisenstadt über S 3,555.821,-- sA und über S 929.129,17 sA wurde der Klägerin nach ergebnislos geführter Fahrnisexekution gegen die zweit- und drittbeklagte Partei die Zwangsversteigerung der dem Zweitbeklagten gehörenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W***** bewilligt. Dieses Grundstück wurde am 14. 10. 1994 gegen ein Meistbot von S 1,511.000,-- der A***** *****gesellschaft mbH (im folgenden A*****) zugeschlagen. Vor diesem Zuschlag hatten der Zweit- und die Drittbeklagte mit der A***** vereinbart, daß letztere gegen Einräumung eines Pfandrechtes über S 1 Mio auf den noch unbelasteten Liegenschaften der Drittbeklagten EZ ***** und ***** Grundbuch P***** und gegen ein Honorar von S 200.000 das ersteigerte Grundstück nach Wunsch der zweit- oder drittbeklagten Partei an ein noch namhaft zu machendes Familienmitglied weiterverkaufen solle. Am Tag der Versteigerung erhielt der Zweitbeklagte von der A***** einen Bargeldbetrag von S 310.000,-- ausbezahlt, den er zur Abdeckung anderer nicht gänzlich festgestellter Verbindlichkeiten verwendete. Die Klägerin hatte keine Kenntnis vom Erwerb der Liegenschaften ***** und ***** des Grundbuches P***** durch die Drittbeklagte aufgrund einer Schenkung ihrer Mutter. Das Meistbot von S 1,511.000,-- für das von der A***** ersteigerte Grundstück, das in der Folge dem Erstbeklagten mit Kaufvertrag vom 15. 3. 1996 um S 1,350.000,-- übereignet wurde, sowie die sonstigen mit dieser Transaktion verbundenen Spesen wurden durch einen Beitrag der Großmutter des Erstbeklagten und Mutter der Drittbeklagten von S 500.000,--, weiters durch den Erlös von S 450.000,-- aus einem Verkauf eines (weiteren) Bauplatzes der Drittbeklagten, durch einen Wohnbaukredit des Landes Burgenland über S 500.000,-- und weiters durch einen Kredit der Sparkasse N***** von S 500.000,--, wobei die zweit- und drittbeklagte Partei jeweils als Kreditnehmer dafür auftraten, finanziert. Das Pfandrecht der A***** auf den Liegenschaften ***** und ***** des Grundbuches P***** wurde auf die letztgenannte Sparkasse übertragen. Insgesamt wurden für die oben genannte Liegenschaftstransaktion S 2,4 Mio verbraucht. Der Zweit- und die Drittbeklagte verfolgten damit den Zweck, die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches W***** der Familie zu erhalten und dem exekutiven Zugriff der Klägerin zu entziehen. Die A***** war ausschließlich die Treuhänderin des Zweit- und der Drittbeklagten und handelte ausschließlich nach deren Weisungen. Eine Pfändung des eingerichteten Treuhandkontos durch die Klägerin scheiterte, weil zu diesem Zeitpunkt die Transaktion bereits beendet war. Der Erstbeklagte hat dem Zweit- und der Drittbeklagten auf der ihm übereigneten Liegenschaft das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht eingeräumt.
