TE OGH 1999/2/10 9Ob7/99s

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria M***** K*****, geboren am 7. April 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter Ernestine R*****, Diplomkrankenschwester, *****, vertreten durch Dr. Gabriella Guzely-Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 1998, GZ 45 R 320/98m-295, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung über das Besuchsrecht der Großmutter keineswegs nur die diesbezüglich ablehnende Haltung der Mutter (RIS-Justiz RS0048003) berücksichtigt, sondern auf die Gefährdung der Entwicklung des Kindes abgestellt. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber im Rahmen der Rechtsprechung, wonach die Gewährung bzw das Aufrechterhalten eines Besuchsrechtes von Großeltern in erster Linie vom Wohl des Kindes abhängt (RIS-Justiz RS0048004). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht darzulegen, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung das pflichtgemäße Ermessen verletzt hätte, sodaß keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0097114).

Anmerkung

E53174 09A00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00007.99S.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0090OB00007_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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