TE OGH 1999/2/10 9ObA325/98d

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1.968 brutto und Feststellung (Streitwert S 51.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. August 1998, GZ 7 Ra 193/98y-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da keine Streitigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Revision ungeachtet eines Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nur nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Die Unterlassung der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht ist auch, weil § 500 Abs 2 - 4, ZPO nicht zur Anwendung gelangt, unerheblich.Da keine Streitigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist die Revision ungeachtet eines Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nur nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Die Unterlassung der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht ist auch, weil Paragraph 500, Absatz 2, - 4, ZPO nicht zur Anwendung gelangt, unerheblich.

Eine Dienstbeschreibung ist eine vom Arbeitgeber nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw der Leistung des Arbeitnehmers, die für das Arbeitsverhältnis von mehrfacher Bedeutung ist (WBl 1998, 266). Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung. Die Leistungsabhängigkeit der Dienstbeschreibung läßt sich mit einer unzulässigen Anwesenheitsbedingung, die Lohnfortzahlungsbestimmungen verletzt und einer "Bestrafung" von Krankenständen gleichkäme (Infas 1989 A 69) nicht vergleichen, weil nicht an die krankheitsbedingte Abwesenheit Rechtsfolgen geknüpft sind, sondern an die Qualität der Arbeitsleistung, die aber nicht denknotwendigerweise von der krankheitsbedingten Abwesenheit abhängig ist.

Die Klägerin bestreitet die "Richtigkeit" der auf "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeschreibung im wesentlichen nicht mehr. Sie vertritt aber die Meinung, daß die Dienstbeschreibung im Sinne der Judikatur (WBl 1998, 266; 9 ObA 93/98m), daß sittenwidrige, denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, nichtig war. Wann jedoch im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Soweit die Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen hat, der nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß damit lediglich der Beurteilungszeitraum des aufrechten Dienstverhältnisses umschrieben wird, keineswegs aber in der vollen Dauer des Mindestbeobachtungszeitraumes von drei Monaten auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden müssen, keine krasse Verkennung der Rechtslage oder eine Verletzung der nach objektiven Kriterien der Sachgerechtheit zu erfolgenden Auslegung eines Kollektivvertrages (8 ObA 250/97s) erblickt werden. Für die Auslegungsvariante der Klägerin, daß der Mindestbeobachtungszeitraum durch Arbeitsleistungen gedeckt sein muß, bietet der Wortlaut und der Zusammenhang der Kollektivvertragsbestimmungen keinen Anhaltspunkt. Es läßt sich lediglich entnehmen, daß die Dienstbeschreibung eine Aussage über den zu beschreibenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zulassen muß. Dies setzt aber wieder nur voraus, daß der Dienstnehmer im Beurteilungszeitraum überhaupt eine beurteilungsfähige Arbeit geleistet hat. Insofern besteht kein Widerspruch zu DRdA 1998/2 [Pfeil] oder 8 ObA 250/97s, weil nicht der abstrakte Beschreibungsrahmenzeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr, sondern die darin geleistete beurteilungsfähige Arbeit entscheidend und der Rahmenzeitraum nur für die Dauer des Aufschubes der Zeitvorrückung nach § 40 Abs 6 DO.A von Bedeutung ist.Die Klägerin bestreitet die "Richtigkeit" der auf "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeschreibung im wesentlichen nicht mehr. Sie vertritt aber die Meinung, daß die Dienstbeschreibung im Sinne der Judikatur (WBl 1998, 266; 9 ObA 93/98m), daß sittenwidrige, denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, nichtig war. Wann jedoch im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Soweit die Dienstbeschreibung nach Paragraph 24, DO.A einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen hat, der nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß damit lediglich der Beurteilungszeitraum des aufrechten Dienstverhältnisses umschrieben wird, keineswegs aber in der vollen Dauer des Mindestbeobachtungszeitraumes von drei Monaten auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden müssen, keine krasse Verkennung der Rechtslage oder eine Verletzung der nach objektiven Kriterien der Sachgerechtheit zu erfolgenden Auslegung eines Kollektivvertrages (8 ObA 250/97s) erblickt werden. Für die Auslegungsvariante der Klägerin, daß der Mindestbeobachtungszeitraum durch Arbeitsleistungen gedeckt sein muß, bietet der Wortlaut und der Zusammenhang der Kollektivvertragsbestimmungen keinen Anhaltspunkt. Es läßt sich lediglich entnehmen, daß die Dienstbeschreibung eine Aussage über den zu beschreibenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zulassen muß. Dies setzt aber wieder nur voraus, daß der Dienstnehmer im Beurteilungszeitraum überhaupt eine beurteilungsfähige Arbeit geleistet hat. Insofern besteht kein Widerspruch zu DRdA 1998/2 [Pfeil] oder 8 ObA 250/97s, weil nicht der abstrakte Beschreibungsrahmenzeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr, sondern die darin geleistete beurteilungsfähige Arbeit entscheidend und der Rahmenzeitraum nur für die Dauer des Aufschubes der Zeitvorrückung nach Paragraph 40, Absatz 6, DO.A von Bedeutung ist.

Welcher Zeitraum im einzelnen ausreicht, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Beurteilung vornehmen zu können, läßt sich nicht verallgemeinern, so daß auch hier die Erheblichkeit im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG fehlt.Welcher Zeitraum im einzelnen ausreicht, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Beurteilung vornehmen zu können, läßt sich nicht verallgemeinern, so daß auch hier die Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG fehlt.

Da die Dienstbeschreibung im Hinblick auf die erbrachte Arbeitsleistung begründet war, ist die nicht denkunmögliche Überprüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage. Bei der unbestrittenen "Richtigkeit" der Dienstbeschreibung ist es daher unmaßgeblich, wie sich der Dienstvorgesetzte Kenntnis über seinen der Dienstbeschreibung zugrundeliegenden Wissensstand verschafft hat.

Ob das Entgegenkommen des Dienstgebers, eine frühere nicht entsprechende Dienstbeschreibung für einen bestimmten Beschreibungszeitraum nicht im Sinne des § 40 Abs 6 DO.A endgültig umzusetzen und das Nichtentscheiden über einen Einspruch des Dienstnehmers gegen diese Dienstbeschreibung als eine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Zusage, bei gleichem Sachverhalt (= gleicher nicht entsprechender Dienstbeschreibung) auch in der Zukunft auf eine Umsetzung einer nicht entsprechenden Dienstbeschreibung zu verzichten, aufzufassen ist, ist als kasuistischer Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.Ob das Entgegenkommen des Dienstgebers, eine frühere nicht entsprechende Dienstbeschreibung für einen bestimmten Beschreibungszeitraum nicht im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, DO.A endgültig umzusetzen und das Nichtentscheiden über einen Einspruch des Dienstnehmers gegen diese Dienstbeschreibung als eine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Zusage, bei gleichem Sachverhalt (= gleicher nicht entsprechender Dienstbeschreibung) auch in der Zukunft auf eine Umsetzung einer nicht entsprechenden Dienstbeschreibung zu verzichten, aufzufassen ist, ist als kasuistischer Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E52932 09B03258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00325.98D.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_009OBA00325_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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