Die klagende Partei begehrt, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, die Exekutionsführung in seine Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W***** zu dulden, weiters den Zweit- und die Drittbeklagte schuldig zu erkennen, die Exekutionsführung vorrangig vor ihrem einverleibten Wohnungsrecht zu dulden. Trotz Versteigerung diverser Liegenschaften des Zweit- und der Drittbeklagten am 14. 10. 1994 hafteten S 929.128,17 sA weiterhin unberichtigt aus. Durch die Rechtsgeschäfte der zweit- und drittbeklagten Partei sei die Klägerin absichtlich benachteiligt worden. Die zweit- und drittbeklagte Partei hätten es darüber hinaus übernommen, bis zur Volljährigkeit des Erstbeklagten dessen Kreditrückzahlungen zu begleichen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, es sei zu keiner Vermögensverschiebung vom Zweit- und der Drittbeklagten zum Erstbeklagten gekommen. Es habe auch keine Treuhandvereinbarung mit der A***** bestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine Befriedigungsverletzung im Zeitpunkt der Klageeinbringung sei gegeben gewesen, weil aufgrund des vorrangigen Pfandrechts der A***** auf den Liegenschaften der Drittbeklagten die klagende Partei voraussichtlich nur mit einem Teil ihres Anspruches befriedigt worden wäre. Befriedigungstauglichkeit zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei gegeben gewesen, weil bereits die Aussicht auf bessere Befriedigungschancen genüge. Diese sei durch das bereits einmal erzielte Meistbot von S 1,511.000,- erwiesen. Dem Erstbeklagten sei das Wissen seines Vertreters um die Benachteiligung der Klägerin zuzurechnen. Überdies habe der Erstbeklagte die Liegenschaft unentgeltlich erworben; der Zweit- und die Drittbeklagte hätten dem Erstbeklagten ein Vermögensgut zugewendet, welches sie mit Mitteln anschafften, die grundsätzlich dem Zugriff der klagenden Partei zur Verfügung gestanden wären. Durch eine solche Transaktion sei eine Benachteiligung der klagenden Partei eingetreten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Ob eine Benachteiligungsabsicht vorliege, sei dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die Transaktionen der Beklagten liege auch vor. Selbst wenn die Benachteiligung nicht gerade der primäre Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sei, sei sie bewußt vom Zweit- und der Drittbeklagten in Kauf genommen worden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung von der zweit- und drittbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision war mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), sie ist jedoch hinsichtlich des Erstbeklagten zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.Die gegen diese Entscheidung von der zweit- und drittbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision war mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sie ist jedoch hinsichtlich des Erstbeklagten zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Von der klagenden Partei wurde der Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 2 AnfO ausdrücklich, inhaltlich aber auch jener nach Z 3 leg cit geltend gemacht. Der die Klägerin benachteiligende Kaufvertrag wurde am 15. 3. 1996 geschlossen, die gegenständliche Anfechtungsklage wurde am 15. 1. 1997 eingebracht. Die Zweijahresfrist der Z 3 leg cit ist daher gewahrt. Die Benachteiligungsabsicht muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein. Es genügt, daß sich der Schuldner Werte "für später" erhalten wollte und dabei die Benachteiligung seiner Gläubiger als sicher oder zumindest naheliegend kannte und sich damit bewußt und positiv abfand (ÖBA 1989, 741 = WBl 1989, 68). Die Benachteiligung der Klägerin bzw die darauf zielende Absicht des Zweit- und der Drittbeklagten ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen. Es war klar, daß wenn das Meistbot nicht höher als S 3,5 Mio ausfällt, die Klägerin mit einem (Groß-)Teil ihrer Forderung gegen den Zweit- und die Drittbeklagte leer ausgehen wird. Die Drittbeklagte hat für den Liegenschaftsankauf durch den Erstbeklagten zumindestens S 500.000,-- aufgewendet, die rechtens der Befriedigung der klägerischen Forderung zugeführt hätten werden müssen. Alles in allem ergab sich die offenkundige Benachteiligungsabsicht der Klägerin durch den zweit- und die drittbeklagte Partei bereits bei Lösung der Tatfrage. Insofern ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes und das Zitat ÖBA 1990, 948 im Ergebnis zutreffend.Von der klagenden Partei wurde der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO ausdrücklich, inhaltlich aber auch jener nach Ziffer 3, leg cit geltend gemacht. Der die Klägerin benachteiligende Kaufvertrag wurde am 15. 3. 1996 geschlossen, die gegenständliche Anfechtungsklage wurde am 15. 1. 1997 eingebracht. Die Zweijahresfrist der Ziffer 3, leg cit ist daher gewahrt. Die Benachteiligungsabsicht muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein. Es genügt, daß sich der Schuldner Werte "für später" erhalten wollte und dabei die Benachteiligung seiner Gläubiger als sicher oder zumindest naheliegend kannte und sich damit bewußt und positiv abfand (ÖBA 1989, 741 = WBl 1989, 68). Die Benachteiligung der Klägerin bzw die darauf zielende Absicht des Zweit- und der Drittbeklagten ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen. Es war klar, daß wenn das Meistbot nicht höher als S 3,5 Mio ausfällt, die Klägerin mit einem (Groß-)Teil ihrer Forderung gegen den Zweit- und die Drittbeklagte leer ausgehen wird. Die Drittbeklagte hat für den Liegenschaftsankauf durch den Erstbeklagten zumindestens S 500.000,-- aufgewendet, die rechtens der Befriedigung der klägerischen Forderung zugeführt hätten werden müssen. Alles in allem ergab sich die offenkundige Benachteiligungsabsicht der Klägerin durch den zweit- und die drittbeklagte Partei bereits bei Lösung der Tatfrage. Insofern ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes und das Zitat ÖBA 1990, 948 im Ergebnis zutreffend.
