Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek und Dr. Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vormals vertreten durch Dr. W***** B*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. J***** M*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 315.712,-, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7.11.1998, 23 Cg 5/94p-68, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 18.8.1997 (ON 54) hat das Erstgericht die Klage auf Zahlung von S 315.712,- abgewiesen. Das OLG Wien hat zu 14 R 251/97b mit Urteil vom 9.4.1998 der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben. Mit Beschluß vom 27.5.1998 (ON 62) hat das Erstgericht die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe im wesentlichen mit der Begründung für erloschen erklärt, daß die außerordentliche Revision der Klägerin aussichtslos sei. Das Berufungsgericht habe die ordentliche Revision nicht zugelassen. Eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, sei vom Berufungsgericht nicht zu lösen gewesen. Mit Beschluß vom 19.10.1998 hat das OLG Wien zu 14 R 124/98b dem dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge gegeben, der Schwerpunkt der Berufung der Klägerin sei auf der Beweisrüge gelegen, mit der sie vergeblich jene Vertragsgespräche bis hin zu mündlichen Absprachen, die in der schriftlichen Vereinbarung Beil ./A nicht enthalten seien, festgestellt wissen wollte und die die von ihr gewünschte Vertragsauslegung rechtfertigen sollten. Da auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Erstgericht aufgrund einer zutreffenden Beweiswürdigung zu Recht die von der Klägerin gewünschten Feststellungen verweigert habe, fehle auch rechtlich die Grundlage für die von der Klägerin angestrebte Auslegung. Da dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt sei, sei in diesem Umfang eine Revision jedenfalls aussichtslos. Die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der schriftlichen Vereinbarung Beil ./A stelle aber als Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil dabei das Berufungsgericht die vom OGH entwickelten Auslegungsregeln beachtet habe.Mit Urteil vom 18.8.1997 (ON 54) hat das Erstgericht die Klage auf Zahlung von S 315.712,- abgewiesen. Das OLG Wien hat zu 14 R 251/97b mit Urteil vom 9.4.1998 der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben. Mit Beschluß vom 27.5.1998 (ON 62) hat das Erstgericht die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe im wesentlichen mit der Begründung für erloschen erklärt, daß die außerordentliche Revision der Klägerin aussichtslos sei. Das Berufungsgericht habe die ordentliche Revision nicht zugelassen. Eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, sei vom Berufungsgericht nicht zu lösen gewesen. Mit Beschluß vom 19.10.1998 hat das OLG Wien zu 14 R 124/98b dem dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge gegeben, der Schwerpunkt der Berufung der Klägerin sei auf der Beweisrüge gelegen, mit der sie vergeblich jene Vertragsgespräche bis hin zu mündlichen Absprachen, die in der schriftlichen Vereinbarung Beil ./A nicht enthalten seien, festgestellt wissen wollte und die die von ihr gewünschte Vertragsauslegung rechtfertigen sollten. Da auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Erstgericht aufgrund einer zutreffenden Beweiswürdigung zu Recht die von der Klägerin gewünschten Feststellungen verweigert habe, fehle auch rechtlich die Grundlage für die von der Klägerin angestrebte Auslegung. Da dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt sei, sei in diesem Umfang eine Revision jedenfalls aussichtslos. Die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der schriftlichen Vereinbarung Beil ./A stelle aber als Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil dabei das Berufungsgericht die vom OGH entwickelten Auslegungsregeln beachtet habe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den in der Folge von der Klägerin neuerlich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nicht nur Urteilen (§ 411 ZPO), sondern auch Beschlüssen im Zivilprozeß kommt dann materielle Rechtskraft zu, wenn sie über Rechtsschutzbegehren entscheiden. Denn die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden sind nur dann hinreichend geschützt, wenn nicht nur die im Gesetz als Urteile bezeichneten, sondern alle Entscheidungen über Rechtsschutzansprüche durch das Einmaligkeitsprinzip und Abweichungsverbot geschützt werden (vgl Fasching, LB**2 Rz 1507 mwN). Dazu gehören auch die Verfahrenshilfe bewilligenden oder verweigernden Beschlüsse. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 68 ZPO bei Änderung der Verhältnisse das Erlöschen und bei nachträglichem Hervorkommen des Fehlens von Voraussetzungen für die Bewilligung die Entziehung der Verfahrenshilfe anordnet. Eine solche Anordnung wäre ohne Rechtskraftwirkung des Bewilligungsbeschlusses nicht erforderlich (vgl OLG Wien 18.12.1997, 14 R 171/97p; OLG Wien 27.5.1998, 14 R 52/98i; ua). Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesache liegt nur soweit nicht vor, als der Verfahrenshilfewerber in seinem neuen Antrag sein Vorbringen derart erweitert, daß daraus ein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleitet werden könnte. Denn insoweit wäre im seinerzeitigen Verfahren sein anspruchsbegründendes Vorbringen wegen der eingeschränkten Darstellung nicht überprüft worden (vgl Rechberger in Rechberger, Rz 7 zu § 411 ZPO).Nicht nur Urteilen (Paragraph 411, ZPO), sondern auch Beschlüssen im Zivilprozeß kommt dann materielle Rechtskraft zu, wenn sie über Rechtsschutzbegehren entscheiden. Denn die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden sind nur dann hinreichend geschützt, wenn nicht nur die im Gesetz als Urteile bezeichneten, sondern alle Entscheidungen über Rechtsschutzansprüche durch das Einmaligkeitsprinzip und Abweichungsverbot geschützt werden vergleiche Fasching, LB**2 Rz 1507 mwN). Dazu gehören auch die Verfahrenshilfe bewilligenden oder verweigernden Beschlüsse. Dies ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 68, ZPO bei Änderung der Verhältnisse das Erlöschen und bei nachträglichem Hervorkommen des Fehlens von Voraussetzungen für die Bewilligung die Entziehung der Verfahrenshilfe anordnet. Eine solche Anordnung wäre ohne Rechtskraftwirkung des Bewilligungsbeschlusses nicht erforderlich vergleiche OLG Wien 18.12.1997, 14 R 171/97p; OLG Wien 27.5.1998, 14 R 52/98i; ua). Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesache liegt nur soweit nicht vor, als der Verfahrenshilfewerber in seinem neuen Antrag sein Vorbringen derart erweitert, daß daraus ein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleitet werden könnte. Denn insoweit wäre im seinerzeitigen Verfahren sein anspruchsbegründendes Vorbringen wegen der eingeschränkten Darstellung nicht überprüft worden vergleiche Rechberger in Rechberger, Rz 7 zu Paragraph 411, ZPO).
Entgegen der Meinung der Klägerin erweitert sie jedoch mit ihrem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - dieser ist im übrigen von Anfang an aktenkundig gewesen -, sondern bekämpft in Wahrheit die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung zu 14 R 124/98b dargelegte Rechtsansicht. Gerade das soll aber die Rechtskraftwirkung von Entscheidungen verhindern. Die Klägerin übersieht in ihrem Rekurs neuerlich, daß sie sich nach der ausdrücklichen Anordnung des § 63 ZPO an dem Verhalten einer wirtschaftlich vernünftig abwägenden Partei messen lassen muß. Denn es widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe, aussichtslose oder extrem risikoreiche Prozesse (Rechtsmittel) auf Kosten der Allgemeinheit zu führen (vgl OLG Innsbruck 17.3.1992, 1 R 74/92 = EvBl 1992/195; WR 573; OLG Wien 24.11.1994, 14 R 240/94 ua). Daß solche riskanten Prozesse dennoch Erfolg haben könnten oder einzelne den Prozeß selbst finanzierende Parteien einen solchen Prozeß anstrengen würden, ist kein zusätzliches Argument für die Wirtschaftlichkeit, weil diese geringen Erfolgsaussichten die im § 63 Abs 1 ZPO genannte besondere Mutwillensform ja voraussetzt. Andernfalls hätte sich diese Bestimmung auf aussichtslose Prozesse beschränken können (vgl OLG Wien 10.3.1995, 14 R 39/95; OLG Wien 28.10.1998, 14 R 134/98y; ua).Entgegen der Meinung der Klägerin erweitert sie jedoch mit ihrem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - dieser ist im übrigen von Anfang an aktenkundig gewesen -, sondern bekämpft in Wahrheit die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung zu 14 R 124/98b dargelegte Rechtsansicht. Gerade das soll aber die Rechtskraftwirkung von Entscheidungen verhindern. Die Klägerin übersieht in ihrem Rekurs neuerlich, daß sie sich nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 63, ZPO an dem Verhalten einer wirtschaftlich vernünftig abwägenden Partei messen lassen muß. Denn es widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe, aussichtslose oder extrem risikoreiche Prozesse (Rechtsmittel) auf Kosten der Allgemeinheit zu führen vergleiche OLG Innsbruck 17.3.1992, 1 R 74/92 = EvBl 1992/195; WR 573; OLG Wien 24.11.1994, 14 R 240/94 ua). Daß solche riskanten Prozesse dennoch Erfolg haben könnten oder einzelne den Prozeß selbst finanzierende Parteien einen solchen Prozeß anstrengen würden, ist kein zusätzliches Argument für die Wirtschaftlichkeit, weil diese geringen Erfolgsaussichten die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO genannte besondere Mutwillensform ja voraussetzt. Andernfalls hätte sich diese Bestimmung auf aussichtslose Prozesse beschränken können vergleiche OLG Wien 10.3.1995, 14 R 39/95; OLG Wien 28.10.1998, 14 R 134/98y; ua).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00301 14R00209European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:01400R00020.99K.0211.000Dokumentnummer
JJT_19990211_OLG0009_01400R00020_99K0000_000