TE OGH 1999/2/10 9Ob27/99g

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald M*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 28. Jänner 1996 verstorbenen Gerhard F*****, vertreten durch die bedingt erbserklärten Erben Elisabeth S*****, Petra S*****, Linda J***** und den Orden der B*****, sämtliche vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. November 1998, GZ 16 R 86/98d-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Revisionswerber in der Berufung geltend gemachten Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt. Es erachtete sowohl das Unterbleiben einer weiteren Ladung des unentschuldigt von der Einvernahme als Partei ferngebliebenen Klägers als auch die Würdigung dieses Umstandes iSd § 381 ZPO für zulässig. Es sah auch keinen Mangel des Verfahrens darin, daß das Erstgericht von der Einvernahme weiterer Zeugen Abstand nahm, die entweder zu keinem ausreichend konkreten oder nur zu einem für die Entscheidung unerheblichen Beweisthema geführt worden waren. Damit hat es jeweils angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044273) verneint.Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Revisionswerber in der Berufung geltend gemachten Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt. Es erachtete sowohl das Unterbleiben einer weiteren Ladung des unentschuldigt von der Einvernahme als Partei ferngebliebenen Klägers als auch die Würdigung dieses Umstandes iSd Paragraph 381, ZPO für zulässig. Es sah auch keinen Mangel des Verfahrens darin, daß das Erstgericht von der Einvernahme weiterer Zeugen Abstand nahm, die entweder zu keinem ausreichend konkreten oder nur zu einem für die Entscheidung unerheblichen Beweisthema geführt worden waren. Damit hat es jeweils angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044273) verneint.

Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Vertragsverhältnis - hier: mit dem Erblasser als vermeintlichem Vertreter seiner angeblich bereits mündlich verpflichtet gewesenen Mutter - zustandegekommen ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044348) und somit nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan werden konnte.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach ein Erbe, welchem mangels Abgabe einer Erbserklärung die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) noch nicht überlassen wurde, zur Vertretung der Verlassenschaft nicht befugt ist, steht mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008131) genauso in Übereinstimmung wie die, daß ein zunächst nicht Berechtigter sich wohl zu einem Verkauf verpflichten kann, soferne er nachträglich durch Rechtserwerb legitimiert wird (RZ 1980, 64), dies aber im vorliegenden Fall nicht mehr erfolgen konnte, weil der Erbe vor Eintritt in die von seiner Mutter abgeleitete Rechtsstellung selbst verstarb.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach ein Erbe, welchem mangels Abgabe einer Erbserklärung die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB) noch nicht überlassen wurde, zur Vertretung der Verlassenschaft nicht befugt ist, steht mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008131) genauso in Übereinstimmung wie die, daß ein zunächst nicht Berechtigter sich wohl zu einem Verkauf verpflichten kann, soferne er nachträglich durch Rechtserwerb legitimiert wird (RZ 1980, 64), dies aber im vorliegenden Fall nicht mehr erfolgen konnte, weil der Erbe vor Eintritt in die von seiner Mutter abgeleitete Rechtsstellung selbst verstarb.

Anmerkung

E53175 09A00279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00027.99G.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0090OB00027_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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