§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund. Der Anfechtungskläger muß nur die objektive Benachteiligung erweisen, hingegen hat der Anfechtungsgegner zu beweisen, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte oder daß überhaupt keine Benachteiligung der Gläubiger, sondern nur eine Begünstigung des Anfechtungsgegners vorlag (vgl MGA AnfO7 § 2/44 f). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, stellt grundsätzlich eine Rechtsfrage dar, sie ist immer dann zu bejahen, wenn sich der Anfechtungsgegner nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt hat, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden kann (vgl MGA aaO, 36 f).Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund. Der Anfechtungskläger muß nur die objektive Benachteiligung erweisen, hingegen hat der Anfechtungsgegner zu beweisen, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte oder daß überhaupt keine Benachteiligung der Gläubiger, sondern nur eine Begünstigung des Anfechtungsgegners vorlag vergleiche MGA AnfO7 Paragraph 2 /, 44, f). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, stellt grundsätzlich eine Rechtsfrage dar, sie ist immer dann zu bejahen, wenn sich der Anfechtungsgegner nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt hat, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden kann vergleiche MGA aaO, 36 f).
Die Zweit- und der Drittbeklagte waren die gesetzlichen Vertreter des Erstbeklagten, für den sie auch handelten. Grundsätzlich muß sich der Vertretene die dem Umfang des Auftrages entsprechende Vertretungstätigkeit seines Vertreters wie seine eigenen Handlungen zurechnen lassen (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 1002 Rz 1 f mwN und § 1017 Rz 1 mwN). Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung des Kindes durch seine Eltern, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt. Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 § 154 Rz 19), solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. Maßnahmen, die zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen, bedürfen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. In diesen Fällen ist gemäß § 271 ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen (vgl Schlemmer in Schwimann ABGB2 § 271 Rz 3 mwN). Der Umfang der Vertretungsmacht des Kollisionskurators hat sich aus dem Bestellungsbeschluß zu ergeben. Dieser Wirkungsbereich des Kollisionskurators scheidet aus dem des sonst Vertretungsbefugten aus. Geschäfte, die trotz Vorliegens eines Interessenwiderstreites ohne Einschaltung eines Kollisionskurators vorgenommen werden, sind ungültig. Ein dabei erwirktes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet. Nichts zu ändern an der Ungültigkeit bzw Nichtigkeit vermag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Geschäfts, weil diese die fehlende Gültigkeitsvoraussetzung nicht ersetzt (vgl Schlemmer aaO Rz 6 f mwN).Die Zweit- und der Drittbeklagte waren die gesetzlichen Vertreter des Erstbeklagten, für den sie auch handelten. Grundsätzlich muß sich der Vertretene die dem Umfang des Auftrages entsprechende Vertretungstätigkeit seines Vertreters wie seine eigenen Handlungen zurechnen lassen vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 1002, Rz 1 f mwN und Paragraph 1017, Rz 1 mwN). Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung des Kindes durch seine Eltern, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt. Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 154, Rz 19), solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. Maßnahmen, die zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen, bedürfen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. In diesen Fällen ist gemäß Paragraph 271, ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen vergleiche Schlemmer in Schwimann ABGB2 Paragraph 271, Rz 3 mwN). Der Umfang der Vertretungsmacht des Kollisionskurators hat sich aus dem Bestellungsbeschluß zu ergeben. Dieser Wirkungsbereich des Kollisionskurators scheidet aus dem des sonst Vertretungsbefugten aus. Geschäfte, die trotz Vorliegens eines Interessenwiderstreites ohne Einschaltung eines Kollisionskurators vorgenommen werden, sind ungültig. Ein dabei erwirktes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO behaftet. Nichts zu ändern an der Ungültigkeit bzw Nichtigkeit vermag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Geschäfts, weil diese die fehlende Gültigkeitsvoraussetzung nicht ersetzt vergleiche Schlemmer aaO Rz 6 f mwN).
