Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Farokh A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 1998, GZ 8 Rs 189/98t-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Februar 1998, GZ 13 Cgs 52/96y-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, wird sie verworfen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Urteil ist nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN; RIS-Justiz RS0007484, RS0042133 ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.Ein Urteil ist nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN; RIS-Justiz RS0007484, RS0042133 ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Auch der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Auch der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unbegründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Soweit der Revisionswerber unter beiden Revisionsgründen beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchgeführt habe, insbesondere keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen, die vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht erörtert sowie den Kläger und einen Zeugen nicht vernommen habe, macht er im Ergebnis keine Fragen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern Aspekte der Beweiswürdigung geltend, die jedoch nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0040840, RS0043099, RS0043117, RS0043125, RS0043163, RS0043320, RS0043414 ua). Es geht daher auch der Vorwurf ins Leere, das Berufungsgericht hätte nicht ausreichend die vom Kläger auch in der Berufung auf die gleichen Umstände gestützte "Mangelhaftigkeit" des erstgerichtlichen Verfahrens geprüft bzw die Mängelfreiheit des erstgerichtlichen Verfahrens begründet.
Anmerkung
E53075 10C03518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00351.98K.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_010OBS00351_98K0000_000