Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Juro P*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 1998, GZ 8 Rs 156/98t-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 1997, GZ 38 Cgs 164/97v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsverfahren kann dann mangelhaft sein, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge aufgrund einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (SZ 38/120). Wenn jedoch das Berufungsgericht in erster Instanz beantragte und nicht durchgeführte Beweise für die Sachverhaltsermittlung nicht für erforderlich hält, so betrifft dies die nicht revisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Zur gehörigen Ausführung der Mängelrüge gehört auch die Dartuung der Relevanz des Verfahrensverstoßes, ob dieser abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Sachentscheidung herbeizuführen (Arb 11.318).
Die Darlegung von Kommunikationsschwierigkeiten mit dem der deutschen Sprache offenbar nicht ausreichend mächtigen Kläger bei der Befundaufnahme durch die ärztlichen Sachverständigen und die Behauptung, daß der Kläger bei Beiziehung eines Dolmetsch seinen Leidenszustand wesentlich exakter hätte schildern können und sich dann das tatsächliche schwerere Krankheitsbild, das die Zuerkennung der Invaliditätspension gerechtfertigt hätte, gezeigt hätte, kann nicht als Ausführung einer konkreten, eine andere Sachentscheidung bewirkende Tatsachengrundlage angesehen werden. Eine Auswirkung auf das Leistungskalkül ist dadurch nicht erkennbar. Sowohl der behauptete Knietumor wie die Schmerzen im Wirbelsäulenbereich oder die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers, die nunmehr in der Revision als Feststellungsmängel geltend gemacht werden, waren aktenkundig und wurden sohin von den Sachverständigen bei Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigt. Diese Ausführungen in der Berufung, mit denen diesbezügliche Feststellungen begehrt werden, bilden in Wahrheit keine Rechtsrüge, sondern zielen darauf ab, die Feststellungen des Erstgerichtes als unvollständig und zweifelhaft darzustellen, was aber wieder der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsachenintanzen zuzuordnen ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die solcherart nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende, nur die Beweiswürdigung betreffende, Feststellungsmängel geltend machende Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, kann in der Revision nur als Verfahrensmangel gerügt werden (SSV-NF 10/137).
Einen solchen macht die Revision durch die Behauptung, daß es nicht zutreffend sei, daß die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, zwar geltend, jedoch ist er infolge der neuerlichen Anführung der vorgenannten "Feststellungsmängel" nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, lit 2b ASGG.
Anmerkung
E52937 10C00029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00002.99P.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_010OBS00002_99P0000_000