Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Engelbert D*****, Kraftfahrer und Hilfsmonteur, *****, vertreten durch Dr. Werner Steinwender und Dr. Christian Mahringer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente und Pflegegeld, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1998, GZ 12 Rs 184/98k-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. Mai 1998, GZ 17 Cgs 234/97f-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG), jedoch nicht berechtigt.
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 7. 1997 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG handelt. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach die gestellte Frage bejaht wurde, ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO und § 2 Abs 1 ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (zum Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zuletzt ausführlich 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91 - in Druck). Die beklagte Partei wendet dagegen lediglich ein, weder das Herrichten von Schußstangen auf dem Hochsitz (ohne Auftrag der Jagdpächter) noch das Herabsteigen vom Hochsitz danach stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, sondern die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers habe zu seiner eigenwirtschaftlichen Jagdausübung gehört. Dabei wird aber außer Acht gelassen, daß im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes jene Instandsetzungsarbeiten, die nicht von Jagdausgehern als Gegenleistung für die ihnen erteilte Jagderlaubnis erbracht werden, vom Jagdpächter selbst oder von einem von ihm bezahlten Gehilfen oder Berufsjäger geleistet werden. Schließlich versagt auch das Argument, der Unfall habe sich nicht bei der (betrieblichen) Tätigkeit selbst, sondern beim Herabsteigen vom Hochsitz und damit sozusagen auf dem nicht geschützten Heimweg ereignet. Die auf dem Hochsitz entfalteten Tätigkeiten (Entfernen loser Sprossen, Montage von Brettchen, Herrichten von Schußstangen) umfaßten auch das Besteigen des Hochsitzes, weshalb von einem Wegunfall keine Rede sein kann.Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 7. 1997 um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG handelt. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach die gestellte Frage bejaht wurde, ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 2, Absatz eins, ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (zum Arbeitsunfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG zuletzt ausführlich 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91 - in Druck). Die beklagte Partei wendet dagegen lediglich ein, weder das Herrichten von Schußstangen auf dem Hochsitz (ohne Auftrag der Jagdpächter) noch das Herabsteigen vom Hochsitz danach stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, sondern die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers habe zu seiner eigenwirtschaftlichen Jagdausübung gehört. Dabei wird aber außer Acht gelassen, daß im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes jene Instandsetzungsarbeiten, die nicht von Jagdausgehern als Gegenleistung für die ihnen erteilte Jagderlaubnis erbracht werden, vom Jagdpächter selbst oder von einem von ihm bezahlten Gehilfen oder Berufsjäger geleistet werden. Schließlich versagt auch das Argument, der Unfall habe sich nicht bei der (betrieblichen) Tätigkeit selbst, sondern beim Herabsteigen vom Hochsitz und damit sozusagen auf dem nicht geschützten Heimweg ereignet. Die auf dem Hochsitz entfalteten Tätigkeiten (Entfernen loser Sprossen, Montage von Brettchen, Herrichten von Schußstangen) umfaßten auch das Besteigen des Hochsitzes, weshalb von einem Wegunfall keine Rede sein kann.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E53078 10C03958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00395.98F.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_010OBS00395_98F0000_000