Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, Wien *****, vertreten durch Dr. H***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.*****, F*****, Wien *****, vertreten durch B*****, H***** & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 185.466,-- s.A. infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil, welches in der Hauptsache als unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß es insofern zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.606,-- (darin enthalten S 6.421,-- an USt und S 80,-- an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, enthaltenen, allein angefochtenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht dem Beklagten für einen antragsgemäß erfolgreichen, fristgerecht eingebrachten Protokollberichtigungsantrag statt der beantragten Kosten nach TP 2 RATG, Kosten nach TP 1 RATG mit der Begründung zu, Berichtigungsanträge seien bloß nach TP 1 RATG zu honorieren.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß TP 1 II lit g RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nach TP 1 RATG zu entlohnen. Anträge auf Berichtigung von Protokollen finden sich in der Aufzählung der nach TP 1 RATG zu entlohnenden Prozeßhandlungen nicht. Nach TP 2 I 1 lit e RATG sind sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu entlohnen. Da ein Antrag auf Protokollberichtigung weder in der Aufzählung der nach TP 1 RATG noch in der Aufzählung der nach TP 3 RATG zu entlohnenden Leistungen enthalten ist, ist er schon deshalb nach TP 2 RATG zu entlohnen. Im übrigen ist ein von einer Partei binnen 3 Tagen nach Zustellung der Protokollabschrift (wie hier) eingebrachter Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch anzusehen (MGA ZPO14, § 212/E 6). Der Widerspruch gegen die Übertragung eines Kurzschriftprotokolls wiederum wäre nach TP 2 RATG zu honorieren (EvBl. 1937/119; Feil-Hajek Rechtsanwaltskosten**n, Rz 4 zu TP 2 RATG).Gemäß TP 1 römisch II Litera g, RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nach TP 1 RATG zu entlohnen. Anträge auf Berichtigung von Protokollen finden sich in der Aufzählung der nach TP 1 RATG zu entlohnenden Prozeßhandlungen nicht. Nach TP 2 römisch eins 1 Litera e, RATG sind sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu entlohnen. Da ein Antrag auf Protokollberichtigung weder in der Aufzählung der nach TP 1 RATG noch in der Aufzählung der nach TP 3 RATG zu entlohnenden Leistungen enthalten ist, ist er schon deshalb nach TP 2 RATG zu entlohnen. Im übrigen ist ein von einer Partei binnen 3 Tagen nach Zustellung der Protokollabschrift (wie hier) eingebrachter Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch anzusehen (MGA ZPO14, Paragraph 212 /, E, 6). Der Widerspruch gegen die Übertragung eines Kurzschriftprotokolls wiederum wäre nach TP 2 RATG zu honorieren (EvBl. 1937/119; Feil-Hajek Rechtsanwaltskosten**n, Rz 4 zu TP 2 RATG).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO sowie auf § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie auf Paragraph 11, RATG.
Gemäß dem § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß dem Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
EW00298 12R00199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:01200R00019.99Y.0212.000Dokumentnummer
JJT_19990212_OLG0009_01200R00019_99Y0000_000