TE OGH 1999/2/11 46R146/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.1999
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden und die Richter Dr. Zbiral und Dr. Glinzner in der Exekutionssache der betreibenden Parteien mj. Walter und mj. Matthias S*****, beide *****Wien, *****vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 21. Bezirk, wider die verpflichtete Partei Sieglinde W*****, *****Wien, *****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 6.900,- s.A., infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.12.1998, 64 E 6658/98t-4, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag, dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung gemäß § 67 Abs 2 EO zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.Der Antrag, dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, EO zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der verpflichteten Partei, die mit Beschluß vom 30.11.1998 bewilligte Fahrnisexekution bis zur Entscheidung über den von der verpflichteten Partei beim Bezirksgericht Floridsdorf eingebrachten Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistungen aufzuschieben, mit der Begründung abgewiesen, es liege keiner der in § 42 EO erschöpfend aufgezählten Aufschiebungsgründe vor, eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO auf einen Unterhaltsherabsetzungsantrag scheide aus.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der verpflichteten Partei, die mit Beschluß vom 30.11.1998 bewilligte Fahrnisexekution bis zur Entscheidung über den von der verpflichteten Partei beim Bezirksgericht Floridsdorf eingebrachten Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistungen aufzuschieben, mit der Begründung abgewiesen, es liege keiner der in Paragraph 42, EO erschöpfend aufgezählten Aufschiebungsgründe vor, eine analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO auf einen Unterhaltsherabsetzungsantrag scheide aus.

Gegen diesen Beschluß erhob die verpflichtete Partei binnen offener Frist Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zur Gänze aufzuheben bzw. im Sinne einer Aufschiebung des Exekutionsverfahrens zu entscheiden "und weiters dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung gemäß § 67 Abs 2 EO" zuzuerkennen.Gegen diesen Beschluß erhob die verpflichtete Partei binnen offener Frist Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zur Gänze aufzuheben bzw. im Sinne einer Aufschiebung des Exekutionsverfahrens zu entscheiden "und weiters dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, EO" zuzuerkennen.

Da § 67 Abs 2 EO bestimmt, daß einem Rekurs eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zukommt, ist aus dieser Bestimmung gerade keine Ermächtigung des Gerichtes ableitbar, einem Rekurs (wenn nicht einer der im Gesetz besonders bezeichneten Fälle der hemmenden Wirkung vorliegt) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der darauf abzielende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Da Paragraph 67, Absatz 2, EO bestimmt, daß einem Rekurs eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zukommt, ist aus dieser Bestimmung gerade keine Ermächtigung des Gerichtes ableitbar, einem Rekurs (wenn nicht einer der im Gesetz besonders bezeichneten Fälle der hemmenden Wirkung vorliegt) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der darauf abzielende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die verpflichtete Partei begründete ihren am 11.12.1998 eingebrachten Antrag auf Aufschiebung der bewilligten, aber noch nicht vollzogenen) Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 6.900,- damit, daß sie bereits am 24.6.1997 beim BG Floridsdorf zu 3 P 3084/95m einen Antrag auf Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 3.450,- je Kind auf S 1.600,- je Kind beantragt habe. Über diesen Antrag sei (nunmehr im zweiten Rechtsgang) noch immer nicht entschieden.

Gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes macht die Rekurswerberin den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie mangelhafte Tatsachenfeststellung geltend und bringt vor, das Erstgericht hätte die (im Aufschiebungsantrag genannten und in der Rekursschrift wiederholten) tatsächlichen und konkreten Umstände ihres Falles feststellen müssen und an Hand dieser Umstände zu dem einzig rechtlichen Schluß gelangen müssen, daß auf Grund der Besonderheit dieses Falles die Voraussetzungen eines Aufschiebungsgrundes gemäß § 42 EO "zumindest analog" vorliegen.Gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes macht die Rekurswerberin den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie mangelhafte Tatsachenfeststellung geltend und bringt vor, das Erstgericht hätte die (im Aufschiebungsantrag genannten und in der Rekursschrift wiederholten) tatsächlichen und konkreten Umstände ihres Falles feststellen müssen und an Hand dieser Umstände zu dem einzig rechtlichen Schluß gelangen müssen, daß auf Grund der Besonderheit dieses Falles die Voraussetzungen eines Aufschiebungsgrundes gemäß Paragraph 42, EO "zumindest analog" vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie vom Erstgericht richtig ausgeführt, ist das Vorliegen eines Aufschiebungsgrundes im Sinne des § 42 EO eine von mehreren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um eine bewilligte Exekution tatsächlich aufschieben zu können. Wenn der geltend gemachte Aufschiebungsgrund weder unter die (taxative) Aufzählung des § 42 Abs 1 Z 1 bis 9 fällt, noch im Wege der Analogie darunter zu subsumieren ist, ist die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens jedenfalls nicht zulässig, weshalb das Vorliegen weiterer Aufschiebungsvoraussetzungen gar nicht mehr zu prüfen ist. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag der verpflichteten Partei auf Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den betreibenden Parteien ist unter den Aufschiebungsgründen des § 42 Abs 1 EO nicht genannt. Das LG für ZRS Wien hat mit Rekursentscheidung vom 23.3.1995, 46 R 3194/94, veröffentlicht in EFSlg 79.279 ausgesprochen, daß zwar eine Klage auf Herabsetzung des titelmäßigen Unterhaltsanspruches oder auf Ausspruch des derzeitigen Ruhens ein Aufschiebungsgrund im Sinne des § 42 Abs 1 Z 1 EO ist, gleiches aber auf einen Unterhaltsherabsetzungsantrag nicht zutrifft. Das Rekursgericht findet auf Grund des nun vorliegenden Rekurses keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Wie vom Erstgericht richtig ausgeführt, ist das Vorliegen eines Aufschiebungsgrundes im Sinne des Paragraph 42, EO eine von mehreren Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um eine bewilligte Exekution tatsächlich aufschieben zu können. Wenn der geltend gemachte Aufschiebungsgrund weder unter die (taxative) Aufzählung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 fällt, noch im Wege der Analogie darunter zu subsumieren ist, ist die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens jedenfalls nicht zulässig, weshalb das Vorliegen weiterer Aufschiebungsvoraussetzungen gar nicht mehr zu prüfen ist. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag der verpflichteten Partei auf Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den betreibenden Parteien ist unter den Aufschiebungsgründen des Paragraph 42, Absatz eins, EO nicht genannt. Das LG für ZRS Wien hat mit Rekursentscheidung vom 23.3.1995, 46 R 3194/94, veröffentlicht in EFSlg 79.279 ausgesprochen, daß zwar eine Klage auf Herabsetzung des titelmäßigen Unterhaltsanspruches oder auf Ausspruch des derzeitigen Ruhens ein Aufschiebungsgrund im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist, gleiches aber auf einen Unterhaltsherabsetzungsantrag nicht zutrifft. Das Rekursgericht findet auf Grund des nun vorliegenden Rekurses keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Daß ein Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren nicht als Aufschiebungsgrund im § 42 Abs 1 EO genannt ist, stellt keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke dar, die von der Rechtsprechung im Wege der Analogie zu korrigieren wäre. § 42 Abs 1 EO wurde seit Inkrafttreten der Stammfassung mehrmals geändert und auch um etliche Aufschiebungsgründe erweitert, u.a. durch die ZVN 1983 und die EO-Novelle 1995. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Unterhaltsherabsetzungsanträge im Pflegschaftsverfahren spätestens im Zuge einer der Änderungen des § 42 EO in den Katalog der Aufschiebungsgründe aufgenommen hätte, wenn dies seinem Gestaltungswillen entsprochen hätte. Da dies nicht geschehen ist, Unterhaltsherabsetzungsklagen jedoch nach dem Wortlaut des § 42 Abs 1 Z 1 EO einen Aufschiebungsgrund bilden, ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren gerade nicht im Wege der Analogie unter § 42 Abs 1 Z 1 EO zu subsumieren, sondern argumento e contratio von der taxativen Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausgeschlossen.Daß ein Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren nicht als Aufschiebungsgrund im Paragraph 42, Absatz eins, EO genannt ist, stellt keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke dar, die von der Rechtsprechung im Wege der Analogie zu korrigieren wäre. Paragraph 42, Absatz eins, EO wurde seit Inkrafttreten der Stammfassung mehrmals geändert und auch um etliche Aufschiebungsgründe erweitert, u.a. durch die ZVN 1983 und die EO-Novelle 1995. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Unterhaltsherabsetzungsanträge im Pflegschaftsverfahren spätestens im Zuge einer der Änderungen des Paragraph 42, EO in den Katalog der Aufschiebungsgründe aufgenommen hätte, wenn dies seinem Gestaltungswillen entsprochen hätte. Da dies nicht geschehen ist, Unterhaltsherabsetzungsklagen jedoch nach dem Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO einen Aufschiebungsgrund bilden, ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren gerade nicht im Wege der Analogie unter Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu subsumieren, sondern argumento e contratio von der taxativen Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausgeschlossen.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (Das Erstgericht hat nicht über eine der in § 49 Abs 2 Z 1 - 2 c JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten, sondern über eine rein exekutionsrechtliche Frage entschieden.)Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. (Das Erstgericht hat nicht über eine der in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, - 2 c JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten, sondern über eine rein exekutionsrechtliche Frage entschieden.)

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00047 46R01469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04600R00146.99G.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19990211_LG00003_04600R00146_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten