Norm
JN §7aKopf
B e s c h l u s s
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen die beklagte Partei Gilbert L*****, wegen S 232.808,43 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.1.1999, 41 Cg 15/99w-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (in der Besetzung gemäß § 7a JN) aufgetragen wird.Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (in der Besetzung gemäß Paragraph 7 a, JN) aufgetragen wird.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat vorgebracht, die protokollierte Firma E*****, schulde ihr an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen S 232.808,43 s.A. laut Rückstandsausweis. Am 26.6.1998 sei der Beklagte dieser Beitragsschuld "als Bürge und Zahler vorbehaltlos und unwiderruflich" beigetreten. Der Beitritt sei auch hinsichtlich eventuell auflaufender Sozialversicherungsbeiträge u.ä. erklärt worden. Weiters habe sich der Beklagte verpflichtet, die Bürgschaftsschuld mit S 85.000,-- am 10.4.1998 und mit folgenden Raten von je S 8.500,-- beginnend mit 30.4.1998 bei Terminsverlust zu bezahlen. Zufolge Eintritts der Fälligkeit und mangels Zahlung werde daher die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 232.808,43 s. A. begehrt.
Das Erstgericht hat a limine den Beschluss gefasst, dass das Verfahren in der Besetzung durch einen Richter und zwei fachkundige Laienrichter fortzusetzen sei, weil Gegenstand des Verfahrens Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen seien, weshalb das ASGG anzuwenden sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens als Einzelrichter aufzutragen. Im Rekurs wird geltend gemacht, dass in jahrzehntelanger Praxis noch niemals bei solchen Bürgschaftsklagen eine "arbeitsrechtliche Streitigkeit" erblickt worden sei; und dass, da es sich um eine Bürgschaftsklage zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Bürgen eines Arbeitgebers handle, kein den §§ 50 und 65 ASGG zuzuordnender Tatbestand vorliege.Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens als Einzelrichter aufzutragen. Im Rekurs wird geltend gemacht, dass in jahrzehntelanger Praxis noch niemals bei solchen Bürgschaftsklagen eine "arbeitsrechtliche Streitigkeit" erblickt worden sei; und dass, da es sich um eine Bürgschaftsklage zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Bürgen eines Arbeitgebers handle, kein den Paragraphen 50 und 65 ASGG zuzuordnender Tatbestand vorliege.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Was Arbeitsrechtssachen sind, bestimmt § 50 ASGG, was Sozialrechtssachen sind, § 65. Beide Aufzählungen sind zwar bloß demonstrativ (Kuderna, ASGG 2. Auflage, 300 und 427). Der gegenständliche Rechtsstreit fällt aber nicht nur nicht unter die ausdrücklich in §§ 50 und 65 ASGG genannten Bereiche, sondern hat - entgegen der Meinung des Erstgerichts - überhaupt keinen Bezug zu Arbeits- oder Sozialrechtssachen. Das Erstgericht übersieht, dass die Schuld, der der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei beigetreten ist, eine im Verwaltungswege festzusetzende und durch die ordentlichen Gerichte überhaupt nicht prüfbare Schuld ist (siehe SZ 60/279 und Arb 8606). Sowohl Arbeitsrechtssachen als auch Sozialrechtssachen sind aber nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten; darunter fallen also nicht Rechtsstreitigkeiten, die nicht auf den Zivilrechtsweg (vor den ordentlichen Gerichten), sondern auf dem Verwaltungsweg auszutragen sind (Kuderna aaO 300 und 427). Über die der Bürgschaft zugrunde liegende Schuld kann daher kein Zusammenhang der Klagsforderung mit einer Arbeitsrechts- oder Sozialrechtssache hergestellt werden. Der einzige Rechtsgrund, der überhaupt den ordentlichen Rechtsweg eröffnet (siehe Arb 8606), ist die Bürgschaft, die der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei übernommen hat. Der daraus abgeleitete Anspruch ist deshalb als zivilrechtlicher Anspruch zu qualifizieren (maßgeblich hiefür ist der Inhalt der