Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Oktober 1998, GZ 16 Vr 78/98-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Oktober 1998, GZ 16 römisch fünf r 78/98-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Z***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (aF) StGB und des - tateinheitlich begangenen - Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Z***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB und des - tateinheitlich begangenen - Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen.
Darnach hat er in den Jahren 1993 bis 1997 in K***** als Leiter von Ferienlagern unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber insgesamt fünf seiner Aufsicht unterstehenden namentlich genannten unmündigen Knaben, diese durch Betasten an den Genitalien, teils auch, indem er an ihnen "masturbatorische Bewegungen ausführte", auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gegen die Anordnung der Maßnahme gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt den erforderlichen Vergleich mit den tatsächlichen Urteilsannnahmen vermissen, weil die für die Anlaßtaten kausale Abartigkeit höheren Grades nach den Urteilsannahmen keineswegs bloß in einer "Homosexualität mit nicht ausgeprägten pädophilen Neigungen" lag, vielmehr in deren Kombination mit sozialen Ängsten, wodurch der Angeklagte, am Kontakt mit Erwachsenen behindert, in pädophiles Verhalten ausweicht.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO gegen die Anordnung der Maßnahme gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt den erforderlichen Vergleich mit den tatsächlichen Urteilsannnahmen vermissen, weil die für die Anlaßtaten kausale Abartigkeit höheren Grades nach den Urteilsannahmen keineswegs bloß in einer "Homosexualität mit nicht ausgeprägten pädophilen Neigungen" lag, vielmehr in deren Kombination mit sozialen Ängsten, wodurch der Angeklagte, am Kontakt mit Erwachsenen behindert, in pädophiles Verhalten ausweicht.
Die mängelfreie Begründung dieser Feststellungen aber wird mit dem substratlosen Beschwerdehinweis, daß auch Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung unterliegen, gar nicht in Abrede gestellt.
Die abschließende Behauptung, bei - solcherart besonders gefährlichen - Anlaßtaten, die in stets mit Folgen verbundener Delinquenz bestehen, lasse das Gesetz für die "Prognosetat" schwere Folgen nicht genügen, verlange vielmehr ein "deutliches Überschreiten" dieses Kriteriums, ist ohne rechtliche Grundlage.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E53090 13D00189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00018.99.0210.000Dokumentnummer
JJT_19990210_OGH0002_0130OS00018_9900000_000