Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.S.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei AT***** Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zurückziehung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. September 1997, GZ 11 R 130/97k-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Februar 1997, GZ 1 Cg 52/96h-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,04 (darin enthalten S 1.014,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der klagenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Verwirklichung des Projekts "Sanierung der Altlast K*****" auf dem Grundstück Nr ***** der KG A***** nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, erstellt von der I***** Abfallbehandlungs GesmbH, ***** unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die beklagte Partei als Eigentümerin der genannten Liegenschaft erhob (zusammen mit anderen Einschreitern) gegen diesen Bescheid am 8. März 1996 ebenso Berufung wie die klagende Partei. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entschied darüber, soweit sich die Berufungen gegen den Spruchteil VI. des Bescheides richteten, mit Bescheid vom 17. September 1996 (die Berufung der beklagten Partei wurde als unbegründet abgewiesen), und soweit sie sich gegen die Spruchteile I bis V richteten, mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 (die Berufung der beklagten Partei wurde als unbegründet abgewiesen bzw als unzulässig zurückgewiesen).Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der klagenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Verwirklichung des Projekts "Sanierung der Altlast K*****" auf dem Grundstück Nr ***** der KG A***** nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, erstellt von der I***** Abfallbehandlungs GesmbH, ***** unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die beklagte Partei als Eigentümerin der genannten Liegenschaft erhob (zusammen mit anderen Einschreitern) gegen diesen Bescheid am 8. März 1996 ebenso Berufung wie die klagende Partei. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entschied darüber, soweit sich die Berufungen gegen den Spruchteil römisch VI. des Bescheides richteten, mit Bescheid vom 17. September 1996 (die Berufung der beklagten Partei wurde als unbegründet abgewiesen), und soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins bis römisch fünf richteten, mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 (die Berufung der beklagten Partei wurde als unbegründet abgewiesen bzw als unzulässig zurückgewiesen).
Die beklagte Partei hat gegen diese Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (Zl 96/07/0209, Zl 97/07/0017). Aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landesgericht Wels steht zwischen den Streitteilen fest, daß die von der beklagten Partei der klagenden Partei am 2. März 1990 erteilte Vollmacht nicht mehr aufrecht ist, sondern zumindest seit Ende März 1996 wirksam gekündigt wurde.
Die klagende Partei behauptet in der vorliegenden Klage Rechtsnachfolgerin der AB***** Gesellschaft mbH zu sein, der am 2. März 1990 (unter Beitritt der beklagten Partei) von der K***** Baugesellschaft mbH der Auftrag zur Planung, Projektierung und Durchführung der Sanierung der Deponie auf dem Grundstück Nr 345/2 KG Aichkirchen erteilt worden sei. Die beklagte Partei habe entgegen dieser Vereinbarung in einem nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) geführten Verwaltungsverfahren Einwendungen, Berufungen und nunmehr Verwaltungsgerichtshofbeschwerden erhoben, denen kein wie immer geartetes Rechtsschutzbedürfnis zugrundeliege, weshalb dies ganz offensichtlich aus purem Mutwillen geschehen sei.Die klagende Partei behauptet in der vorliegenden Klage Rechtsnachfolgerin der AB***** Gesellschaft mbH zu sein, der am 2. März 1990 (unter Beitritt der beklagten Partei) von der K***** Baugesellschaft mbH der Auftrag zur Planung, Projektierung und Durchführung der Sanierung der Deponie auf dem Grundstück Nr 345/2 KG Aichkirchen erteilt worden sei. Die beklagte Partei habe entgegen dieser Vereinbarung in einem nach Paragraph 29, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) geführten Verwaltungsverfahren Einwendungen, Berufungen und nunmehr Verwaltungsgerichtshofbeschwerden erhoben, denen kein wie immer geartetes Rechtsschutzbedürfnis zugrundeliege, weshalb dies ganz offensichtlich aus purem Mutwillen geschehen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zunächst ein, die klagende Partei sei nicht aktiv legitimiert. Nicht diese, sondern eine A.S.***** GesmbH & Co KG sei Rechtsnachfolgerin der AB***** GesmbH, gegenüber welcher der Rücktritt von der Vereinbarung vom 2. März 1990 erklärt worden sei, nachdem sie sich "grob schuldhaft, dolos und vertragswidrig" verhalten habe. Sie sei nämlich im Sinn der genannten Vereinbarung verpflichtet gewesen, das Sanierungskonzept gegenüber der beklagten Partei offenzulegen, habe aber die Übergabe der vollständigen Dokumentation des Projektes verweigert. Die beklagte Partei könne nicht daran gehindert werden, in rechtsstaatlich verbürgter Weise gegen rechtswidrige Bescheide vorzugehen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen.