Klage und die Frage, ob damit ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - Kuderna aaO, 301 mwN aus der st. Rsp.). Der Bürgschaftsvertrag als Grundlage des hier geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruches ist aber zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Geschäftsführer eines Arbeitgebers abgeschlossen worden. Diese Rechtsbeziehung hat keinen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs 1 ASGG), noch hat sie irgend eine Ähnlichkeit mit den in § 65 ASGG aufgezählten Tatbeständen. Dementsprechend wurde auch der vergleichbare mit Arb 8606 entschiedene Fall nicht etwa arbeitsgerichtlich erledigt.Was Arbeitsrechtssachen sind, bestimmt Paragraph 50, ASGG, was Sozialrechtssachen sind, Paragraph 65, Beide Aufzählungen sind zwar bloß demonstrativ (Kuderna, ASGG 2. Auflage, 300 und 427). Der gegenständliche Rechtsstreit fällt aber nicht nur nicht unter die ausdrücklich in Paragraphen 50 und 65 ASGG genannten Bereiche, sondern hat - entgegen der Meinung des Erstgerichts - überhaupt keinen Bezug zu Arbeits- oder Sozialrechtssachen. Das Erstgericht übersieht, dass die Schuld, der der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei beigetreten ist, eine im Verwaltungswege festzusetzende und durch die ordentlichen Gerichte überhaupt nicht prüfbare Schuld ist (siehe SZ 60/279 und Arb 8606). Sowohl Arbeitsrechtssachen als auch Sozialrechtssachen sind aber nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten; darunter fallen also nicht Rechtsstreitigkeiten, die nicht auf den Zivilrechtsweg (vor den ordentlichen Gerichten), sondern auf dem Verwaltungsweg auszutragen sind (Kuderna aaO 300 und 427). Über die der Bürgschaft zugrunde liegende Schuld kann daher kein Zusammenhang der Klagsforderung mit einer Arbeitsrechts- oder Sozialrechtssache hergestellt werden. Der einzige Rechtsgrund, der überhaupt den ordentlichen Rechtsweg eröffnet (siehe Arb 8606), ist die Bürgschaft, die der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei übernommen hat. Der daraus abgeleitete Anspruch ist deshalb als zivilrechtlicher Anspruch zu qualifizieren (maßgeblich hiefür ist der Inhalt der Klage und die Frage, ob damit ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - Kuderna aaO, 301 mwN aus der st. Rsp.). Der Bürgschaftsvertrag als Grundlage des hier geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruches ist aber zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Geschäftsführer eines Arbeitgebers abgeschlossen worden. Diese Rechtsbeziehung hat keinen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins, ASGG), noch hat sie irgend eine Ähnlichkeit mit den in Paragraph 65, ASGG aufgezählten Tatbeständen. Dementsprechend wurde auch der vergleichbare mit Arb 8606 entschiedene Fall nicht etwa arbeitsgerichtlich erledigt.
Dem Rekurs ist damit Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren in der Besetzung als Einzelrichter nach § 7a JN einzuleiten haben.Dem Rekurs ist damit Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren in der Besetzung als Einzelrichter nach Paragraph 7 a, JN einzuleiten haben.
Da kein Zwischenstreit vorliegt, ist auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind (Fucik in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 52).Da kein Zwischenstreit vorliegt, ist auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind (Fucik in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 52,).
Gründe, den Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da sich die Lösung der hier gestellten Rechtsfrage klar aus dem Gesetz ergibt (6 Ob 1685/95, 8 Ob 293/97i).Gründe, den Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da sich die Lösung der hier gestellten Rechtsfrage klar aus dem Gesetz ergibt (6 Ob 1685/95, 8 Ob 293/97i).
Anmerkung
EI00082 04R00319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:00400R00031.99M.0217.000Dokumentnummer
JJT_19990217_OLG0819_00400R00031_99M0000_000