Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Oliver M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen S 1,164.444,09 brutto sA (Revisionsinteresse S 374.807,76 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1998, GZ 11 Ra 154/98s-33, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 1998, GZ 16 Cga 184/96a-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
16.785 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.797,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Da die Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht nicht in aktenwidriger Weise verneinte Verfahrensmängel erster Instanz in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 10.833; SZ 62/88; RIS-Justiz RS0085853). Jede Art von Leistung, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zufließt, ist im Zweifel Entgelt (SZ 70/20). Den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen, daß anhand des Jahresabschlusses und der Lohnbuchhaltungsunterlagen für 1996 dem Kläger keineswegs die Differenz zwischen S 40.000 und S 83.000 bezahlt worden sei, dient nicht der Widerlegung der vom Kläger behaupteten Gehaltszahlungen mittels Scheck, die das von der beklagten Partei behauptete Monatsgehalt überstiegen, so daß die Begründung des Berufungsgerichtes, daß dieser Beweisantrag nur darauf abziele, der beklagten Partei selbst unbekannte Sachverhalte aufzuklären, nicht aktenwidrig oder denkunmöglich ist. Soweit die theoretischen Arbeitskosten eines Buchhalters einen Arbeitgeber mit S 207.000 unter Zugrundelegung eines Gehalts von 40.000 S für zweieinhalb Monate belasten, so dient das zum Beweis dieses Umstandes beantragte Gutachten eines Buchsachverständigen ebenfalls nicht der Widerlegung einer in gleicher Höhe getätigten Gehaltszahlung mittels Scheck. Daß die Beweisanträge dazu dienen sollten, die Zahlung des Gehalts durch Scheck dadurch zu widerlegen, daß die Scheckzahlungen andere Zweckwidmungen hatten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Beweisanträge noch aus den Ausführungen der Revision.
Ob sich die vom Zeugen P***** angefertigte Aktennotiz (Beilage 4) gleichermaßen auf den Kläger und den Zeugen bezieht, ändert nichts daran, daß im Rahmen der Beweiswürdigung der Vorinstanzen daraus keine Feststellung getroffen wurde, daß der Kläger beim "Erpressungsversuch" des Zeugen mitgewirkt habe.
Der rechtlichen Beurteilung können jedoch nur die getroffenen Feststellungen zugrundegelegt werden, die aber lediglich davon ausgehen, daß der Kläger sich beim Gespräch am 17. 9. 1996 im Hintergrund gehalten hat und die von der beklagten Partei als Erpressungsversuch gewertete Äußerung bezüglich der Beteiligung an der Geschäftsführung von P***** stammte. Soweit das Berufungsgericht daher in den gegenteiligen Berufungsausführungen keine gesetzmäßige, auf die Feststellungen des Erstgerichtes gegründete Rechtsrüge erblickte, so kann eine solche nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SZ 62/215). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge in der Berufung gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, muß als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erst geltend gemacht werden kann (SSV-NF 10/137 ua). Als eine solche Verfahrensrüge können aber die neuerlich vom nicht festgestellten Inhalt der Beilage 4 ausgehenden Revisionsausführungen nicht angesehen werden.
Anmerkung
E52935 09B03448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00344.98Y.0210.000Dokumentnummer
JJT_19990210_OGH0002_009OBA00344_98Y0000_000