Das Erstgericht traf noch nachstehende wesentliche Feststellungen:
Mit Kaufvertrag vom 30. 6. 1989 verkaufte Herbert K***** verschiedene ihm gehörige Grundstücke (deren genaue Bezeichnung ist dem Ersturteil zu entnehmen) im Ausmaß von 83.556 m2 um einen Kaufpreis von S 35,000.000 an die (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindliche) AB***** GmbH, die dort eine Sonderabfalldeponie zu errichten und zu betreiben beabsichtigte. Auf einem Teil dieser Grundstücke befand sich bereits eine alte Haus- und Sondermülldeponie, die von einer Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter der Verkäufer war, betrieben wurde. Zu dieser alten Deponie gehörten vier errichtete Stahlbetonbehälter zur Deponierung von Sonderabfällen, die mit Galvanikschlämmen gefüllt waren. Der Verkäufer verpflichtete sich für den Fall, daß eine Behörde oder ein Gericht die Beseitigung von Müll aus der alten Deponie und allenfalls die Abtragung des Deponiebodens verlangen sollte, dies auf seine Kosten durchzuführen und sicherte zu, daß die vier Stahlbetonbehälter bescheidgemäß errichtet und befüllt worden seien.
Mit Bescheid vom 1. 8. 1989 erteilte die Bezirkhauptmannschaft Wels Land der AB***** GmbH bezüglich der vier Stahlbetonbehälter einen Sanierungsauftrag, weil diese in einigen Punkten konsenswidrig errichtet worden seien und Risse aufwiesen. In weiterer Folge stellte sich bei strafgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Erhebungen und Untersuchungen heraus, daß die alte Mülldeponie grundwassergefährdende Altlasten in Form von Lösungsmitteln, Benzin, Altöl u. dgl. in sich barg, was zu einer Vielzahl behördlicher Aufträge an die AB***** GmbH führte.
Am 2. 3. 1990 fand eine Besprechung statt, um das Problem außergerichtlich zu bereinigen. Der Verkäufer und die Käuferin vereinbarten am selben Tag, den Kaufvertrag vom 30. 6. 1989 hinsichtlich einer von den hervorgekommenen Altlasten betroffenen Teilflächen im Ausmaß von 23.381 m2 aufzuheben bzw rückgängig zu machen und den Kaufpreis um S 2,5 Mio auf S 32,5 Mio zu reduzieren. Die restlichen Grundstücke verblieben beim Verkäufer. Ebenfalls wurde am gleichen Tag hinsichtlich der "zurückgegebenen" Grundstücke zwischen den Vertragsparteien und der ursprünglichen Deponiebetreiberin festgehalten, daß über die bereits von den Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Maßnahmen hinaus eine Sanierung der vier Stahlbetonbehälter und der alten Haus- und Sondermülldeponie notwendig ist. Die ursprüngliche Deponiebetreiberin, die K***** GmbH beauftragte die AB***** GmbH gegen ein im einzelnen festgesetztes Pauschalentgelt, die behördlich aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen sowie die darüber hinausgehende Sanierung zu planen, zu projektieren, bei den Behörden einzureichen und schließlich durchzuführen. Die AB***** GmbH sicherte zu, die K***** GmbH auf Anfrage über all diese Planungen und Durchführungen zu informieren. In Punkt 2 Abs 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich Herbert K*****, als Eigentümer der ihm nach Aufhebung des Kaufvertrages wieder gehörenden Grundstücke, alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Aufträge durch die AB***** GmbH notwendig sind. Er verpflichtete sich auch, diese Verpflichtung auf alle Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft zu überbinden.Am 2. 3. 1990 fand eine Besprechung statt, um das Problem außergerichtlich zu bereinigen. Der Verkäufer und die Käuferin vereinbarten am selben Tag, den Kaufvertrag vom 30. 6. 