TE OGH 1999/2/9 5Ob16/99k

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, gegen die beklagten Parteien 1) Annemarie L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) Josef L*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 251.006,09 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 1998, Jv 4315-1/98, womit der vom Kläger im Berufungsverfahren 2 R 233/98a des Oberlandesgerichtes Innsbruck gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr. G*****, den Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr. R***** sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr. W***** eingebrachte Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Hinblick auf die ausführlich begründete Entscheidung des Ablehnungssenates genügt für das Verständnis der Rekursausführungen die Feststellung, daß der Kläger (in einer ao Revision) ausreichende Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck ihm gegenüber in folgendem Satz der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe erblickte:

"Der verworrenen und nach den oben dargelegten Grundsätzen weitgehend nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführten Berufung kann entnommen werden, daß ...."

Eine derart unkorrekte und sachlich nicht gerechtfertigte Feststellung habe das gegenständliche Berufungsgericht nicht das erste Mal getroffen.

Die abgelehnten Richter haben dazu erklärt, sie hätten damit - der Sachlage entsprechend - zum Ausdruck gebracht, daß die Berufung meritorisch zum Teil nicht behandelt werden konnte, weil sie unklar und unübersichtlich ist, also nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt wurde.

Die inkriminierte Textstelle in den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen wertet der Ablehnungssenat als nicht unsachlich, weil sie im Kontext mit den Ausführungen zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Beweisrüge lediglich zum Ausdruck gebracht habe, warum ein Teil der Berufung nicht meritorisch behandelt werden konnte. Der Ablehnungsantrag des Klägers wurde daher zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger fristgerecht erhobene Rekurs, mit dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Ablehnungsantrages, hilfsweise dessen Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß sich der mit einem Ablehnungsantrag befaßte Richtersenat nur mit dem geltend gemachten Ablehnungsgrund befassen kann, hier also nur mit dem Vorwurf einer Herabwürdigung eines Teils der Berufungsausführungen in der gegenständlichen Rechtssache als "verworren". Daß derselbe Berufungssenat in einer anderen Entscheidung (Monate vorher) die Rechtsmittelausführungen des (nunmehrigen) Klägers als "unentwirrbar" bezeichnet haben soll, ist eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung.

In der Sache selbst mag der Gebrauch des Wortes "verworren" im Zusammenhang mit Berufungsausführungen eines Rechtsanwalts, die der zuständige Rechtsmittelsenat als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, zwar ungewöhnlich sein, doch ist damit keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes dargetan. Dazu müßten, worauf schon im angefochtenen Beschluß verwiesen wurde, Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsmotivation der erkennenden Richter vorliegen, die den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen lassen (vgl EvBl 1988/153 uva). Hier ist dies nicht der Fall, weil sich das Berufungsgericht mit den seiner Meinung nach gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgründen sehr wohl sachlich auseinandersetzte. Soweit eine meritorische Behandlung der Berufung des Klägers unterblieb, geschah dies offenbar nicht aus Verärgerung über Art oder Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Klägers, sondern mit der nachprüfbaren Begründung, daß er in seiner Tatsachenrüge nicht wie von der Judikatur gefordert deutlich zum Ausdruck brachte, welche konkreten Feststellungen er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellungen getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und welche Beweisergebnisse hiefür vorliegen.In der Sache selbst mag der Gebrauch des Wortes "verworren" im Zusammenhang mit Berufungsausführungen eines Rechtsanwalts, die der zuständige Rechtsmittelsenat als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, zwar ungewöhnlich sein, doch ist damit keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes dargetan. Dazu müßten, worauf schon im angefochtenen Beschluß verwiesen wurde, Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsmotivation der erkennenden Richter vorliegen, die den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen lassen vergleiche EvBl 1988/153 uva). Hier ist dies nicht der Fall, weil sich das Berufungsgericht mit den seiner Meinung nach gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgründen sehr wohl sachlich auseinandersetzte. Soweit eine meritorische Behandlung der Berufung des Klägers unterblieb, geschah dies offenbar nicht aus Verärgerung über Art oder Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Klägers, sondern mit der nachprüfbaren Begründung, daß er in seiner Tatsachenrüge nicht wie von der Judikatur gefordert deutlich zum Ausdruck brachte, welche konkreten Feststellungen er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellungen getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und welche Beweisergebnisse hiefür vorliegen.

Ob der so verstandene Vorwurf einer "verworrenen", das heißt unzulänglichen Berufungsausführung zutrifft, ist nicht im Ablehnungs-, sondern im Rechtsmittelverfahren zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenates, jene Entscheidung, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs war, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (1 Ob 90/97k). Darum bilden vermeintliche Entscheidungsfehler idR auch keinen Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w mwN). Schon gar nicht kann in einem Ablehnungsverfahren geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen (hier bezogen auf die Nichtzulassung der ordentlichen Revision und das Verfahren nach § 508 ZPO idF der Wertgrenzennovelle 1997) "demokratiepolitisch einwandfrei" sind.Ob der so verstandene Vorwurf einer "verworrenen", das heißt unzulänglichen Berufungsausführung zutrifft, ist nicht im Ablehnungs-, sondern im Rechtsmittelverfahren zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenates, jene Entscheidung, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs war, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (1 Ob 90/97k). Darum bilden vermeintliche Entscheidungsfehler idR auch keinen Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w mwN). Schon gar nicht kann in einem Ablehnungsverfahren geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen (hier bezogen auf die Nichtzulassung der ordentlichen Revision und das Verfahren nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997) "demokratiepolitisch einwandfrei" sind.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E52821 05A00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00016.99K.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19990209_OGH0002_0050OB00016_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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