TE OGH 1999/2/12 12R19/99y

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, Wien *****, vertreten durch Dr. H***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.*****, F*****, Wien *****, vertreten durch B*****, H***** & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 185.466,-- s.A. infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in der Hauptsache als unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß es insofern zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.606,-- (darin enthalten S 6.421,-- an USt und S 80,-- an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, enthaltenen, allein angefochtenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht dem Beklagten für einen antragsgemäß erfolgreichen, fristgerecht eingebrachten Protokollberichtigungsantrag statt der beantragten Kosten nach TP 2 RATG, Kosten nach TP 1 RATG mit der Begründung zu, Berichtigungsanträge seien bloß nach TP 1 RATG zu honorieren.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß TP 1 II lit g RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nach TP 1 RATG zu entlohnen. Anträge auf Berichtigung von Protokollen finden sich in der Aufzählung der nach TP 1 RATG zu entlohnenden Prozeßhandlungen nicht. Nach TP 2 I 1 lit e RATG sind sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu entlohnen. Da ein Antrag auf Protokollberichtigung weder in der Aufzählung der nach TP 1 RATG noch in der Aufzählung der nach TP 3 RATG zu entlohnenden Leistungen enthalten ist, ist er schon deshalb nach TP 2 RATG zu entlohnen. Im übrigen ist ein von einer Partei binnen 3 Tagen nach Zustellung der Protokollabschrift (wie hier) eingebrachter Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch anzusehen (MGA ZPO14, § 212/E 6). Der Widerspruch gegen die Übertragung eines Kurzschriftprotokolls wiederum wäre nach TP 2 RATG zu honorieren (EvBl. 1937/119; Feil-Hajek Rechtsanwaltskosten**n, Rz 4 zu TP 2 RATG).Gemäß TP 1 römisch II Litera g, RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nach TP 1 RATG zu entlohnen. Anträge auf Berichtigung von Protokollen finden sich in der Aufzählung der nach TP 1 RATG zu entlohnenden Prozeßhandlungen nicht. Nach TP 2 römisch eins 1 Litera e, RATG sind sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu entlohnen. Da ein Antrag auf Protokollberichtigung weder in der Aufzählung der nach TP 1 RATG noch in der Aufzählung der nach TP 3 RATG zu entlohnenden Leistungen enthalten ist, ist er schon deshalb nach TP 2 RATG zu entlohnen. Im übrigen ist ein von einer Partei binnen 3 Tagen nach Zustellung der Protokollabschrift (wie hier) eingebrachter Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch anzusehen (MGA ZPO14, Paragraph 212 /, E, 6). Der Widerspruch gegen die Übertragung eines Kurzschriftprotokolls wiederum wäre nach TP 2 RATG zu honorieren (EvBl. 1937/119; Feil-Hajek Rechtsanwaltskosten**n, Rz 4 zu TP 2 RATG).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO sowie auf § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie auf Paragraph 11, RATG.

Gemäß dem § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß dem Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00298 12R00199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01200R00019.99Y.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19990212_OLG0009_01200R00019_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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