1989 hinsichtlich einer von den hervorgekommenen Altlasten betroffenen Teilflächen im Ausmaß von 23.381 m2 aufzuheben bzw rückgängig zu machen und den Kaufpreis um S 2,5 Mio auf S 32,5 Mio zu reduzieren. Die restlichen Grundstücke verblieben beim Verkäufer. Ebenfalls wurde am gleichen Tag hinsichtlich der "zurückgegebenen" Grundstücke zwischen den Vertragsparteien und der ursprünglichen Deponiebetreiberin festgehalten, daß über die bereits von den Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Maßnahmen hinaus eine Sanierung der vier Stahlbetonbehälter und der alten Haus- und Sondermülldeponie notwendig ist. Die ursprüngliche Deponiebetreiberin, die K***** GmbH beauftragte die AB***** GmbH gegen ein im einzelnen festgesetztes Pauschalentgelt, die behördlich aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen sowie die darüber hinausgehende Sanierung zu planen, zu projektieren, bei den Behörden einzureichen und schließlich durchzuführen. Die AB***** GmbH sicherte zu, die K***** GmbH auf Anfrage über all diese Planungen und Durchführungen zu informieren. In Punkt 2 Absatz 3, dieser Vereinbarung verpflichtete sich Herbert K*****, als Eigentümer der ihm nach Aufhebung des Kaufvertrages wieder gehörenden Grundstücke, alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Aufträge durch die AB***** GmbH notwendig sind. Er verpflichtete sich auch, diese Verpflichtung auf alle Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft zu überbinden.
Ebenfalls am 2. 3. 1970 wurde die "zurückgegebene" Restliegenschaft von Herbert K***** auf die damals noch in Gründung befindliche beklagte Partei, deren geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter Herbert K***** ist, übertragen. Am selben Tag schlossen auch die AB***** GmbH und (die in Gründung befindliche beklagte Partei) eine Vereinbarung, nach der diese der zuvor festgestellten Vereinbarung betreffend die Sanierung der vier Stahlbetonbehälter und der Haus- und Sondermülldeponie und den zu diesem Zweck erteilten Aufträgen als Auftraggeberin beitrat.
Mit Eingaben vom 29. 12. 1994 an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stellte die A.S.***** GmbH & Co KG durch ihre Vertreter Anträge zur abfallwirtschaftsgesetzlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigung eines (neuen bzw geänderten) Projektes zur Sanierung der Altlast "K***** Deponie" (offensichtlich der oben erwähnten Haus- und Sondermülldeponie). Sie bezeichnete sich als Rechtsnachfolgerin der AB*****GmbH.
Am 16. 3. 1995 forderte der Vertreter der A.S.***** GmbH & Co KG die beklagte Partei unter Hinweis auf die Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 2. 3. 1990 auf, für diese Anträge eine firmenmäßig gefertigte Erklärung zu übermitteln, wonach sie als Eigentümerin der (offensichtlich die bestehende Haus- und Sondermülldeponie betreffende) Liegenschaft "sämtlichen, durch die A.S.***** GmbH & Co KG, eines ihrer Rechtsnachfolger oder einer anderen Rechtsperson, an der die A.S.***** GmbH & Co KG beteiligt ist, bei Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden gestellten Anträgen und Anzeigen etc, die für die Erlangung aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Nichtuntersagungen und Kenntnisnahmen für das Projekt der Sanierung der Altlast K***** Deponie im Standort A***** erforderlich sind, zustimmt, wobei diese Zustimmungserklärung unwiderruflich bis zum rechtskräftigen Abschluß sämtlicher projektbezogener Bewilligungs-, Genehmigungs- und Nichtuntersagungsverfahren erteilt wird".
Am 14. 6. 1995 urgierte der Vertreter der klagenden Partei bei der beklagten Partei die geforderte Zustimmungserklärung.
Am 11. 7. 1995 ersuchte der Beklagtenvertreter namens der beklagten Partei unter Hinweis auf die in den Vereinbarungen vom 2. 3. 1990 übernommene Informationspflicht um vollständige Dokumentation des Projektgegenstandes und um Zurverfügungstellung von Unterlagen über eine mobile Verbrennungsanlage; erst dann könne zur Frage der Zustimmungserklärung Stellung genommen werden.
Der Vertreter der klagenden Partei erwiderte mit Schreiben vom 24. 7. 1995, daß die mobile Verbrennungsanlage nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der Beklagtenvertreter hielt daraufhin mit einem Schreiben im umweltrechtlichen Verfahren des Landeshauptmannes für Oberösterreich fest, daß eine vollständige Dokumentation vertragswidrig verweigert werde und daher die der seinerzeitigen AB***** GmbH erteilte Vollmacht widerrufen werde.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Vereinbarung vom 2. 3. 1990 nicht entnommen werden könne, die beklagte Partei habe sich zur Zurücknahme von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden verpflichtet. Im übrigen wäre ein solcher Rechtsschutzverzichtsvertrag unwirksam. Auch schikanöse bzw mutwillige Rechtsausübung liege nicht vor, weil der beklagten Partei im naturschutzbehördlichen Verfahren ex lege Parteistellung zugekommen sei und im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen worden sei, um allfällige Beeinträchtigungen des Grundtsückes der beklagten Partei abzuklären.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Begehren auf Zurückziehung eines bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels sei grundsätzlich zulässig. Dies müsse auch für die begehrte Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gelten. Die Frage, ob und wann auf die Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfahrensrechtlich rechtswirksam verzichtet werden könne, stelle sich im Hinblick darauf, daß die Zurückziehungserklärung erst mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils als abgegeben gelte, ebensowenig, wie sich aus diesem eine Problematik bezüglich der Zurückziehung einer Berufung ergeben könne. Die Verpflichtung der beklagten Partei, eine Erklärung (auf Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abzugeben, könne aus einer vertraglichen Verpflichtung, konkret den Vereinbarungen vom 2. 3. 1990, bei Fehlen eines solchen vertraglichen Anspruches aber auch aus einem Unterlassungsanspruch zur Abwehr rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung erfolgen. Bei den durch die aufschiebende Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in Schwebe befindlichen Rechtsgeschäften müsse nach der Rechtsprechung jeder Partner beim Versuch, die behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken und dürfe auf keinen Fall wider Treu und Glauben die Genehmigung vereiteln. Eine derartige Pflicht könne auch ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein. Soweit damit gleichzeitig ein Verzicht auf künftige Einwendungen verbunden sein solle, dürfe aber nicht unbeachtet bleiben, daß ein unbestimmter Verzicht auf alle künftigen Einwendungen aus einem Rechtsgeschäft ungültig sei und ein Verzicht nach der Rechtsprechung überhaupt einschränkend auszulegen sei; hingegen verstoße ein Verzicht auf die Geltendmachung von Umständen, die die Parteien schon kannten, nicht gegen § 937 ABGB. Schließlich sei nach der Rechtsprechung der gänzliche Ausschluß des Rechtsweges durch Vertrag unzulässig und unwirksam.Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Begehren auf Zurückziehung eines bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels sei grundsätzlich zulässig. Dies müsse auch für die begehrte Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gelten. Die Frage, ob und wann auf die Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfahrensrechtlich rechtswirksam verzichtet werden könne, stelle sich im Hinblick darauf, daß die Zurückziehungserklärung erst mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils als abgegeben gelte, ebensowenig, wie sich aus diesem eine Problematik bezüglich der Zurückziehung einer Berufung ergeben könne. Die Verpflichtung der beklagten Partei, eine Erklärung (auf Zurückziehung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abzugeben, könne aus einer vertraglichen Verpflichtung, konkret den Vereinbarungen vom 2. 3. 1990, bei Fehlen eines solchen vertraglichen Anspruches aber auch aus einem Unterlassungsanspruch zur Abwehr rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung erfolgen. Bei den durch die aufschiebende Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in Schwebe befindlichen Rechtsgeschäften müsse nach der Rechtsprechung jeder Partner beim Versuch, die behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken und dürfe auf keinen Fall wider Treu und Glauben die Genehmigung vereiteln. Eine derartige Pflicht könne auch ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein. Soweit damit gleichzeitig ein Verzicht auf künftige Einwendungen verbunden sein solle, dürfe aber nicht unbeachtet bleiben, daß ein unbestimmter Verzicht auf alle künftigen Einwendungen aus einem Rechtsgeschäft ungültig sei und ein Verzicht nach der Rechtsprechung überhaupt einschränkend auszulegen sei; hingegen verstoße ein Verzicht auf die Geltendmachung von Umständen, die die Parteien schon kannten, nicht gegen Paragraph 937, ABGB. Schließlich sei nach der Rechtsprechung der gänzliche Ausschluß des Rechtsweges durch Vertrag unzulässig und unwirksam.
