TE OGH 1999/2/18 10ObS29/99h

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut D*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1998, GZ 11 Rs 251/98f-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. August 1998, GZ 19 Cgs 159/96t-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine grundsätzliche Verweisbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten auf Teilzeitbeschäftigung besteht, richtig ist, ist es ausreichend, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine grundsätzliche Verweisbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten auf Teilzeitbeschäftigung besteht, richtig ist, ist es ausreichend, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Den Rekursausführungen ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Die Rechtsprechung bejaht grundsätzlich auch die Verweisbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten auf eine Teilzeitbeschäftigung, soferne er die Lohnhälfte eines Vollzeitbeschäftigten zu erzielen in der Lage ist (SZ 64/174; SSV-NF 7/126 = SZ 66/184 = ZAS 1995/24 [Pfeil]; 10 ObS 425/97s). Besondere Pausenregelungen sieht § 19d AZG für Teilzeitbeschäftigte nicht vor (10 ObS 425/97s). Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Wenn nun der Kläger bei einer Vollzeitbeschäftigung zu den üblichen Pausen des § 11 AZG zwei zusätzliche in die Arbeitszeit einzurechnende Pausen in der Dauer von je 15 Minuten täglich benötigt, die er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht einarbeiten kann, so liegt das Ausmaß dieser zusätzlichen Pausen über dem bisher von der Wirtschaft tolerierten nicht von einem besonderen Entgegenkommen des Arbeitgebers getragenen Ausmaß von etwa 20 Minuten (10 ObS 39/92). Beim Kläger ist jedoch eine Verweisung auf Teilzeitarbeit grundsätzlich ins Auge zu fassen. Da nach den Feststellungen dem Kläger lediglich ein Einarbeiten dieser zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Gleitarbeitszeit oder durch Verlängerung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht möglich ist, die Normalwochenarbeitszeit offenbar die absolute Grenze der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist, besteht aufgrund der Feststellungen, kein Hindernis, die zusätzliche Pause von 15 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigung von 4 Stunden pro Tag bzw die zwei zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 7,5 Stunden pro Tag einzuarbeiten und ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren. Da die 15-minütigen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ist das der Entscheidung 10 ObS 97/89 aufgrund der dortigen konkreten Feststellungen erforderliche Entgegenkommen des Arbeitgebers bei zusätzlichen Arbeitspausen von 10 bis 15 Minuten nach jeweils zwei Arbeitsstunden (offenbar abgestellt auf eine Vollzeitbeschäftigung) hier nicht erforderlich.Die Rechtsprechung bejaht grundsätzlich auch die Verweisbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten auf eine Teilzeitbeschäftigung, soferne er die Lohnhälfte eines Vollzeitbeschäftigten zu erzielen in der Lage ist (SZ 64/174; SSV-NF 7/126 = SZ 66/184 = ZAS 1995/24 [Pfeil]; 10 ObS 425/97s). Besondere Pausenregelungen sieht Paragraph 19 d, AZG für Teilzeitbeschäftigte nicht vor (10 ObS 425/97s). Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Wenn nun der Kläger bei einer Vollzeitbeschäftigung zu den üblichen Pausen des Paragraph 11, AZG zwei zusätzliche in die Arbeitszeit einzurechnende Pausen in der Dauer von je 15 Minuten täglich benötigt, die er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht einarbeiten kann, so liegt das Ausmaß dieser zusätzlichen Pausen über dem bisher von der Wirtschaft tolerierten nicht von einem besonderen Entgegenkommen des Arbeitgebers getragenen Ausmaß von etwa 20 Minuten (10 ObS 39/92). Beim Kläger ist jedoch eine Verweisung auf Teilzeitarbeit grundsätzlich ins Auge zu fassen. Da nach den Feststellungen dem Kläger lediglich ein Einarbeiten dieser zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Gleitarbeitszeit oder durch Verlängerung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht möglich ist, die Normalwochenarbeitszeit offenbar die absolute Grenze der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist, besteht aufgrund der Feststellungen, kein Hindernis, die zusätzliche Pause von 15 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigung von 4 Stunden pro Tag bzw die zwei zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 7,5 Stunden pro Tag einzuarbeiten und ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren. Da die 15-minütigen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ist das der Entscheidung 10 ObS 97/89 aufgrund der dortigen konkreten Feststellungen erforderliche Entgegenkommen des Arbeitgebers bei zusätzlichen Arbeitspausen von 10 bis 15 Minuten nach jeweils zwei Arbeitsstunden (offenbar abgestellt auf eine Vollzeitbeschäftigung) hier nicht erforderlich.

Ob es solche Arbeitsplätze gibt, ist so wie die Frage der Lohnhälfte noch Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens. Diesen, die Tatfrage betreffenden Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Dabei ist allerdings auch zu beachten, daß der Kläger zwar Angestellter der Sparkasse bzw der Ersten Versicherung ist, zuletzt aber als Hausmeister tätig war und in dieser Funktion auch die Poststelle der Sparkassenfiliale über hatte. Ob die maßgebende für den Dienstgeber bedeutendste Tätigkeit des Klägers ungeachtet seiner Versicherung als Angestellter allenfalls nach § 255 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 3/2), ist ebenfalls noch nicht abgeklärt und könnte das Verweisungsfeld verbreitern. Weiters ist die Aufgabe als Hausmeister und in der Poststelle nicht typisch für den Sparkassen- und Versicherungssektor, so daß die Verweisbarkeit auf vergleichsweise Angestelltentätigkeiten nicht nur auf Teilzeitbeschäftigungen im Sparkassen- und Versicherungsbereich beschränkt wäre.Ob es solche Arbeitsplätze gibt, ist so wie die Frage der Lohnhälfte noch Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens. Diesen, die Tatfrage betreffenden Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Dabei ist allerdings auch zu beachten, daß der Kläger zwar Angestellter der Sparkasse bzw der Ersten Versicherung ist, zuletzt aber als Hausmeister tätig war und in dieser Funktion auch die Poststelle der Sparkassenfiliale über hatte. Ob die maßgebende für den Dienstgeber bedeutendste Tätigkeit des Klägers ungeachtet seiner Versicherung als Angestellter allenfalls nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 3/2), ist ebenfalls noch nicht abgeklärt und könnte das Verweisungsfeld verbreitern. Weiters ist die Aufgabe als Hausmeister und in der Poststelle nicht typisch für den Sparkassen- und Versicherungssektor, so daß die Verweisbarkeit auf vergleichsweise Angestelltentätigkeiten nicht nur auf Teilzeitbeschäftigungen im Sparkassen- und Versicherungsbereich beschränkt wäre.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E53068 10C00299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00029.99H.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00029_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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