Im vorliegenden Fall schritt, wie dem Pflegschaftsakt des Erstbeklagten zu entnehmen ist, Dr. Christian S***** unter Vorlage eines Kaufvertrages vom 12. 12./20. 12. 1995 zwischen der A***** und dem Erstbeklagten ohne entsprechende gerichtliche Bestellung aber unter der Bezeichnung Kollisionskurator für den Erstbeklagten ein und agierte mit Zustimmung und im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes als solcher. Dementsprechend wurde sein Wirkungsbereich nicht näher umschrieben. Dieser Mangel wurde jedoch durch den Genehmigungsbeschluß vom 21. 3. 1996, in dem Dr. Christian S***** ausdrücklich als Kollisionskurator bezeichnet wird, geheilt. Er hat in der Folge bis 8. 7. 1996 den durch den oben erwähnten Kaufvertrag erforderlichen Verpfändungen der Liegenschaft des Erstbeklagten die pflegschaftsbehördliche Genehmigung verschafft. Die grundbücherliche Durchführung dieser Verpfändungen erfolgte erst am 20. 1. 1997. Die Anfechtungsklage wurde am 15. 1. 1997 eingebracht und war hinsichtlich des Erstbeklagten an den bestellten Kollisionskurator Dr. Christian S***** gerichtet. Dieser unterfertigte gemeinsam mit den Eltern des Minderjährigen am 29. 1. 1997 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Erstbeklagten (AS 13 in ON 4), welchem mit Beschluß vom 31. 1. 1997 Folge gegeben wurde. In der Folge wurde der Kanzleikollege Dris. S*****, Dr. S*****, zum Verfahrenshelfer für alle drei Beklagten gemeinsam bestellt. In der Klagebeantwortung wird behauptet, daß die Tätigkeit Dris. Christian S***** als Kollisionskurator mit dem Abschluß des Kaufvertrages geendet habe. Letztlich erfolgte eine der außerordentlichen Revision beigelegte pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsmittels (hinsichtlich des Erstbeklagten) mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 26. 11. 1998.
Zur Rechtswirksamkeit aller dieser Handlungen bedurfte es keines eigens zu bestellenden Kollisionskurators. Einerseits war Dr. S***** zu diesen Zeitpunkten noch als Kollisionskurator für die Verwirklichung des gegenständlichen Kaufvertrages tätig, andererseits bestand zwischen den Eltern und ihrem Kind bei Abwehr der gegen sie gemeinsam erhobenen Klage kein Interessenwiderstreit, weil alle drei das Klagebegehren abgewiesen haben wollten. Die dafür ins Treffen geführten Argumente standen auch miteinander in keinem Widerspruch. Daß der Kollisionskurator keine allein den Erstbeklagten schützenden Argumente ins Treffen führte, ändert nichts an dessen ausreichender Vertretung im vorliegenden Verfahren.
Ausgehend vom eingangs vom Anfechtungsgegner geforderten Nachweis, von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners nichts gewußt zu haben bzw daß ihm nichts davon bekannt sein konnte und mußte und von der Verpflichtung des Vertretenen, für Handlungen seines Vertreters einstehen zu müssen, ist das Verfahren jedoch mangelhaft geblieben, weil Feststellungen darüber fehlen, ob der damals als Kollisionskurator einschreitende Dr. Christian S***** die Benachteiligungsabsicht des zweit- und der drittbeklagten Partei kannte. Überdies reichen die Tatsachenfeststellungen nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob diesem die nunmehr feststehende Benachteiligungsabsicht der Eltern aufgrund der ihm zugänglich gewordenen Urkunden und sonstigen Informationen bekannt sein mußte. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher hinsichtlich des Erstbeklagten aufzuheben.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls nach ergänzender Einvernahme Dr. Christian S***** bzw der zweit- und der drittbeklagten Partei festzustellen haben, ob und wenn ja, ab wann Dr. Christian S***** von der festgsetellten Benachteiligungsabsicht der zweit- und drittbeklagten Partei Kenntnis erhielt, ob ihm der vor der Versteigerung abgeschlossene Treuhandvertrag zwischen der A***** und dem zweit- und der drittbeklagten Partei bekannt wurde oder nicht bzw welche Kenntnisse er sich verschafft hat bzw verschaffen hätte können. Erst nach diesen Feststellungen wird verläßlich beurteilt werden können, inwieweit ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des zweit- und der drittbeklagten Partei gegenüber der Klägerin auffallen hätte müssen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E53054 07A03548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00354.98D.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_0070OB00354_98D0000_000