Der Auftrag vom 2. 3. 1990 umfasse nicht nur die Durchführung der behördlich aufgetragenen (und damit bekannten) Maßnahmen, sondern überdies den Auftrag, die darüber hinausgehende Sanierung zu planen, zu projektieren, bei den Behörden einzureichen und schließlich durchzuführen. Somit seien die Details der Planung und Projektierung und damit auch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Grundstückes der beklagten Partei, das davon betroffen gewesen sei, weitgehend unbestimmt. Gerade deshalb sei auch eine Informationspflicht festgelegt worden. Die weiters festgelegte, auch die beklagte Partei treffende Verpflichtung des Verkäufers, alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Aufträge notwendig seien, könne schon deshalb nicht als gleichzeitiger Vorausverzicht auf alle mit der Verfolgung der Eigentümerinteressen verbundenen Einwendungen verstanden werden, weil etwa die Abgabe einer entsprechenden Erklärung schon zur Einbringung eines Antrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zunächst einmal notwendig gewesen sei. Auch der als möglich vorgesehene Vollmachtswiderruf weise darauf hin, daß der beklagten Partei nicht jede Möglichkeit der Wahrung ihrer Rechte in den Verwaltungsverfahren genommen werden solle. Die in das Gutdünken der AB***** gestellte Durchführung des Sanierungsauftrages vermöge daran nichts zu ändern, weil sie nicht als Zustimmung zu jedwedem Eingriff in die subjektiv-öffentliche Rechtsposition verstanden werden könne. Als weitere Anspruchsgrundlage komme eine sonst rechtsmißbräuchliche Ausübung der Rechte der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren in Betracht. Bei rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung stehe dem Geschädigten nicht nur ein Schadenersatzanspruch, sondern auch ein Unterlassungsanspruch zu. Schikane sei nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft sei, sondern daß jeder mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegengetreten werden könne. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse gehabt habe, als zu schädigen, oder daß doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stünden, sodaß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund getreten seien, sei der die Schikane Behauptende. Die beklagte Partei habe eigene subjektiv-öffentliche Interessen als Grundeigentümer eines von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Grundstückes ungeachtet des der klagenden Partei erteilten Auftrages verfolgt. Die klagende Partei habe auch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem sich ableiten ließe, daß die von der beklagten Partei erfolgten Eigeninteressen entweder offenkundig gar nicht gegeben oder doch von so geringer Bedeutung seien, daß daraus Rechtsmißbrauch abzuleiten wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision wegen der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, inwieweit auf Einwendungen und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren schon im vorhinein rechtswirksam verzichtet werden könne, zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung nicht vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, grundsäzlich keine Bedenken bestehen. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe aufgrund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. Die Verwaltungsbehörde hat sie sodann als vom Beklagten stammende Willenserklärung zu behandeln (SZ 66/133 = EvBl 1994/66 = ZfRV 1994, 125). Diese Entscheidung ist zwar in einem Verfahren um grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrages ergangen. Dabei wurde ausgesprochen, daß die Parteien beim Versuch, die erforderliche behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken müsse und die Genehmigung auf keinen Fall wider Treu und Glauben vereiteln dürfen. Es besteht grundsätzlich kein Hindernis, diese Rechtsprechung auch auf andere Verwaltungsverfahren bzw auch auf Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden, weil auch diese zurückgezogen werden können (§ 33 VwGG). Da nach der Aktenlage eine Entscheidung über die eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden noch nicht ergangen ist, steht der klagenden Partei auch grundsätzlich eine Beschwer offen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, grundsäzlich keine Bedenken bestehen. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe aufgrund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. Die Verwaltungsbehörde hat sie sodann als vom Beklagten stammende Willenserklärung zu behandeln (SZ 66/133 = EvBl 1994/66 = ZfRV 1994, 125). Diese Entscheidung ist zwar in einem Verfahren um grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrages ergangen. Dabei wurde ausgesprochen, daß die Parteien beim Versuch, die erforderliche behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken müsse und die Genehmigung auf keinen Fall wider Treu und Glauben vereiteln dürfen. Es besteht grundsätzlich kein Hindernis, diese Rechtsprechung auch auf andere Verwaltungsverfahren bzw auch auf Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden, weil auch diese zurückgezogen werden können (Paragraph 33, VwGG). Da nach der Aktenlage eine Entscheidung über die eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden noch nicht ergangen ist, steht der klagenden Partei auch grundsätzlich eine Beschwer offen.
