Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raoul C*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen S 55.000,-- sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Maria Enzersdorf wohnhafte Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf der Phyrnautobahn in Fahrtrichtung Graz auf Höhe km 206,5 ereignet hat. Das gegnerische Fahrzeug sei auf seinen PKW samt Bootsanhänger aufgefahren. Er berief sich im wesentlichen auf seine Vernehmung als Partei, die Vernehmung seiner unter seiner Anschrift wohnhaften Ehegattin und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, der auch das bei ihm abgestellte beschädigte Boot besichtigen möge.
Die beklagte Partei wendete ein, die Ehegattin des Klägers sei plötzlich vom Pannenstreifen auf den ersten Fahrstreifen gefahren. Sie beantragte Vernehmung von vier in Tschechien wohnhaften Zeugen, Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen und Durchführung eines Ortsaugenscheins, wegen des letzteren Beweismittels auch die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leibnitz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe.
Der Kläger und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprachen sich gegen eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Die zu vernehmenden Personen wohnen teils in der Nähe von Wien, teils in Tschechien, auch das allenfalls zu besichtigende Boot befindet sich im Raum Wien. Der Unfallsort liegt zwar in der Steiermark, jedoch kann nach der bisherigen Aktenlage nicht gesagt werden, daß ein gerichtlicher Lokalaugenschein auf der Phyrnautobahn unter Beiziehung aller Beteiligten unumgänglich sein wird.
Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Leibnitz ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Anmerkung
E52788 02J00019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00001.99.0212.000Dokumentnummer
JJT_19990212_OGH0002_0020ND00001_9900000_000