Erfolgsvoraussetzung für eine Klage auf Zurückziehung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren ist aber das Bestehen eines privatrechtlichen Titels zwischen den Streitteilen. Ob ein solcher vorliegt, ist allerdings nur auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, weil dabei ein konkreter Vertrag auszulegen ist. Einer derartigen Vertragsauslegung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (vgl Kodek in Rechberger § 502 Rz 3 dritter Abs mwN).Erfolgsvoraussetzung für eine Klage auf Zurückziehung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren ist aber das Bestehen eines privatrechtlichen Titels zwischen den Streitteilen. Ob ein solcher vorliegt, ist allerdings nur auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, weil dabei ein konkreter Vertrag auszulegen ist. Einer derartigen Vertragsauslegung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, Rz 3 dritter Abs mwN).
Im vorliegenden Fall ist bei Beurteilung der Frage, ob sich aus der Vereinbarung vom 2. 3. 1990, der die beklagte Partei beigetreten ist, ein Anspruch auf Rückziehung konkreter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ableiten läßt, zunächst auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Selbst wenn man der beklagten Partei eine Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der von der klagenden Pareti durchzuführenden Projekte im Sinne dieser Vereinbarung auferlegt, kann sie jedoch nicht verhalten werden, im konkreten Fall gegen sie belastende über den Vertrag hinausgehende Verpflichtungen auch im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu erheben. Dies wurde hier von der beklagten Partei unter Hinweis auf eine mangelhafte Dokumentierung des von der klagenden Partei eingereichten Projektes behauptet. Die Auslegung des vorliegenden Vertrages berührt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden müßte.Im vorliegenden Fall ist bei Beurteilung der Frage, ob sich aus der Vereinbarung vom 2. 3. 1990, der die beklagte Partei beigetreten ist, ein Anspruch auf Rückziehung konkreter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ableiten läßt, zunächst auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Selbst wenn man der beklagten Partei eine Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der von der klagenden Pareti durchzuführenden Projekte im Sinne dieser Vereinbarung auferlegt, kann sie jedoch nicht verhalten werden, im konkreten Fall gegen sie belastende über den Vertrag hinausgehende Verpflichtungen auch im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu erheben. Dies wurde hier von der beklagten Partei unter Hinweis auf eine mangelhafte Dokumentierung des von der klagenden Partei eingereichten Projektes behauptet. Die Auslegung des vorliegenden Vertrages berührt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden müßte.
Die Frage, ob die beklagte Partei ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren schikanös, also aus überwiegend unlauteren Motiven erhoben hat, wurde vom Berufungsgericht ebenfalls im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung gelöst. Auch hier ist darauf zu verweisen, daß die klagende Partei gar nicht konkret behauptet hat, inwieweit die beklagte Partei lediglich aus unlauteren Motiven Rechtsmittel gegen die Bescheide der Verwaltungsbehörde erhoben hat.
Die Revision war daher mangels Vorliegens Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E52787 02A03847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00384.97B.0211.000Dokumentnummer
JJT_19990211_OGH0002_0020OB00384_97B0000_000